Angesichts der
weiterhin zu hohen Zahl an Neuinfektionen haben sich die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder und das Bundeskabinett am
13. Dezember 2020 zu weiteren Schritten entschlossen, um persönliche
Kontakte zu reduzieren. Die Maßnahmen wurden am 5. Januar 2021 durch die
Ministerpräsidentenkonferenz in Absprache mit der Bundesregierung bis Ende
Januar 2021 verlängert. Ziel ist es, die Zahl der Ansteckungen deutlich zu verringern,
damit die Krankenhäuser nicht überlastet werden und die Gesundheitsämter in
Zukunft wieder alle Infektionsketten nachverfolgen können. Nur so kann die
Ausbreitung des Virus bis zur flächendeckenden Impfung verlangsamt werden.
Teil der
beschlossenen Maßnahmen waren Schließungen von weiteren Unternehmen im Dezember
sowie die Verlängerung aller bisher bestehenden Schließungen bis zum 31. Januar
2021. Die Schließungsanordnungen betreffen insbesondere den Einzelhandel,
Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen. Um die Betroffenen in dieser
schwierigen Situation zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium zusammen
mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Palette der zur Verfügung stehenden
Wirtschaftshilfen ausgeweitet.
Schon bisher
gibt es für diejenigen Unternehmen, die bereits seit dem 2. November 2020
bundesweit geschlossen sind, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-
bzw. Dezemberhilfe“). Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 75
Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonates gewährt. Diese Hilfe gilt zum
Beispiel für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser.
Neu hinzu
kommt nun die sogenannte Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den
betrieblichen Fixkosten für stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
betroffenen Unternehmen vorsieht. Der Förderzeitraum ist Januar bis Juni 2021.
Die Überbrückungshilfe III steht aber den stark betroffenen Unternehmen auch
schon im November und Dezember 2020 zur Verfügung und insbesondere den seit dem
16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen. Diese können eine erweiterte
monatliche Förderhöchstgrenze von 500.000 Euro erhalten. Ab Januar 2021 gilt
dieser besondere Zugang zur Überbrückungshilfe III samt angehobener
Förderhöchstgrenze für alle Unternehmen, die von staatlichen
Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die im Dezember neu
bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November
oder Dezember die „außerordentliche Wirtschaftshilfe erhalten haben.
I. Die
außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“)
Die
außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“) des Bundes
richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und
Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt,
indirekt oder mittelbar betroffen sind.
Die Hilfe
besteht in einem Zuschuss. Er wird berechnet im Vergleich zum Umsatz des
Vorjahresmonats, also des Novembers bzw. Dezembers 2019 und beträgt bis zu 75
Prozent dieses Vergleichsumsatzes. Da dieser Umsatz des letzten Jahres bereits
feststeht, ist die Hilfe unbürokratisch zu berechnen. Die außerordentliche
Wirtschaftshilfe federt die unmittelbaren Folgen der von Bund und Ländern Ende
Oktober 2020 beschlossenen Einschränkungen seit dem 2. November 2020 ab,
insbesondere für diejenigen Unternehmen, bei denen nicht mit Nachholeffekten
beim Konsum zu rechnen ist, etwa Restaurants, Bars, Hotels oder Theater, die
seit Beginn der Krise besonders betroffen sind.
Antragsberechtigt
sind drei Arten von Unternehmen, die von den Schließungsanordnungen erfasst
sind. Dabei wird folgendermaßen unterschieden:
(1) Direkt betroffen sind solche Unternehmen,
die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 (mit
Verlängerungsbeschluss vom 25. November 2020) ihren Geschäftsbetrieb einstellen
mussten. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt
betroffene Unternehmen angesehen.
(2) Indirekt betroffen sind solche
Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung
betroffen, aber faktisch durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder dennoch
an der Ausübung ihres Geschäfts gehindert sind. Als indirekt betroffen zählen
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit
direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum
Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der
Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
(3) Mittelbar betroffen sind Unternehmen,
wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im
Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über
Dritte erzielen. Dritte können zum Beispiel Veranstaltungsagenturen sein. Mittelbar
Betroffene müssen zusätzlich einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im
November bzw. Dezember im Vergleich zum Vorjahresmonat aufweisen. Damit helfen
wir Unternehmen, die aufgrund der Schließung ihre Geschäftsgrundlage verlieren,
aber keine direkte Vertragsbeziehung mit einem Unternehmen haben, das
unmittelbar von den Schließungsanordnungen betroffen ist. Das hilft zum
Beispiel vielen Betroffenen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie
Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen.
