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2022-03-18

Für Freiheit und Frieden - Friedensmarsch durch Sittensen

18.03.2022:  

Gemeinsam setzt Sittensen heute ein Zeichen für Solidarität, Frieden und Freiheit. 

Gegen Putins Krieg laufen über 1000 Menschen in ruhiger Formation durch den Ort. 

 

 
Fahnen und Schilder mit der Ukrainischen Flagge, Friedenstauben und Symbolen und klaren Aufrufen den Krieg zu beenden, begleiten den Convoi. 
 
Ein Signal in die Welt zu senden, ist gerade in dieser Zeit unerlässlich. 
Gemeinsam Seite an Seite für ein starkes Deutschland, für ein starkes Europa.

 










 

(c)by Thomas Kannenberg

2022-03-10

Kraftstoffpreissteigerungen eindämmen / Energiegewinnung: Einspeisung & Eigenbedarfsnutzung

Profilfoto Thomas Kannenberg
Antrag an die SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag
per Email

Liebe Fraktionsmitglieder,

derzeit beschäftigen mich nicht nur als SPD-Mitglied, Kommunalpolitiker, Betriebsinhaber im Mittelstand und Bürger die Geschehnisse im Energiemarkt. Ich stehe wohl nicht allein mit der Meinung da, dass hier kurzfristig eine Lösung geschaffen werden muss. Die Entwicklung mit dem Blick auf´s Ganze ist mehr als besorgsam und ich hoffe auf ein geeignetes Entgegenwirken auf Landes- und Bundeseben.      

Daher schreibe ich Euch als meine Vertreter*Innen im Landtag an und bitte dies im Rahmen der anstehenden Plenarsitzungen zu berücksichtigen.

Nunmehr möchte ich zu folgenden Themen Stellung beziehen und entsprechende Anträge anregen.


Kraftstoffpreissteigerungen eindämmen

Seit geraumer Zeit gehen die Preise für Kraftstoffe unaufhaltsam in die Höhen. Die Ursachen liegen insbesondere in dem Beschluss zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, der weltweit anhaltenden pandemischen Lage, dem durch Russland vollzogenem Krieg gegen die Ukraine und den damit vollzogenen Sanktionen, aber zu Guter Letzt auch durch ein extrem hohes Steuervolumen bei den Abgaben für Kraftstoffe.

Der Endverbraucher trägt diese Mehrkosten trotz gleichbleibenden Lohnverhältnissen bereits seit Jahren. Unternehmer müssen weitaus höhere An- & Abfahrtkosten berechnen, welche sie auf den Endverbraucher übertragen müssen. Der steuerliche Ansatz von Fahrten liegt dabei derzeit bei lediglich 0,30€/km. Das widerspricht jeglicher Realität der Kosten und hier sollte dringlichst kurzfristig eine adäquate Lösung geschaffen werden.

  • A) Ich beantrage daher die Erhöhung der steuerlichen Vorgaben für Kilometerpauschalen auf einen zeitlich realistischen Wert  
  • B) Sowie, die Kürzung der Steuerabgaben auf Kraftstoffe auf den regulären Mehrwertsteuersatz von derzeit 19% als Sofortmaßnahme und zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit unserer Betriebe im Mittelstand und zur Entlastung des Endverbrauchers.

Mir ist bewusst, dass Steuereinnahmen auf Güter einen Großteil der Einnahmen des Bundes einspielen. Im Sinne einer gelebten solidarischen Gemeinschaft kann und darf jedoch die Bevölkerung nicht alle Lasten in Gänze tragen. Mit der anhaltenden Treibstoffpolitk wurden etliche Milliarden für den Bund erwirtschaftet. Nun ist es gerade in dieser so extrem gebeutelten Zeit, Zeit den Bürgerinnen und Bürgern die Hand zu reichen und einschneidende Maßnahmen zur Entlastung umzusetzen.

