Die Niedersächsische Corona-Verordnung wurde überarbeitet und ist zum 15.01.2022 in Kraft getreten.
Bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 gilt eine allgemeine Feststellung der Warnstufe 3 für das gesamte Land Niedersachsen (sog. Winterruhe). In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patientinnen und -Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe 3. Bis einschließlich 2. Februar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt.
Neue Niedersächsische Absonderungsverordnung
Seit 15. Januar 2022 ist die angepasste Niedersächsische Absonderungsverordnung in Kraft. Niedersachsen setzt damit einen Teil der Bund-Länder-Beschlüsse um. Durch die Verordnung wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. Demnach müssen sich Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel nur noch zehn statt bisher vierzehn Tage in häusliche Isolation begeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Isolation frühzeitig beendet werden. Das gilt auch für enge Kontaktpersonen, die wiederum unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Auffrischungsimpfung) auch von der Quarantänepflicht ausgenommen sein können. Die Absonderungsverordnung ist vorerst bis zum 12. Februar gültig.
Infos aus der Staastkanzlei dazu.
Bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 gilt eine allgemeine Feststellung der Warnstufe 3 für das gesamte Land Niedersachsen (sog. Winterruhe).
Weitere Informationen zu den Warnstufen und Leitindikatoren finden Sie hier.
Regelungen im Überblick
Vor Warnstufe 1 / 7-Tages-Neuinfektion > 35
Schon vor der Warnstufe 1, also vor einem Überschreiten des Hospitalisierungswertes 3, dürfen an Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in Innenräumen nur noch geimpfte, getestete oder genesene Menschen teilnehmen (3G) sobald die 7-Tage-Neuinfektionsinzidenz bei mehr als 35 liegt. Das gilt im Innenbereich auch für alle Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Discotheken, Gastronomie, Beherbergung und körpernahe Dienstleistungen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 500 Personen greift bereits in dieser frühen Stufe die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G).
Warnstufe 1
In Warnstufe 1 gilt in Innenräumen die Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen (2G). Dies gilt im Innenbereich für alle Veranstaltungen, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Discotheken, Gastronomie und Beherbergung. In geschlossenen Räumen muss eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden.
Für körpernahe Dienstleistungen gilt drinnen und draußen 3G. Es muss drinnen eine medizinische Maske getragen werden, außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
Warnstufe 2
In Warnstufe 2 gilt die Beschränkung 2Gplus. 2Gplus bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Dies gilt in Warnstufe 2 für alle Veranstaltungen im Innenbereich (draußen 2G). Die 2Gplus Vorgabe erstreckt sich zudem auf die Innenbereiche von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Discotheken, Gastronomie und Beherbergung. Draußen gilt in Warnstufe 2 die Beschränkung auf 2G.
In geschlossenen Räumen muss eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden.
Generell gilt, dass in Warnstufe 2 nur noch bis zu 15 Personen ohne 2Gplus in Innenbereichen bzw. 2G unter freiem Himmel zusammenkommen dürfen.
Für die Gastronomie ist eine Alternative zu 2Gplus möglich: Wer die Auslastung auf max. 70% reduziert, kann mit der 2G-Regel arbeiten.
Für körpernahe Dienstleistungen gilt drinnen und draußen 3G. Es muss drinnen eine FFP2-Maske getragen werden, außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
Mehr Infos
- Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Regelungen finden Sie in unseren FAQs zur Nds. Corona-Verordnung.
- Detailliertere Informationen zu den körpernahen Dienstleistungen (u. a. Friseur, Kosmetik, Optiker, Hörgeräteakustiker) finden Siehier.
Für Booster-Geimpfte sowie Genesene mit vollständiger Schutzimpfung entfällt die Testpflicht im Rahmen der 2Gplus-Regel.
Warnstufe 3 / regionale Hotspots mit Inzidenz über 350
In Warnstufe 3 und regionalen Hotspots dürfen nur noch bis zu 10 Personen zusammenkommen. Es gilt dann drinnen wie draußen 2Gplus für Veranstaltungen bis 500 Personen. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind in Warnstufe 3 verboten genauso wie Messen. Clubs und Discotheken sind dann geschlossen.
In geschlossenen Räumen muss eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden.
Für die Gastronomie ist eine Alternative zu 2Gplus möglich: Wer die Auslastung auf max. 70% reduziert, kann mit der 2G-Regel arbeiten.
Für körpernahe Dienstleistungen gilt drinnen und draußen 3G. Es muss drinnen und draußen eine FFP2-Maske getragen werden, außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss.
Infografiken
Das Land Niedersachsen stellt auf seinenSeiten Infografiken zur Corona-Verordnung zur Verfügung.
Bußgelder
Seit 11. Dezember gilt der vom Sozialministerium überarbeitete Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung des Landes: Personen, die gegen die Regeln der Verordnung verstoßen, müssen demnach mit empfindlichen Geldbußen rechnen.
Mehr Infos zu den Bußgeldern gibt es bei der niedersächsischen Landesregierung...
Erweiterte Regelungen
Landkreise und kreisfreie Städte können weitergehende Maßnahmen anordnen, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen. Die Maßnahmen werden durch die Kommunen im Rahmen von Allgemeinverfügungen bekannt gegeben.