Der
Förderzeitraum der außerordentlichen Wirtschaftshilfe endete am 31. Dezember
2020. Anträge können aber noch 2021 gestellt werden. Die vollständige Auszahlung
der Novemberhilfe durch die 16 Länder erfolgt ab dem 10. Januar. Bisher waren Abschlagszahlungen
von bis zu 50.000 Euro möglich. Bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind
Soloselbständige direkt antragsberechtigt. Zur Authentifizierung nutzen sie ihr
von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat. Für Anträge darüber hinaus
wird die Antragstellung durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen,
vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen vorgenommen. Die
Antragstellung erfolgt über www.novemberhilfe.de. Auf dieser Internetseite finden
sich auch wöchentlich aktualisierte Hinweise (FAQ), mit denen auf viele der
auftretenden Einzelfragen Antworten gegeben werden.
Da die
Schließungsanordnungen des 2. November 2020 auch Anfang 2021 fortbestehen,
steht den meisten Betroffenen ab dem 1. Januar 2021 die Überbrückungshilfe III zur
Verfügung.
II. Die
Überbrückungshilfe III
Die
Überbrückungshilfe III setzt auf die bisherige Überbrückungshilfe II auf. Es
wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein
Unternehmen nicht einfach beenden kann –etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien.
Bereits vor
einigen Wochen hatten Vizekanzler Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister
Altmaier diese Hilfe bis Ende Juni 2021 verlängert und verbessert. Unter
anderem wurden mehr Fixkosten förderfähig, insbesondere für Soloselbständige
und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche.
Die
ausgeweiteten Schließungsanordnungen gehen mit weiteren Verbesserungen bei der
Überbrückungshilfe III einher. Sie soll insbesondere denjenigen Unternehmen helfen,
die direkt oder indirekt von Schließungsentscheidungen ab dem 16. Dezember 2020
betroffen sind.
Wer ist
antragsberechtigt?
Die
Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige
Freiberufler*innen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro
(im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“).
Seit dem 1.
Januar 2021 sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die direkt oder indirekt im
jeweiligen Monat von den verschiedenen bundesweiten Schließungsentscheidungen
betroffen sind – also insbesondere diejenigen Unternehmen, die seit dem 2.
November bzw. dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind (unten 1. und 2.). Hinzu
kommen diejenigen Unternehmen, die zwar nicht direkt geschlossen wurden, aber
dennoch in den Monaten der umfassenden Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen
erleiden (unten 3.). Außerdem können all jene Unternehmen Hilfe beantragen, die
bereits 2020 deutliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten, also ebenfalls
unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden, und deren
Umsatzeinbrüche sich nun 2021 fortsetzen (unten 4.).
Je nach
Betroffenheit gibt es also unterschiedliche Voraussetzungen für die
Antragsberechtigung:
Für den Dezember
2020 sind zum einen alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den
bundesweiten Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 direkt betroffen sind und dabei
im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im
Vergleich zum Dezember 2019 erleiden. Dies betrifft insbesondere den
Einzelhandel, aber auch die körpernahen Dienstleistungen, wie Friseure. Zum
anderen sind Unternehmen förderfähig, die zwar nicht unmittelbar schließen
mussten, aber einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen
Unternehmen haben. Sie sind als indirekt Betroffene ebenfalls
antragsberechtigt. Als indirekt betroffen gelten alle Unternehmen, die
nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den staatlichen
Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen. Dies gilt etwa für einen
Hersteller von Bohrmaschinen, der hauptsächlich Baumärkte beliefert, die seit
dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind.
Die betroffenen
Unternehmen erhalten die Hilfe für den Monat Dezember 2020.
Ab dem 1.
Januar 2020 sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten
Schließungen ab dem 2. November und 16. Dezember 2020 direkt oder (im oben
genannten Sinne) indirekt betroffen sind und einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erleiden.
Sollte es 2021 zu bundesweiten Schließungen weiterer Branchen kommen, wären
auch diese Unternehmen im jeweiligen Schließungsmonat antragsberechtigt.