 

Energiegewinnung: Einspeisung & Eigenbedarfsnutzung

In Krisensituationen neue Investitionen anzuschieben und zeitgleich zu wissen, dass eine komplette Umstellung der Energiequellen unmöglich in Kürze erfolgen kann, ist dabei weder hilfreich noch für Bürger*Innen und Betriebe realisierbar. Sicherlich ist der Ausstieg aus Atomkraft, Kohle und fossilen Brennstoffen langfristig erforderlich, aber das kann nur funktionieren, wenn grundlegend andere Vorgaben dafür geschaffen werden. Häuslebauer sind heute schon bereit mehr als gefordert umzusetzen. Sei es Solarthermie, PV-Anlagen, Kleinwindkraftanlagen oder Wärmepumpen. Dies alles sind Maßnahmen für den Ausstieg die der „kleine Mann“ relativ unkompliziert zur Gewinnung von Energie zur Eigenbedarfsnutzung umsetzen könnte. Hier müssen endlich unkomplizierte Genehmigungsverfahren und der Schwerpunkt für eine gezielte Förderung geschaffen werden. Gerade für Kleinstanlagen bis 10KW elektr. Leistung sollten Genehmigungen im Bauanzeigeverfahren ermöglicht werden. Emissions- und Immissionsschutzrechtliche Vorgaben können Kommunen im Rahmen der Bebauungsplanaufstellungen durchaus regeln und sinnvoll abschätzen.

 Ich beantrage daher…

  • C)  die Umsetzung baurechtlicher Vorgaben für die Errichtung von Kleinstanlagen zur Energiegewinnung (auch zur Eigenbedarfsdeckung) auf Gebäuden bis 10KW elektrischer Leistung im Bauanzeigeverfahren.
  • D) die Beachtung eines sinnvollen Energiemix bei der Montage von Anlagen auf Wohn- und Geschäftsgebäuden. Hier sollte zukünftig der Warmwasserbedarf wie auch der Strombedarf des Objektes ausschlaggebend für die Anforderungen einer Baugenehmigung sein. (Gerade bei der Warmwasseraufbereitung wird ein nicht unerheblicher Energiebedarf benötigt. Dieser kann und sollte durch Solarthermie zumindest zu 60% gedeckt werden.
  •  E) die Einspeisung von Energien ist in unserem Land mittlerweile für Hausbesitzer*Innen eine unattraktive und unwirtschaftliche Lösung. Hier sollte erneut ein Anstoß zur Förderung und wirtschaftlichen Abgabe gegeben werden. Abgaben für Stromeinspeisungen von 3-4 Cent/kWh und entgegenstehenden Stromabnahmekosten von steigend >30 Cent/kWh entsprechen jeglicher Natur. Hier wäre zumindest eine Gleichstellung, ggf. mit einer monatlichen moderaten Einspeisegebühr eine realistische Vorgehensweise.
Wenn meine o.g. Anträge nicht formgerecht ausgeführt sein sollten, bitte ich dies zu Entschuldigen und diese zumindest in die tieferen Beratungen der Fraktionen einzubeziehen. Ich würde mich über einen regen Informationsaustausch freuen und gebe gern weitere Denkanstöße zu den Themen. 
 
Glückauf

Thomas Kannenberg


 

 

#Energiepreise;#Energiewende;#PVAnlagen;#Windkraft;Solarthermie;Anträge;Landtag;#Niedersachsen;#ThomasKannenberg

2022-01-20

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Für Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind, gilt ab dem 16. März 2022 grundsätzlich eine Nachweispflicht - dies hat auch Relevanz für dort tätige Handwerker.

  

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impflicht eingeführt. Das bedeutet, dass Personen, die in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen (u. a. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind, nach dem 15. März 2022 grundsätzlich einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind von den Regelungen ausgenommen; in diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.

2022-01-14

Corona - Verordnung - Am 15.01.2022 tritt eine neue Verordnung in Kraft.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung wurde überarbeitet und ist zum 15.01.2022 in Kraft getreten.

Bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 gilt eine allgemeine Feststellung der Warnstufe 3 für das gesamte Land Niedersachsen (sog. Winterruhe). In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patientinnen und -Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe 3. Bis einschließlich 2. Februar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt.

Neue Niedersächsische Absonderungsverordnung

Seit 15. Januar 2022 ist die angepasste Niedersächsische Absonderungsverordnung in Kraft. Niedersachsen setzt damit einen Teil der Bund-Länder-Beschlüsse um. Durch die Verordnung wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. Demnach müssen sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch zehn statt bisher vierzehn Tage in häusliche Isolation begeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Isolation frühzeitig beendet werden. Das gilt auch für enge Kontaktpersonen, die wiederum unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Auffrischungsimpfung) auch von der Quarantänepflicht ausgenommen sein können. Die Absonderungsverordnung ist vorerst bis zum 12. Februar gültig.

Infos aus der Staastkanzlei dazu. 

Bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 gilt eine allgemeine Feststellung der Warnstufe 3 für das gesamte Land Niedersachsen (sog. Winterruhe). 

Weitere Informationen zu den Warnstufen und Leitindikatoren finden Sie hier.

