Gemeinsam setzt Sittensen heute ein Zeichen für Solidarität, Frieden und Freiheit.
Gegen Putins Krieg laufen über 1000 Menschen in ruhiger Formation durch den Ort.
(c)by Thomas Kannenberg
(c)by Thomas Kannenberg
Liebe Fraktionsmitglieder,
derzeit beschäftigen mich nicht nur als SPD-Mitglied, Kommunalpolitiker, Betriebsinhaber im Mittelstand und Bürger die Geschehnisse im Energiemarkt. Ich stehe wohl nicht allein mit der Meinung da, dass hier kurzfristig eine Lösung geschaffen werden muss. Die Entwicklung mit dem Blick auf´s Ganze ist mehr als besorgsam und ich hoffe auf ein geeignetes Entgegenwirken auf Landes- und Bundeseben.
Daher schreibe ich Euch als meine Vertreter*Innen im Landtag an und bitte dies im Rahmen der anstehenden Plenarsitzungen zu berücksichtigen.
Nunmehr möchte ich zu folgenden Themen Stellung beziehen und entsprechende Anträge anregen.
Kraftstoffpreissteigerungen eindämmen
Seit geraumer Zeit gehen die Preise für Kraftstoffe unaufhaltsam in die Höhen. Die Ursachen liegen insbesondere in dem Beschluss zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen, der weltweit anhaltenden pandemischen Lage, dem durch Russland vollzogenem Krieg gegen die Ukraine und den damit vollzogenen Sanktionen, aber zu Guter Letzt auch durch ein extrem hohes Steuervolumen bei den Abgaben für Kraftstoffe.
Der
Endverbraucher trägt diese Mehrkosten trotz gleichbleibenden Lohnverhältnissen
bereits seit Jahren. Unternehmer müssen weitaus höhere An- & Abfahrtkosten
berechnen, welche sie auf den Endverbraucher übertragen müssen. Der steuerliche
Ansatz von Fahrten liegt dabei derzeit bei lediglich 0,30€/km. Das widerspricht
jeglicher Realität der Kosten und hier sollte dringlichst kurzfristig eine
adäquate Lösung geschaffen werden.
Mir ist bewusst, dass Steuereinnahmen auf Güter einen Großteil der Einnahmen des Bundes einspielen. Im Sinne einer gelebten solidarischen Gemeinschaft kann und darf jedoch die Bevölkerung nicht alle Lasten in Gänze tragen. Mit der anhaltenden Treibstoffpolitk wurden etliche Milliarden für den Bund erwirtschaftet. Nun ist es gerade in dieser so extrem gebeutelten Zeit, Zeit den Bürgerinnen und Bürgern die Hand zu reichen und einschneidende Maßnahmen zur Entlastung umzusetzen.
Energiegewinnung: Einspeisung & Eigenbedarfsnutzung
In Krisensituationen neue Investitionen anzuschieben und zeitgleich zu wissen, dass eine komplette Umstellung der Energiequellen unmöglich in Kürze erfolgen kann, ist dabei weder hilfreich noch für Bürger*Innen und Betriebe realisierbar. Sicherlich ist der Ausstieg aus Atomkraft, Kohle und fossilen Brennstoffen langfristig erforderlich, aber das kann nur funktionieren, wenn grundlegend andere Vorgaben dafür geschaffen werden. Häuslebauer sind heute schon bereit mehr als gefordert umzusetzen. Sei es Solarthermie, PV-Anlagen, Kleinwindkraftanlagen oder Wärmepumpen. Dies alles sind Maßnahmen für den Ausstieg die der „kleine Mann“ relativ unkompliziert zur Gewinnung von Energie zur Eigenbedarfsnutzung umsetzen könnte. Hier müssen endlich unkomplizierte Genehmigungsverfahren und der Schwerpunkt für eine gezielte Förderung geschaffen werden. Gerade für Kleinstanlagen bis 10KW elektr. Leistung sollten Genehmigungen im Bauanzeigeverfahren ermöglicht werden. Emissions- und Immissionsschutzrechtliche Vorgaben können Kommunen im Rahmen der Bebauungsplanaufstellungen durchaus regeln und sinnvoll abschätzen.