Die
betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat des Jahres 2021, in
welchem sie von einer bundesweiten staatlichen Schließungsanordnung erfasst
sind.
Für November
und Dezember 2020 sowie alle Monate im ersten Halbjahr 2021, in denen es
bundesweite Schließungen gibt, sind außerdem diejenigen Unternehmen
antragsberechtig, die in dem Monat der bundesweiten Schließungsanordnungen mehr
als 40 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres
2019 erleiden.
Die
betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat zwischen November
2020 und Juni 2021, in welchem es bundesweite Schließungen gab und ein
entsprechender Umsatzeinbruch erlitten wurde.
Schließlich
sind für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 diejenigen Unternehmen
antragsberechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch
von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum
April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten
haben oder einem Umsatzeinbruch
von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis
Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.
Die
betroffenen Unternehmen können die Hilfe für den gesamten Zeitraum Dezember
2020 bis Juni 2021 beantragen, sofern im jeweiligen Monat ein Umsatzeinbruch
von mindestens 30 Prozent vorlag.
Die Höhe der
Zuschüsse bemisst sich jeweils an der Höhe des Umsatzausfalls in dem Monat, für
den die Förderung beantragt wird (siehe unten).
Wie hoch
sind die Zuschüsse?
Die
monatlichen Zuschüsse zu den Fixkosten sind gedeckelt. Der Maximalbetrag pro
Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene
Unternehmen 500.000 Euro pro Monat der Schließung (oben Nummer 1 und 2). Für
alle anderen Unternehmen liegt die Förderhöchstsumme bei 200.000 Euro im Monat
(oben Fälle 3 und 4).
Die Höhe der
Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum
entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im
Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Bei
einem Umsatzausfall von weniger als 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden
Monat 2019 wird keine Förderung gezahlt. Im Übrigen gelten folgende
Förderstufen:
bei einem
Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
bei einem
Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
bei einem
Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten
gezahlt.
Beispiel: Ein Elektromarkt hatte im
Dezember 2019 einen Umsatz von 800.000 Euro. Aufgrund der staatlichen
Schließungsanordnung ist der Laden seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen.
Dadurch macht er im Dezember 2020 einen deutlich geringeren Umsatz als in 2019.
Im Vergleich zum Dezember 2019 ist der Umsatz um 55 Prozent auf 320.000 Euro
zurückgegangen. Die Eigentümerin kann also für den Dezember 60 Prozent ihrer
berücksichtigungsfähigen Fixkosten (siehe unten) als Zuschuss erhalten – bis
maximal 500.000 Euro im Monat Dezember.
Für
Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet
worden sind, gilt eine Sonderregelung mit einem geänderten Referenzzeitraum.
Auch die Gesamtsumme der Förderung ist für diese jungen Unternehmen
entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des
europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.
Welche
Kosten sind förderfähig?
Um das
Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen
Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können. Diese werden
baldmöglichst auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de aufgeführt und erläutert.
Zu den förderfähigen Fixkosten zählen
insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und
andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen
für Kredite und Darlehen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe
von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für die
notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und
gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV sowie Ausgaben für
Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen sowie betriebliche
Lizenzgebühren. Auch die Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen,
vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen, die im Rahmen der Beantragung der
Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind zuschussfähig – ebenso wie Kosten für
Auszubildende. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von
Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten
gefördert. Schließlich können bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder
Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert
werden sowie Marketing- und Werbekosten max. in Höhe der entsprechenden
Ausgaben im Jahre 2019.
Die
Aufwendungen für diese fixen Kosten werden entsprechend der Fördersätze mit bis zu 90 Prozent und maximal 500.000
Euro für direkt und indirekt von den staatlichen Schließungen erfassten
Unternehmen für jeden Monat der Schließungen bezuschusst. Für alle anderen
Unternehmen liegt die Höchstfördersumme
bei 200.000 Euro pro Monat.
Besondere
Regelungen für spezielle Gruppen
Für die
Branchen, die länger andauernd von der Corona-Krise betroffen sind, etwa die
Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und
Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen können weitere Fixkosten
bezuschusst werden.
Für die
Reisebranche, die bereits seit Anfang der Pandemie hart von den nötigen Einschränkungen
getroffen ist, werden Corona-bedingt ausgefallene Provisionszahlungen der
Reisebüros und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern erstattet.