2021-11-10

Niedersachsen steigt schrittweise um auf ‚2G'! Erste deutliche Verschärfungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung

10.11.2021 - Corona News

Aufgrund der auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und des immer höheren Anteils von Corona-Patienten an den Krankenhaus- und Intensivstationsbelegungen nimmt das Land Niedersachsen erste deutliche Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen vor: 

Niedersachsen steigt schrittweise um auf ‚2G'.

„Wir liegen heute bei einer Inzidenz von 103, einer Hospitalisierungsrate von 4,0 und einem Anteil von 6 Prozent mit Corona-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Gesamtkapazität der Intensivstationen", so Ministerpräsident Stephan Weil. „Damit ist die Situation in Niedersachsen noch vergleichsweise gut. Aber wir müssen jetzt vorbeugenden Brandschutz betreiben! Es geht uns darum, die kommenden kalten und nassen Monate so gut wie irgend möglich durchzustehen, eine Überforderung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, und möglichst viele Menschen vor schweren Erkrankungen und Tod zu retten. Es darf in keinem Fall zu einer Situation kommen, in der wir durch Engpässe auf unseren Intensivstationen doch wieder zu einem Lockdown gezwungen werden!"

Die Geltungsdauer der niedersächsischen Corona-Verordnung wird um vier Wochen verlängert, in einigen Bereichen werden strenge Begrenzungen des Zugangs nur auf vollständig geimpfte und genesene Personen vorgezogen auf die Warnstufe 1, Testvorgaben werden verschärft. Zeitnah sind weitere Verschärfungen wahrscheinlich - unter Berücksichtigung der Pandemieentwicklung in den nächsten Tagen und Wochen und der anstehenden Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und im Arbeitsschutzrecht.
Die beigefügte, morgen (10. November 2021) formal in Kraft tretende Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung behält das bisherige System von sich, in drei Warnstufen steigernden Schutzmaßnahmen bei, sieht aber im Detail die folgenden, übermorgen (also am 11. November 2021) in Kraft tretenden Neuregelungen vor: 

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 1.000 bis 5.000 Teilnehmenden erfolgt zukünftig die Zugangsbegrenzung auf vollständig geimpfte und genesene Personen bereits in Warnstufe 1, statt wie bislang in Warnstufe 3 (siehe § 10 Absatz 6).
  • Das gleiche gilt ab morgen bei den eigentlichen Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden (§ 11 Absatz 8): ‚2G' statt ‚3G mit PoC-Test' schon bei Warnstufe 1 (und nicht mehr wie bisher erst bei Warnstufe 3). Veranstaltungen haben sich in jüngster Zeit unter der Delta-Variante als besondere Verbreitungsorte erwiesen. Die in § 11 b zu findenden Regelungen für die Ende November beginnenden Weihnachtsmärkte sollen klarer beziehungsweise vor Ort jeweils individuell besser handhabbar werden: Klargestellt wird beispielsweise, dass die Vorgabe ‚3G' auch bei der „Entgegennahme" von Bewirtungsleistungen gilt und nicht nur bei der „Erbringung" derselben. Es muss also sichergestellt sein, dass nicht nur der- oder diejenige Person, die für alle Essen oder Getränke besorgt, geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet ist, sondern alle Personen, die dann gemeinsam essen und trinken. Sobald aber infolge einer, entweder unabhängig von den Warnstufen freiwillig festgelegten oder ab Warnstufe 3 obligatorischen, 2G-Regelung Bewirtungsleistungen und die Nutzung von Fahrgeschäften lediglich geimpften und genesenen Personen vorbehalten bleiben, sind diese von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und von den Abstandspflichten befreit. Auch hier gilt also: mehr Freiheiten bei mehr Sicherheit in ‚2G'.
  • In § 8 Absatz 1 Satz 4, wird klargestellt, dass in Warnstufe 1 auch Personen, die nur im Außenbereich Sport getrieben haben, geimpft, genesen oder getestet sein müssen, wenn sie sich anschließend im Innenbereich einer Sportanlage duschen und umkleiden möchten.
  • Die ursprünglich in § 12 ins Auge gefassten Erleichterungen für Diskotheken und Shisha-Bars (wie beispielsweise ein Wegfall zwingender Kapazitätsbegrenzungen) werden NICHT vorgenommen. Ausdrücklich wird allen, diese Einrichtungen Betreibenden empfohlen, sich für das vielerorts bereits geplante fakultative ‚2G' schon vor und in Warnstufe 1 zu entscheiden.
  • Vor dem Hintergrund einiger Corona-Ausbrüche in Schlacht- und Zerlegebetrieben müssen sich dort beschäftigte, ungeimpfte Personen zwingend alle zwei Tage testen lassen (§ 13).
  • Eine tägliche Testpflicht gilt von morgen an für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Alten- und Pflegeheimen (§ 17).