Ich beantrage daher…
Für Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind, gilt ab dem 16. März 2022 grundsätzlich eine Nachweispflicht - dies hat auch Relevanz für dort tätige Handwerker.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impflicht eingeführt. Das bedeutet, dass Personen, die in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen (u. a. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind, nach dem 15. März 2022 grundsätzlich einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind von den Regelungen ausgenommen; in diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung wurde überarbeitet und ist zum 15.01.2022 in Kraft getreten.
Bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 gilt eine allgemeine Feststellung der Warnstufe 3 für das gesamte Land Niedersachsen (sog. Winterruhe). In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patientinnen und -Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe 3. Bis einschließlich 2. Februar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt.
Neue Niedersächsische Absonderungsverordnung
Seit 15. Januar 2022 ist die angepasste Niedersächsische Absonderungsverordnung in Kraft. Niedersachsen setzt damit einen Teil der Bund-Länder-Beschlüsse um. Durch die Verordnung wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. Demnach müssen sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch zehn statt bisher vierzehn Tage in häusliche Isolation begeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Isolation frühzeitig beendet werden. Das gilt auch für enge Kontaktpersonen, die wiederum unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Auffrischungsimpfung) auch von der Quarantänepflicht ausgenommen sein können. Die Absonderungsverordnung ist vorerst bis zum 12. Februar gültig.
Infos aus der Staastkanzlei dazu.
Bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 gilt eine allgemeine Feststellung der Warnstufe 3 für das gesamte Land Niedersachsen (sog. Winterruhe).
Weitere Informationen zu den Warnstufen und Leitindikatoren finden Sie hier.
„Wir liegen heute bei einer Inzidenz von 103, einer Hospitalisierungsrate von 4,0 und einem Anteil von 6 Prozent mit Corona-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Gesamtkapazität der Intensivstationen", so Ministerpräsident Stephan Weil. „Damit ist die Situation in Niedersachsen noch vergleichsweise gut. Aber wir müssen jetzt vorbeugenden Brandschutz betreiben! Es geht uns darum, die kommenden kalten und nassen Monate so gut wie irgend möglich durchzustehen, eine Überforderung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, und möglichst viele Menschen vor schweren Erkrankungen und Tod zu retten. Es darf in keinem Fall zu einer Situation kommen, in der wir durch Engpässe auf unseren Intensivstationen doch wieder zu einem Lockdown gezwungen werden!"
Die Geltungsdauer der niedersächsischen Corona-Verordnung wird um vier Wochen verlängert, in einigen Bereichen werden strenge Begrenzungen des Zugangs nur auf vollständig geimpfte und genesene Personen vorgezogen auf die Warnstufe 1, Testvorgaben werden verschärft. Zeitnah sind weitere Verschärfungen wahrscheinlich - unter Berücksichtigung der Pandemieentwicklung in den nächsten Tagen und Wochen und der anstehenden Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und im Arbeitsschutzrecht.
Die beigefügte, morgen (10. November 2021) formal in Kraft tretende Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung behält das bisherige System von sich, in drei Warnstufen steigernden Schutzmaßnahmen bei, sieht aber im Detail die folgenden, übermorgen (also am 11. November 2021) in Kraft tretenden Neuregelungen vor:
Zu den aktuellen Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen noch einmal abschließend Ministerpräsident Stephan Weil: „Auch Bundesländer, die - wie Niedersachsen - noch weniger betroffen sind als andere Länder, müssen sehr vorsichtig sein. Die Situation in Süd- und Ostdeutschland ist ein warnendes Beispiel. Durch höhere Impfquoten, strengere Schutzmaßnahmen und eine höhere Disziplin der Niedersächsinnen und Niedersachsen, für die ich sehr dankbar bin, sind wir noch in einer besseren Lage. Aber wir sehen sehr deutlich, dass auch bei uns mit den ungeimpften Menschen ein erhebliches Risikopotential verbunden ist. Die Ungeimpften erhöhen auch für die Geimpften die Gefahr, sich doch noch zu infizieren, die Zahl der Impfdurchbrüche steigt. Deswegen bauen wir jetzt eine Brandmauer und erhöhen sie sukzessive."
Herausgeber: Nds. Staatskanzlei
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/niedersachsen-steigt-schrittweise-um-auf-2g-erste-deutliche-verscharfungen-in-der-niedersachsischen-corona-verordnung-205753.html
(c)by Thomas Kannenberg
Wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, muss zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt - ebenso wie im Einzelhandel - keinen Nachweis.