Zudem werden kurzfristige Buchungen berücksichtigt. Außerdem kann die Reisewirtschaft
für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und
Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall-
und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht
erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des
Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und
Vorbereitungskosten gewährt. Damit wird der hohe Personalaufwand bei der
Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt. Leistungen aus der
Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall-
oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und
Margenregelung ausgenommen.
Die schwer
getroffene Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wird ebenfalls umfassend
unterstützt. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf
ihren gesamten Vorbereitungskosten sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen
Corona-bedingt ausfallen mussten. Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe
III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den
übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall-
und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne
projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa
Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker) förderfähig. Diese speziellen
Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu 200.000 Euro je Monat der
Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige Förderhöchstgrenze
angerechnet.
Soloselbständige
können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“)
ansetzen. Damit können Soloselbständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend
machen und gleichwohl hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25
Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu 5.000 Euro als Einmalzahlung.
Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Form der
Antragstellung
Die Antragstellung
wird elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen,
vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen. Diese Form hat sich
bewährt, da sie verhältnismäßig einfach ist und gleichzeitig Missbrauch
erschwert. Bei der Antragsstellung werden die voraussichtliche Höhe des
Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von
den prüfenden Dritten bestätigt.
Soloselbständige werden
bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung
bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer
Steuerberaterin – Anträge stellen können.
Wo können
die Anträge ab wann gestellt werden?
Anträge
können gestellt werden, wenn die erforderlichen Programmierarbeiten der
elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und die notwendige Abstimmung der
abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den
16 Ländern abgeschlossen sind. Dies wird einige Wochen bis nach dem Programmstart Anfang Januar 2021 in
Anspruch nehmen.
Deshalb sollen
Abschlagszahlungen bis 50
Prozent der beantragten Fördersumme (max. aber 50.000 Euro pro Monat)
ermöglicht werden (nur bei einer Antragstellung über einen prüfenden Dritten).
Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III geht
aus technischen Gründen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 (Anschluss an die
Überbrückungshilfe II). Dennoch werden die seit dem 16. Dezember bundesweit
geschlossenen Unternehmen die Überbrückungshilfe III für den Dezember 2020
beantragen können. Ebenso steht sie rückwirkend für den November und Dezember
2020 denjenigen Unternehmen zur Verfügung, die in einem oder beiden Monaten
einen Umsatzrückgang von 40 Prozent und mehr zu verzeichnen haben. Schließlich
können auch die übrigen Unternehmen sie für den Dezember 2020 beantragen,
sofern sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen (30 Prozent bzw. 50 Prozent
Umsatzrückgang im Zeitraum April bis Dezember 2020). Dabei werden etwaige
Zuschüsse der Überbrückungshilfe II natürlich verrechnet. Bei einem Doppelbezug
von außerordentlicher Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“) wird diese ebenfalls
angerechnet.
III. Die
Überbrückungshilfe II
Parallel zu
den seit Anfang November zusätzlich zur Verfügung gestellten Hilfen lief die
Überbrückungshilfe II bis 31. Dezember 2020. Anträge können noch bis zum 31.
Januar 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II ermöglicht Fixkostenzuschüsse
bis zu 50.000 Euro je Fördermonat für die Monate September bis Dezember 2020.
Voraussetzung sind Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent in zwei
aufeinanderfolgenden Monaten zwischen April und August 2020 oder ein
Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent in der gesamten Periode April bis
August 2020. Die Erstattungssätze in Abhängigkeit des Umsatzrückgangs
entsprechen jenen der Überbrückungshilfe III (40 / 60 / 90 Prozent).
Für die
meisten Unternehmen ist ein Bezug von November- bzw. Dezemberhilfe aufgrund der
Umsatzerstattung oder Überbrückungshilfe III aufgrund der großzügigeren Regeln hinsichtlich
der Kostenarten und der Höhe der Erstattungen in den Monaten November und/oder
Dezember vorteilhafter als die Überbrückungshilfe II. Wer also zum Beispiel die
Überbrückungshilfe II beantragt hat, kann zusätzlich die Überbrückungshilfe III
beantragen und dann findet eine entsprechende Verrechnung statt, um die
gleichen Fixkosten nicht zweimal zu fördern.