Zu den aktuellen Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen noch einmal abschließend Ministerpräsident Stephan Weil: „Auch Bundesländer, die - wie Niedersachsen - noch weniger betroffen sind als andere Länder, müssen sehr vorsichtig sein. Die Situation in Süd- und Ostdeutschland ist ein warnendes Beispiel. Durch höhere Impfquoten, strengere Schutzmaßnahmen und eine höhere Disziplin der Niedersächsinnen und Niedersachsen, für die ich sehr dankbar bin, sind wir noch in einer besseren Lage. Aber wir sehen sehr deutlich, dass auch bei uns mit den ungeimpften Menschen ein erhebliches Risikopotential verbunden ist. Die Ungeimpften erhöhen auch für die Geimpften die Gefahr, sich doch noch zu infizieren, die Zahl der Impfdurchbrüche steigt. Deswegen bauen wir jetzt eine Brandmauer und erhöhen sie sukzessive." 
Herausgeber: Nds. Staatskanzlei     
 
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/niedersachsen-steigt-schrittweise-um-auf-2g-erste-deutliche-verscharfungen-in-der-niedersachsischen-corona-verordnung-205753.html

(c)by Thomas Kannenberg

2021-10-07

Herbst- und Weihnachtsmärkte und richtig große Veranstaltungen

Pixabay License Freie kommerzielle Nutzung Kein Bildnachweis nötig

Die Blätter fallen, es wird langsam kühler und regnerischer - der Herbst ist da und auch Weihnachten lässt nicht mehr lange auf sich warten. Zu dieser jetzt anbrechenden dunkleren Jahreszeit gehört für viele auch der Besuch von Herbst- und Weihnachtsmärkten. Diese Märkte sollen trotz der noch andauernden Pandemie mit bestimmten Maßgaben ermöglicht werden. 


Wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, muss zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt - ebenso wie im Einzelhandel - keinen Nachweis.  
 

In dem neu eingefügten und am morgigen 8. Oktober 2021 in Kraft tretenden § 11 b (Herbstmärkte, Weihnachtsmärkte) wird in Absatz 4 geregelt, dass die Betreiberin oder der Betreiber des jeweiligen Marktes ein Hygienekonzept zu erstellen hat, in dem zu regeln ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll.  
Dies kann beispielsweise wie folgt geschehen:
 

a.    durch Umschließen des Geländes des Herbst- oder Weihnachtsmarkts mit Zugangskontrollen an zentralen Zugängen, also durch eine Umzäunung mit mehreren Ein- und Ausgängen oder
 

b.    durch unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnungen der berechtigten Personen vor der Entgegennahme jeglicher Bewirtungsleistung oder Leistung eines Fahrgeschäfts auf dem Herbst- oder Weihnachtsmarkt. Hierbei handelt es sich um die bereits diskutierte Bändchenregelung, möglich ist aber auch das Nutzen anderer Kennzeichen (Stempel etc.). Diese Kennzeichen können entweder an mehreren Stellen zentral ausgeben werden oder dezentral an den einzelnen Bewirtungsständen oder Fahrgeschäften.   
Möglich sind aber auch
 

c.     dezentrale Überprüfungen der jeweiligen Nachweise durch die Standbetreiberinnen und Standbetreiber vor Erbringen der Bewirtungsleistungen oder der Leistungen eines Fahrgeschäfts. Bei dieser Variante ist es dann allerdings leider nicht möglich, dass eine Person für eine ganze Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Hier muss dann jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen.
 

In dem - zusammen mit dem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung des Herbst- oder Weihnachtsmarktes vorzulegenden - Hygienekonzept müssen außerdem Maßnahmen vorgesehen werden,
•    die die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern und
•    die die Abstände zwischen den Ständen auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten jeweils so festlegen, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Jeder Stand, einschließlich offener Buden und sonstiger Verkaufsstellen sowie Fahrgeschäfte, soll, so § 11 b Absatz 2 Sätze 2 und 3, zum nächsten Stand einen Mindestabstand von zwei Metern grundsätzlich einhalten, soweit sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften andere Mindestabstände ergeben. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann die zuständige Behörde geringere oder größere Mindestabstände vorsehen; Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z.B. Fluchtwegeregelungen), bleiben unberührt.
 