In dem neu eingefügten und am morgigen 8. Oktober 2021 in Kraft tretenden § 11 b (Herbstmärkte, Weihnachtsmärkte) wird in Absatz 4 geregelt, dass die Betreiberin oder der Betreiber des jeweiligen Marktes ein Hygienekonzept zu erstellen hat, in dem zu regeln ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll.
Dies kann beispielsweise wie folgt geschehen:
a. durch Umschließen des Geländes des Herbst- oder Weihnachtsmarkts mit Zugangskontrollen an zentralen Zugängen, also durch eine Umzäunung mit mehreren Ein- und Ausgängen oder
b. durch unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnungen der berechtigten Personen vor der Entgegennahme jeglicher Bewirtungsleistung oder Leistung eines Fahrgeschäfts auf dem Herbst- oder Weihnachtsmarkt. Hierbei handelt es sich um die bereits diskutierte Bändchenregelung, möglich ist aber auch das Nutzen anderer Kennzeichen (Stempel etc.). Diese Kennzeichen können entweder an mehreren Stellen zentral ausgeben werden oder dezentral an den einzelnen Bewirtungsständen oder Fahrgeschäften.
Möglich sind aber auch
c. dezentrale Überprüfungen der jeweiligen Nachweise durch die Standbetreiberinnen und Standbetreiber vor Erbringen der Bewirtungsleistungen oder der Leistungen eines Fahrgeschäfts. Bei dieser Variante ist es dann allerdings leider nicht möglich, dass eine Person für eine ganze Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Hier muss dann jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen.
In dem - zusammen mit dem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung des Herbst- oder Weihnachtsmarktes vorzulegenden - Hygienekonzept müssen außerdem Maßnahmen vorgesehen werden,
• die die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern und
• die die Abstände zwischen den Ständen auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten jeweils so festlegen, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Jeder Stand, einschließlich offener Buden und sonstiger Verkaufsstellen sowie Fahrgeschäfte, soll, so § 11 b Absatz 2 Sätze 2 und 3, zum nächsten Stand einen Mindestabstand von zwei Metern grundsätzlich einhalten, soweit sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften andere Mindestabstände ergeben. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann die zuständige Behörde geringere oder größere Mindestabstände vorsehen; Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben (z.B. Fluchtwegeregelungen), bleiben unberührt.
Das Hygienekonzept muss darlegen, wie
• Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insgesamt gilt, dass auf die jeweilige Art und Größe des Weihnachtsmarktes zugeschnittene Regelungen im Hygienekonzept mit den Kommunen verabredet werden können. So sollen flexible, zu der jeweiligen Situation vor Ort passende Handhabungen ermöglicht werden. Für nach bisherigem Recht erteilte Genehmigungen besteht Bestandsschutz.
Der neue § 11 b der Corona-Verordnung sieht weiter vor, dass
• Bewirtungsleistungen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt nicht in allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen allseitig geschlossenen Räumen erbracht oder entgegengenommen werden dürfen. (§ 11b Absatz 2, Satz 1)
• Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss lediglich nur in allseitig geschlossenen (Verkaufs- oder Sanitär-) Räumen getragen werden, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. (§ 11b Absatz 3)
Kontaktdaten müssen nicht erhoben werden.
Die Umsetzung des jeweiligen Hygienekonzeptes und das Einhalten der darin und ansonsten in § 11 b enthaltenen Vorgaben muss stichprobenartig von der zuständigen Behörde überprüft werden.
§ 11 b Absatz 7 ermöglicht eine fakultative 2G-Regelung, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen - unabhängig von der jeweiligen Warnstufe. Ab Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.
Die auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt arbeitenden Personen müssen - soweit sie weder geimpft noch genesen sind - bei einer 3G-Regelung mindestens zweimal pro Woche negativ getestet werden. Bei 2G muss von diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich ein negativer Testnachweis vorgelegt und eine „FFP"- (oder vergleichbare) Maske getragen werden.
Auf zwei weitere, ebenfalls morgen in Kraft tretende Änderungen in der Corona-Verordnung soll ausdrücklich hingewiesen werden:
Durch die Änderung in § 11 Absatz 6 Satz 2 werden Großveranstaltungen auch über die bisherige Höchstbegrenzung von 25.000 Personen hinaus zulässig, wenn nur vollständig geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher eingelassen werden (= 2G).