IV. Weitere
Hilfen und Erleichterungen
In ihrem
Beschluss vom 13. Dezember 2020 haben die Bundesregierung und die Länder außerdem
Erleichterungen für Gewerbemieter bzw. Pächter vereinbart. Die Verhandlungen
mit den Eigentümern sollen erleichtert werden. Dazu wird gesetzlich klargestellt,
dass es für Gewerbemietverhältnisse eine „schwerwiegende Veränderung der
Geschäftsgrundlage“ bedeutet, wenn das Gewerbe von den Covid-19 Maßnahmen
betroffen ist. Diese Klarstellung hilft den Mietern, denn solch eine
schwerwiegende Störung führt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dazu, dass die Anpassung
des Mietvertrages verlangt werden kann (§ 313 BGB).
Aufgrund des
„harten Shutdowns“ und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020
gingen für einige Unternehmen die Verkäufe von Saisonware (z. B. Feuerwerk-
oder Weihnachtsartikel) zurück. Sollte aufgrund dieses Verkaufsrückgangs der
Wert dieser Ware am Bilanzstichtag gesunken sein, kann dies über das Instrument
der Teilwertabschreibung (also einer Wertberichtigung) von den Unternehmen
steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden. Verluste aus diesen Teilwertabschreibungen
können bereits unterjährig bei den steuerlichen Vorauszahlungen oder
hinsichtlich eines vorläufigen Verlustrücktrages berücksichtigt werden.
Bereits im
März 2020 hat die Bundesregierung krisenbetroffenen Unternehmen die Möglichkeiten
eröffnet, dass sie die durch staatliche Hilfsleistungen eröffneten
Sanierungsoptionen ausschöpfen können. Zu diesem Zweck wurde die übliche dreiwöchige
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: für zahlungsunfähige Unternehmen befristet
bis Ende September 2020, für überschuldete Unternehmen bis Ende Dezember 2020. Diese
Aussetzung bei bilanzieller Überschuldung wurde nun für Unternehmen, die im
November und Dezember 2020 Anspruch auf staatliche Hilfen haben, bis Ende
Januar 2021 verlängert. Es soll kein Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, nur
weil die Hilfen noch nicht beantragt werden konnten bzw. nicht ausgezahlt
wurden.
Seit einigen
Wochen steht zudem der sogenannte KfW-Schnellkredit auch für Unternehmen mit
weniger als 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Bei diesem
Kredit mit einer maximalen Kreditsumme von 800.000 Euro übernimmt der Bund über
die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Ausfallrisiko zu 100 Prozent. Er
kann über die eigene Hausbank beantragt werden, die die Kreditanträge an die
KfW durchreicht. Das Instrument wurde bis Ende Juni 2021 verlängert.
Ausführliche Informationen zum Schnellkredit für Unternehmen finden sich unter www.kfw.de/corona/schnellkredit.
Auch die
weiteren Kreditprogramme des KfW-Sonderprogramms 2020 wurden bis zum 30. Juni 2021
verlängert. Diese Kredite bieten Unternehmen eine günstige
Finanzierungsmöglichkeit, da die KfW dabei bis zu 90 Prozent des Ausfallrisikos
übernimmt. Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt tätig sind, steht
der KfW-Unternehmerkredit zur Verfügung. Junge Unternehmen, die weniger als 5
Jahre am Markt sind, können den ERP-Gründerkredit nutzen. Detaillierte
Informationen zu den einzelnen Angeboten sowie der KfW-Förderassistent, der bei
der Suche des passenden Angebots unterstützt, können hier abgerufen werden: www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/
Für Unternehmen
der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte, steht der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Verfügung. In der Regel handelt
es sich um große Unternehmen mit über 249 Beschäftigten. Der WSF ist für großvolumige
staatliche Stützungsmaßnahmen wie Kreditgarantien und Stärkungen des
Eigenkapitals vorgesehen. Über ihn kann sich der Staat, wenn nötig, direkt an
Unternehmen beteiligen, die aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten,
etwa mit einer stillen Beteiligung. Detaillierte Informationen zum WSF, einschließlich
zu Zugangskriterien, Art und Höhe der Hilfen und zur Antragstellung finden sich
auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds. Anträge können über das Antragsportal
unter wsf-antrag.pwc.de/ gestellt werden.