Das Hygienekonzept muss darlegen, wie
•    Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insgesamt gilt, dass auf die jeweilige Art und Größe des Weihnachtsmarktes zugeschnittene Regelungen im Hygienekonzept mit den Kommunen verabredet werden können. So sollen flexible, zu der jeweiligen Situation vor Ort passende Handhabungen ermöglicht werden. Für nach bisherigem Recht erteilte Genehmigungen besteht Bestandsschutz.

Der neue § 11 b der Corona-Verordnung sieht weiter vor, dass
•    Bewirtungsleistungen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt nicht in allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen allseitig geschlossenen Räumen erbracht oder entgegengenommen werden dürfen. (§ 11b Absatz 2, Satz 1)
•    Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss lediglich nur in allseitig geschlossenen (Verkaufs- oder Sanitär-) Räumen getragen werden, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. (§ 11b Absatz 3)
 

Kontaktdaten müssen nicht erhoben werden.
Die Umsetzung des jeweiligen Hygienekonzeptes und das Einhalten der darin und ansonsten in § 11 b enthaltenen Vorgaben muss stichprobenartig von der zuständigen Behörde überprüft werden.
 

§ 11 b Absatz 7 ermöglicht eine fakultative 2G-Regelung, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen - unabhängig von der jeweiligen Warnstufe. Ab Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.
 

Die auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt arbeitenden Personen müssen - soweit sie weder geimpft noch genesen sind - bei einer 3G-Regelung mindestens zweimal pro Woche negativ getestet werden. Bei 2G muss von diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich ein negativer Testnachweis vorgelegt und eine „FFP"- (oder vergleichbare) Maske getragen werden. 

Auf zwei weitere, ebenfalls morgen in Kraft tretende Änderungen in der Corona-Verordnung soll ausdrücklich hingewiesen werden:
Durch die Änderung in § 11 Absatz 6 Satz 2 werden Großveranstaltungen auch über die bisherige Höchstbegrenzung von 25.000 Personen hinaus zulässig, wenn nur vollständig geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher eingelassen werden (= 2G).
Eine weitere Änderung gibt es in § 8 Absatz 6 und an mehreren anderen Stellen der Corona-Verordnung: bei Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, wird zukünftig der Nachweis eines beliebigen Testes im Sinne des § 7 als ausreichend anerkannt. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Bislang wurde der Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangt. Ab morgen genügt auch der Nachweis eines Selbsttests unter Aufsicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
 
Herausgeber: Nds. Staatskanzlei     
 
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/herbst-und-weihnachtsmarkte-und-richtig-grosse-veranstaltungen-204853.html

Corona-Regeln


(c)by Thomas Kannenberg

2021-10-05

Erweiterung der Verkehrsmesstafeln der Gemeinde Lengenbostel - genehmigt

Thomas Kannenberg zeigt eine Verkehrsmesstafel

Am 28.08.2021 habe ich einen Antrag auf Erweiterung der Verkehrsmesstafeln um jeweils ein Solarpanel gestellt. 

Derzeit betreue ich die beiden Anlagen und musste feststellen, das die vorhandenen Batteriepuffer lediglich 10-12 Tage ausreichen. Da der Aufwand die Akkus zu montieren und demontieren, nicht ganz unerheblich ist und es durch die Ausfallzeit zu Messungsunterbrechungen kommt, ist die Anschaffung von Solarmodulen eine geeignete Lösung.

Mit den Modulen werden die Anlagen autak und wir können eine lückenlose Protokollierung erreichen.

Im weiteren Step habe ich darum gebeten, die Auswertungen der Fahrten für eine gezielte Kontrolle durch die Polizei zu nutzen. Immerhin musste ich feststellen, dass 72% der Fahrten von der Landesstraße L130 über die Dorfstraße (Richtung DGH) gemessen wurden. Der Vmax Innerörtlich lag bei 99 km/h.

Im Bereich Kalbe Richtung Freetz waren es immerhin noch 27% der gemessenen Fahrten. Hier lag der Vmax. bei 87 km/h.

Eindeutig zu schnell und leider kein Einzelfall. Die Anschaffung der Messgeräte sollte den Zweck erfüllen, die AutofahrerInnen anzuhalten, langsamer in und durch den Ort zu fahren. Dies funktioniert leider nur teilweise. Daher der Zusatzantrag auf Kontrollen durch die örtliche Polizei.

Dem Antrag zur Anschaffung der Solarpanele wurde am 28.09.2021 einstimmig im Rat zugestimmt.