Eine weitere Änderung gibt es in § 8 Absatz 6 und an mehreren anderen Stellen der Corona-Verordnung: bei Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, wird zukünftig der Nachweis eines beliebigen Testes im Sinne des § 7 als ausreichend anerkannt. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar. Bislang wurde der Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangt. Ab morgen genügt auch der Nachweis eines Selbsttests unter Aufsicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Herausgeber: Nds. Staatskanzlei
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/herbst-und-weihnachtsmarkte-und-richtig-grosse-veranstaltungen-204853.html
(c)by Thomas Kannenberg
Derzeit betreue ich die beiden Anlagen und musste feststellen, das die vorhandenen Batteriepuffer lediglich 10-12 Tage ausreichen. Da der Aufwand die Akkus zu montieren und demontieren, nicht ganz unerheblich ist und es durch die Ausfallzeit zu Messungsunterbrechungen kommt, ist die Anschaffung von Solarmodulen eine geeignete Lösung.
Mit den Modulen werden die Anlagen autak und wir können eine lückenlose Protokollierung erreichen.
Im weiteren Step habe ich darum gebeten, die Auswertungen der Fahrten für eine gezielte Kontrolle durch die Polizei zu nutzen. Immerhin musste ich feststellen, dass 72% der Fahrten von der Landesstraße L130 über die Dorfstraße (Richtung DGH) gemessen wurden. Der Vmax Innerörtlich lag bei 99 km/h.
Im Bereich Kalbe Richtung Freetz waren es immerhin noch 27% der gemessenen Fahrten. Hier lag der Vmax. bei 87 km/h.
Eindeutig zu schnell und leider kein Einzelfall. Die Anschaffung der Messgeräte sollte den Zweck erfüllen, die AutofahrerInnen anzuhalten, langsamer in und durch den Ort zu fahren. Dies funktioniert leider nur teilweise. Daher der Zusatzantrag auf Kontrollen durch die örtliche Polizei.
Dem Antrag zur Anschaffung der Solarpanele wurde am 28.09.2021 einstimmig im Rat zugestimmt.
Um die Kontrollen durch die Polizei durchführen zu können, werde ich die Messtafeln nochmals versetzen und eine erneute Protokollierung vorlegen zu können. Hier wurde die Nähe zum Ortsschild bemängelt, wobei die Messungen bidirektional erfolgen und ein Großteil der Fahrten aus dem Ort heraus gemessen wurden. (Dran bleiben, Lösungen suchen)
Euer
Thomas
(c)by Thomas Kannenberg
Ich bin bereit….
mit fachlicher Qualifikation und Sachlichkeit, transparent meine Arbeit zu erledigen.
Ich bin bereit…
anfassbar und offen für Neues zu sein.
Ich bin bereit….
das Menschliche in unserer Gemeinschaft nicht außer acht zu lassen.
Wenn eine Person diese Würde erhalten soll, darf man anderen Kandidaten oder Parteien keine Stimme geben. (WARUM?)
Das Amt des Bürgermeisters wird leider nicht durch das Volk, sondern durch die Mehrheit im Rat gewählt. Daher müssen sich die Mehrheiten im Rat klar differenzieren. Sonst wird das Nix. Bürgerwillen zeigen, signalisieren, wahrnehmen und umsetzen. So geht Politik.
Ich bin bereit.
DEINE STIMME ENTSCHEIDET
3 Stimmen für die SPD
#ThomasKannenberg #BürgermeisterLengenbostel #KreistagRotenburg #SamtgemeindeSittensen #Kommunalwahl2021 #Transparent #Sachlich #Offen #Ehrlich
Aktueller Stand Corona (13.8.2021)
Im Landkreis gibt es seit Donnerstag 9 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 4.092 Fälle gezählt. 3.951 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 44 Infizierte.
Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
2.052 Männer (+4)
2.040 Frauen (+5)
Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 6 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 0 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 2 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 7 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 4 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 6 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 4 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 4 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 3 Fälle
Gemeinde Scheeßel: 2 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 2 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 0 Fälle
Stadt Visselhövede: 4 Fälle
Alter (Gesamtzahl Fälle)
Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
97 Personen
Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit rund 79 Kontaktpersonen in Quarantäne.