Um die Kontrollen durch die Polizei durchführen zu können, werde ich die Messtafeln nochmals versetzen und eine erneute Protokollierung vorlegen zu können. Hier wurde die Nähe zum Ortsschild bemängelt, wobei die Messungen bidirektional erfolgen und ein Großteil der Fahrten aus dem Ort heraus gemessen wurden. (Dran bleiben, Lösungen suchen)

Euer

Thomas

 

(c)by Thomas Kannenberg

2021-09-09

Kommunalwahl 2021 - Gehe bitte zur Wahl

Deine Stimme entscheidet, wie unsere Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, der Kreistag und unser Landrat / unsere Landrätin gewählt wird.

Wenn Du etwas verändern möchten, ist jetzt die beste Möglichkeit dafür.

 

 

Portrait Thomas Kannenberg Das Amt des  Bürgermeisters in einer Gemeinde ist die höchste Auszeichnung der Bevölkerung an einen politischen Vertreter.

 

Ich bin bereit….  
mit fachlicher Qualifikation und Sachlichkeit, transparent meine Arbeit zu erledigen.
 

Ich bin bereit…
anfassbar und offen für Neues zu sein.
 

Ich bin bereit….
das Menschliche in unserer Gemeinschaft nicht außer acht zu lassen.


Wenn eine Person diese Würde erhalten soll, darf man anderen Kandidaten oder Parteien keine Stimme geben. (WARUM?) 

Das Amt des Bürgermeisters wird leider nicht durch das Volk, sondern durch die Mehrheit im Rat gewählt. Daher müssen sich die Mehrheiten im Rat klar differenzieren. Sonst wird das Nix. Bürgerwillen zeigen, signalisieren, wahrnehmen und umsetzen. So geht Politik.

 

Ich bin bereit.
DEINE STIMME ENTSCHEIDET
 3 Stimmen für die SPD

 



#ThomasKannenberg #BürgermeisterLengenbostel #KreistagRotenburg #SamtgemeindeSittensen #Kommunalwahl2021 #Transparent #Sachlich #Offen #Ehrlich


2021-08-13

Corona - Stand: 13.08.2021 - Inzidenz auf 18,3 gestiegen.

Corona 13.08.2021

Aktueller Stand Corona (13.8.2021)
Im Landkreis gibt es seit Donnerstag 9 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 4.092 Fälle gezählt. 3.951 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 44 Infizierte.

Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
2.052 Männer (+4)
2.040 Frauen (+5)
 

Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 6 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 0 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 2 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 7 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 4 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 6 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 4 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 4 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 3 Fälle
Gemeinde Scheeßel: 2 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 2 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 0 Fälle
Stadt Visselhövede: 4 Fälle 

Alter (Gesamtzahl Fälle)

  • Personen 0-9 Jahre: 257 (+2)
  • Personen 10-19 Jahre: 422 (+2)
  • Personen 20-29 Jahre: 740
  • Personen 30-39 Jahre: 619 (+2)
  • Personen 40-49 Jahre: 557
  • Personen 50-59 Jahre: 632 (+1)
  • Personen 60-69 Jahre: 381 (+2)
  • Personen 70-79 Jahre: 220
  • Personen 80-89 Jahre: 195
  • Personen 90-99 Jahre: 69 

Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
97 Personen 

Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit rund 79 Kontaktpersonen in Quarantäne.


7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 18 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 13.08.2021, 03:14 Uhr) (Quelle RKI)

Corona: Infektionen der letzten 7 Tage © Landkreis Rotenburg (Wümme)

Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden.
Der Landkreis veröffentlicht ab dem 23.4.2021 den Inzidenzwert, den das RKI auf seiner Internetseite veröffentlicht.

 Quelle: Landkreis Rotenburg  


Inzidenzampel Landkreis Rotenburg (Wümme)
Inzidenzampel Landkreis ROW © Landkreis Rotenburg (Wümme)
Zurzeit befindet sich der Landkreis nach Niedersächsischem Stufenplan in Stufe 1. Es gelten die Regelungen der Niedersächsischen Coronaverordnung.

Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
07.08. 08.08. 09.08. 10.08. 11.08. 12.08. 13.08.
9,8 9,2 8,5 11,6 12,2 14,7 18,3

rot = Sonntag, grün = Werktag

Weitere Infos hier im Blog

ZUHÖREN - ANPACKEN







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Wann erfolgt ein Wechsel in eine andere Stufe?

Laut Niedersächsischer Corona-Verordnung können bestimmte Einschränkungen zurückgenommen werden, wenn der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen (der Samstag gilt auch als Werktag) den Wert von 10, 35 oder 50 unterschreitet.

Ist ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu beobachten, erfolgt der Wechsel in die nächst höhere Stufe nach 3 Tagen Überschreitung des Inzidenzwertes in Folge.
Der Niedersächsische Stufenplan zeigt die Änderungen in den einzelnen Bereichen. Alle Wechsel müssen durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises offiziell festgestellt werden, danach können die in der jeweils aktuellen Corona-Verordnung des Landes vorgegebenen Änderungen erfolgen.
 
Härtefallregelung
In die Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21.6.2021 wurde eine sogenannte Härtefallregelung aufgenommen:
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz, wechselt er dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.
Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden.
Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen, einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.

Aktuelle Entwicklung im Landkreis
Das Land Niedersachsen hat am 18.6.2021 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, in der im Stufenplan eine neue Stufe (0, Inzidenz unter 10) eingeführt wurde. Wie gehabt müssen die Landkreise per Allgemeinverfügung erklären, dass der Inzidenzwert unter- oder überschritten wird, damit die Vorgaben aus der erreichten Stufe rechtliche Geltung erlangen.

Für Landkreise, die den Wert von 10 unterschritten hatten wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Die Vorgaben aus der neuen Corona-Verordnung galten ab dem 21. Juni, auch wenn noch keine Allgemeinverfügung dazu veröffentlicht wurde. Der Landkreis hat dies am 22. Juni nachgeholt und eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht. Darin wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt und somit die zusätzlichen Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung für diese neue Stufe gelten. Die Allgemeinverfügung dient der rechtlichen Absicherung. Die Allgemeinverfügung finden Interessierte auf dieser Seite.

Eine Zusammenstellung der Regelungen ist unter dem Reiter "Was gelten im Landkreis für Regelungen?" zu finden.

Zum 21. Juni 2021 gelten im Landkreis folgende Regelungen:

Überschreitung Schwellenwert Inzidenz

  • Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz, wechselt er dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.
    Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden.
    Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen, einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.

Private Zusammenkünfte

  • Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

  • Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich.

  • Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen
  • Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
  • Zukünftig sind Datenerhebungen und Dokumentationen für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.

Touristische Angebote und Beherbergungen

  • Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.
  • Für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten ist ein Hygienekonzept notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (= Wahlmöglichkeit)
    Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

  • Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.

Beherbergung – Gastronomie – Club/Discothek - Wochenmarkt

  • Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
  • Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
  • Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.


Alle aktuellen Allgemeinverfügungen sowie Vorschriften des Landes und einen Link zu den Regelungen des Bundes finden Interessierte auf dieser Seite.

Grundlage der Änderungen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 18.6.2021, eine detaillierte Übersicht zu den einzelnen Bereichen hat das Land mit seinem aktualisierten Stufenplan veröffentlicht.

Bürgertelefon
Alle Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr unter 04261 983-983.

Quelle: Landkreis Rotenburg

 (c)by Thomas Kannenberg

2021-08-06

Digitalisierung: Land gibt 3,4 Mio. Euro für die Digitalisierung der Erwachsenenbildung


Mit 3,4 Millionen Euro fördert das Ministerium für Wissenschaft und Kultur jetzt die Digitalisierung der Erwachsenenbildung in Niedersachsen. 

400.000 Euro werden für den Breitbandanschluss von Einrichtungen im ländlichen Raum bereitgestellt, 1,6 Millionen Euro stehen für den Ausbau der digitalen Infrastruktur zur Verfügung und weitere 1,4 Millionen Euro sollen die Entwicklung digitaler Bildungsformate ermöglichen. Die Mittel stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung aus dem Sondervermögen Digitalisierung bereit.

 

„Die Digitalisierung verändert nicht nur das berufliche, sondern auch das gesellschaftliche Leben", so Niedersachsens Staatssekretärin für Wissenschaft und Kultur Sabine Johannsen. „Nicht zuletzt die Pandemie hat uns deutlich vor Augen geführt, wie wichtig digitale Grundkenntnisse sind. Um die Menschen bei diesen Veränderungen zu unterstützen, brauchen wir entsprechende Bildungsangebote in ganz Niedersachsen. Eine moderne, gut ausgestattete Erwachsenenbildung ist dafür eine wichtige Voraussetzung." 


Der niedersächsische Digitalminister Bernd Althusmann fügt hinzu: „Nicht nur leistungsfähige Netze und moderne Geräte sind der Schlüssel zu einer gelingenden Digitalisierung, sondern vor allem Köpfe. Unser Ziel ist, in den kommenden Monaten allen Niedersächsinnen und Niedersachsen ein Bildungsangebot zu machen, damit sie sich im digitalen Alltag gut orientieren können." 