7-Tage-Inzidenz
Die
heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den
Landkreis liegt bei 18 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner
(Stand: 13.08.2021, 03:14 Uhr) (Quelle RKI)
Quelle:
Landkreis Rotenburg
Inzidenzampel Landkreis Rotenburg (Wümme)
Zurzeit befindet sich der Landkreis nach Niedersächsischem Stufenplan in Stufe 1. Es gelten die Regelungen der Niedersächsischen Coronaverordnung.
07.08. | 08.08. | 09.08. | 10.08. | 11.08. | 12.08. | 13.08. |
9,8 | 9,2 | 8,5 | 11,6 | 12,2 | 14,7 | 18,3 |
rot = Sonntag, grün = Werktag
#BleibGesund #GemeinsamgegenCorona #Corona #ThomasKannenberg #LandkreisRotenburg #GuteInformationen #Transparent
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Wann erfolgt ein Wechsel in eine andere Stufe?
Laut
Niedersächsischer Corona-Verordnung können bestimmte Einschränkungen
zurückgenommen werden, wenn der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen (der Samstag gilt auch als Werktag) den Wert von 10, 35 oder 50 unterschreitet.
Ist ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu beobachten, erfolgt der Wechsel in die nächst höhere Stufe nach 3 Tagen Überschreitung des Inzidenzwertes in Folge.
Der
Niedersächsische Stufenplan zeigt die Änderungen in den einzelnen
Bereichen. Alle Wechsel müssen durch eine Allgemeinverfügung des
Landkreises offiziell festgestellt werden, danach können die in der
jeweils aktuellen Corona-Verordnung des Landes vorgegebenen Änderungen erfolgen.
Härtefallregelung
In die Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21.6.2021 wurde eine sogenannte Härtefallregelung aufgenommen:
Überschreitet
ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, an drei aufeinanderfolgenden
Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der
7-Tage-Inzidenz, wechselt er dann nicht in die nächst höhere und damit
strengere Stufe, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten
räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine
Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus
SARS-CoV-2 besteht.
Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem
klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle
Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden.
Gemeint sind
beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen,
einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die
betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht
dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.
Aktuelle Entwicklung im Landkreis
Das
Land Niedersachsen hat am 18.6.2021 eine neue Corona-Verordnung
veröffentlicht, in der im Stufenplan eine neue Stufe (0, Inzidenz unter
10) eingeführt wurde. Wie gehabt müssen die Landkreise per
Allgemeinverfügung erklären, dass der Inzidenzwert unter- oder
überschritten wird, damit die Vorgaben aus der erreichten Stufe
rechtliche Geltung erlangen.
Für Landkreise, die den Wert von 10 unterschritten hatten wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Die Vorgaben aus der neuen Corona-Verordnung galten ab dem 21. Juni, auch wenn noch keine Allgemeinverfügung dazu veröffentlicht wurde. Der Landkreis hat dies am 22. Juni nachgeholt und eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht. Darin wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt und somit die zusätzlichen Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung für diese neue Stufe gelten. Die Allgemeinverfügung dient der rechtlichen Absicherung. Die Allgemeinverfügung finden Interessierte auf dieser Seite.
Eine Zusammenstellung der Regelungen ist unter dem Reiter "Was gelten im Landkreis für Regelungen?" zu finden.
Zum 21. Juni 2021 gelten im Landkreis folgende Regelungen:
Überschreitung Schwellenwert Inzidenz
Private Zusammenkünfte
Touristische Angebote und Beherbergungen
Beherbergung – Gastronomie – Club/Discothek - Wochenmarkt
Alle
aktuellen Allgemeinverfügungen sowie Vorschriften des Landes und einen
Link zu den Regelungen des Bundes finden Interessierte auf dieser Seite.
Grundlage der Änderungen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 18.6.2021, eine detaillierte Übersicht zu den einzelnen Bereichen hat das Land mit seinem aktualisierten Stufenplan veröffentlicht.
Bürgertelefon
Alle
Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet
das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr
unter 04261 983-983.
Quelle: Landkreis Rotenburg
(c)by Thomas Kannenberg
„Die Digitalisierung verändert nicht nur das berufliche, sondern auch das gesellschaftliche Leben", so Niedersachsens Staatssekretärin für Wissenschaft und Kultur Sabine Johannsen. „Nicht zuletzt die Pandemie hat uns deutlich vor Augen geführt, wie wichtig digitale Grundkenntnisse sind. Um die Menschen bei diesen Veränderungen zu unterstützen, brauchen wir entsprechende Bildungsangebote in ganz Niedersachsen. Eine moderne, gut ausgestattete Erwachsenenbildung ist dafür eine wichtige Voraussetzung."