Neben Investitionen in technische Geräte wie Laptops, Tablets und Smartboards können auch Studios zur Aufnahme von Podcasts, Lehrvideos oder Webinaren finanziert werden. Auch die Entwicklung von Lernapps oder digitalen Selbstlerneinheiten, mit denen Menschen jederzeit und von überall aus an Onlinekursen teilnehmen können, wird gefördert „Das hebt die Erwachsenenbildung in Niedersachsen auf ein neues Niveau und ermöglicht innovative Formen des ortsunabhängigen, asynchronen Lernens", so Johannsen. 

Diese Förderprogramme seien nur ein erster Schritt. Weitere Investitionen und der Aufbau eines Digital Campus Niedersachsen, der verschiedene Angebote bündelt und eigene Bildungsangebote vorhält, sind bereits in Vorbereitung. 


Die Mittel konnten und können von den öffentlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) beantragt werden: https://www.aewb-nds.de/themen/digitalisierung/digital-campus-niedersachsen-teilprojekt-3-foerderung-digitaler-bildungsformate/ 
Quelle: Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur     
 
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/land-gibt-3-4-mio-euro-fur-die-digitalisierung-der-erwachsenenbildung-203208.html
 

(c)Thomas Kannenberg

2021-07-30

B 75: Fahrbahn- und Radwegerneuerung in der Ortsdurchfahrt Sottrum

Kandidat für den Rotenburger Kreistag

Im Zuge der Bundesstraße 75 in der Ortsdurchfahrt Sottrum (Landkreis Rotenburg) finden ab Montag, 16. August, Bauarbeiten zur Erneuerung der Fahrbahn und des parallel zur Bundesstraße verlaufenden Radweges statt. 

Die Durchführung der gesamten Baumaßnahme erfolgt in der Zeit vom 16. August bis voraussichtlich zum 3. September. Dies teilt die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Verden mit.


 

Der Baubereich beginnt, aus Rotenburg kommend, auf der B 75 Höhe Hausnummer 17 (Firma Hüsing) in Richtung Stuckenborstel und endet an der Einmündung der Straße „Auf der Loge" auf die B 75. Die Arbeiten beginnen am 16. August und dauern voraussichtlich bis Freitag, 3. September, an. Die Fahrbahnarbeiten müssen aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten unter Vollsperrung umgesetzt werden. 


Die Umleitungsstrecke der Baumaßnahme in Fahrtrichtung Stuckenborstel beginnt an der Einmündung der K 215 (Bahnhofstraße) auf die B 75 (Rotenburger Straße) und verläuft über die K 215 (Bahnhofstraße) durch Hassendorf bis nach Sottrum (An der Bahn) und von hier aus über die K 205 (Lindenstraße) in Richtung B 75 (Bremer Straße). Für die Fahrtrichtung Rotenburg gilt die vorgenannte Umleitung in gegenläufiger Richtung. Die Umleitung wird rechtzeitig ausgeschildert.


Für Radfahrer und Fußgänger ist ein Passieren der Baustelle während der Bauzeit möglich. Der Radverkehr wird entweder auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn durch die Baustelle geführt. Radfahrer werden daher gebeten, sich im Baustellenbereich mit erhöhter Aufmerksamkeit zu bewegen.


Die direkten Anlieger werden dem Baufortschritt entsprechend im Vorfeld durch Anliegermitteilungen zusätzlich informiert. Änderungen und Verschiebungen der Bauzeiten werden rechtzeitig in der Presse mitgeteilt.


Witterungs- und auch pandemiebedingte Verzögerungen sind jederzeit möglich.
Die Gesamtbaukosten dieser Baumaßnahme belaufen sich auf rund 388.000 Euro.
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Verden bittet alle Verkehrsteilnehmer und Anwohner um Verständnis und bittet gleichzeitig um erhöhte Aufmerksamkeit im Baustellenbereich sowie auf den Umleitungsstrecken.
 

    Umleitung B 75, Ortsdurchfahrt Sottrum.     
 
Quelle: Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr     

Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/b-75-fahrbahn-und-radwegerneuerung-in-der-ortsdurchfahrt-sottrum-203008.html
 

 

Aktuelles

Corona - Stand: 22.09.2022

Heute wurden vom RKI 63.479 Fälle gemeldet.   Inzidenz bei 300,9 -  Impfquote 80,1% Hospitalisierung: 1,7  - Todesfälle: 213 (RKI) Krankenha...

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