Der niedersächsische Digitalminister Bernd Althusmann fügt hinzu: „Nicht nur leistungsfähige Netze und moderne Geräte sind der Schlüssel zu einer gelingenden Digitalisierung, sondern vor allem Köpfe. Unser Ziel ist, in den kommenden Monaten allen Niedersächsinnen und Niedersachsen ein Bildungsangebot zu machen, damit sie sich im digitalen Alltag gut orientieren können."
Neben Investitionen in technische Geräte wie Laptops, Tablets und Smartboards können auch Studios zur Aufnahme von Podcasts, Lehrvideos oder Webinaren finanziert werden. Auch die Entwicklung von Lernapps oder digitalen Selbstlerneinheiten, mit denen Menschen jederzeit und von überall aus an Onlinekursen teilnehmen können, wird gefördert „Das hebt die Erwachsenenbildung in Niedersachsen auf ein neues Niveau und ermöglicht innovative Formen des ortsunabhängigen, asynchronen Lernens", so Johannsen.
Diese Förderprogramme seien nur ein erster Schritt. Weitere Investitionen und der Aufbau eines Digital Campus Niedersachsen, der verschiedene Angebote bündelt und eigene Bildungsangebote vorhält, sind bereits in Vorbereitung.
Die Mittel konnten und können von den öffentlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) beantragt werden: https://www.aewb-nds.de/themen/digitalisierung/digital-campus-niedersachsen-teilprojekt-3-foerderung-digitaler-bildungsformate/
Quelle: Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/land-gibt-3-4-mio-euro-fur-die-digitalisierung-der-erwachsenenbildung-203208.html
(c)Thomas Kannenberg
Der Baubereich beginnt, aus Rotenburg kommend, auf der B 75 Höhe Hausnummer 17 (Firma Hüsing) in Richtung Stuckenborstel und endet an der Einmündung der Straße „Auf der Loge" auf die B 75. Die Arbeiten beginnen am 16. August und dauern voraussichtlich bis Freitag, 3. September, an. Die Fahrbahnarbeiten müssen aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten unter Vollsperrung umgesetzt werden.
Die Umleitungsstrecke der Baumaßnahme in Fahrtrichtung Stuckenborstel beginnt an der Einmündung der K 215 (Bahnhofstraße) auf die B 75 (Rotenburger Straße) und verläuft über die K 215 (Bahnhofstraße) durch Hassendorf bis nach Sottrum (An der Bahn) und von hier aus über die K 205 (Lindenstraße) in Richtung B 75 (Bremer Straße). Für die Fahrtrichtung Rotenburg gilt die vorgenannte Umleitung in gegenläufiger Richtung. Die Umleitung wird rechtzeitig ausgeschildert.
Für Radfahrer und Fußgänger ist ein Passieren der Baustelle während der Bauzeit möglich. Der Radverkehr wird entweder auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn durch die Baustelle geführt. Radfahrer werden daher gebeten, sich im Baustellenbereich mit erhöhter Aufmerksamkeit zu bewegen.
Die direkten Anlieger werden dem Baufortschritt entsprechend im Vorfeld durch Anliegermitteilungen zusätzlich informiert. Änderungen und Verschiebungen der Bauzeiten werden rechtzeitig in der Presse mitgeteilt.
Witterungs- und auch pandemiebedingte Verzögerungen sind jederzeit möglich.
Die Gesamtbaukosten dieser Baumaßnahme belaufen sich auf rund 388.000 Euro.
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Verden bittet alle Verkehrsteilnehmer und Anwohner um Verständnis und bittet gleichzeitig um erhöhte Aufmerksamkeit im Baustellenbereich sowie auf den Umleitungsstrecken.
Umleitung B 75, Ortsdurchfahrt Sottrum.
Quelle: Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/b-75-fahrbahn-und-radwegerneuerung-in-der-ortsdurchfahrt-sottrum-203008.html
Heute wurden vom RKI 63.479 Fälle gemeldet. Inzidenz bei 300,9 - Impfquote 80,1% Hospitalisierung: 1,7 - Todesfälle: 213 (RKI) Krankenha...