Ein
ähnliches Instrument steht über die Mittelständischen
Beteiligungsgesellschaften (MBG) der Länder auch für kleine und
mittelständische Unternehmen zur Verfügung. Die MBG'en unterstützen kleine und
mittlere Unternehmen mit Eigenkapital. Ihre Gesellschafter sind Kammern und
Wirtschaftsverbände aller Branchen, Kreditinstitute und Versicherer sowie in
einigen Fällen auch Förderinstitute der jeweiligen Länder. Um das Angebot der MDG’en
für kleine und mittelständische Unternehmen noch besser nutzbar zu machen, sind
die Möglichkeiten zur Rekapitalisierung deutlich verbessert worden: Die staatlichen
Garantien des Bundes und die Beteiligungsvolumina wurden erhöht und Verfahren
für die Unternehmen erleichtert. So wurde die Regelobergrenze für stille
Beteiligungen von einer Million Euro auf 2,5 Millionen Euro erweitert und die
Verwendung der Mittel flexibilisiert. Zudem ist die Kombination mit anderen
Hilfsprogrammen, wie dem KfW Schnellkredit, ausdrücklich erlaubt. Interessierte
können sich auf den Internetseiten der mittelständischen
Beteiligungsgesellschaften in den einzelnen Ländern informieren. Eine Übersicht
findet sich unter www.vdb-info.de/mitglieder.
Die
vielfältigen Erleichterungen im steuerlichen Bereich (Ausweitung steuerlicher
Verlustrücktrag, bessere Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen
Wirtschaftsgüter, Stundungen von bereits fälligen oder bis zum 31. Dezember
2020 fällig werdenden Steuern), mit denen die Unternehmen bei der Bewältigung
der Krise unterstützt werden, sind unter folgendem Link zu finden:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html. Anträge für Stundungen können
weiterhin bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Schließlich
steht den Unternehmen das Kurzarbeitergeld weiterhin als eines der wichtigsten
Instrumente zur Sicherung von Liquidität und Beschäftigung zur Verfügung. Seit
dem 1. März 2020 gelten deutliche Verbesserungen und Erleichterungen. Für
Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit beginnen, wurde der erleichterte
Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Das Kurzarbeitergeld
hilft den Unternehmen, Beschäftigung zu sichern und solidarisch mit ihren
Arbeitnehmer*innen durch die Krise zu kommen. Weitere Informationen zu diesem
seit der Finanzkrise bewährten Instrument der Krisenbewältigung finden sich
unter www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html. Anträge können bei der Bundesagentur für
Arbeit gestellt werden (www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall).
Um Soloselbständige bei den Kosten der
privaten Lebensführung, insbesondere bei der Miete für die eigene Wohnung zu unterstützen,
wurde der Zugang zur Grundsicherung für die Zeit der Krise deutlich vereinfacht
und verbessert. Diese Sonderregelungen wurden zunächst bis zum 31. März 2021
verlängert. Selbstständige sind keine
Arbeitnehmer: Sie haben keinen fixen Lohn und sorgen selbst vor – für Alter,
Krankheit, Pflege und auftragsschwache Zeiten. Mit den neuen Regelungen der
Grundsicherung wird das besser berücksichtigt:
Eigenes Vermögen
führt erst dann zum Ausschluss der
steuerfinanzierten staatlichen Leistung, wenn es „erheblich“ ist – also es den Antragstellern zuzumuten
ist, den Lebensunterhalt
vollständig aus eigenem Ersparten zu finanzieren, ohne dass die Gesamtheit der Steuerzahler*innen
unterstützt. “Erheblich” ist sofort verwertbares Vermögen über 60.000
Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich dieser Betrag um weiter
30.000 Euro. Typische Altersvorsorgeprodukte werden bei dem „erheblichen
Vermögen“ nicht eingerechnet. Liegt das Vermögen einer Selbstständigen über 60.000
Euro, werden für die Altersvorsorge davon pro Jahr der Selbstständigkeit bis zu
8.000 Euro freigestellt, sofern keine ausreichende Altersvorsorge vorhanden
ist. Beispielhaft bedeutet das für eine Soloselbständige, die bereits seit zehn
Jahren selbständig ist und nicht in die gesetzliche Rentenversicherung oder
eine berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt hat: Neben einem sofort
verwertbaren Vermögen von bis zu 60.000 Euro und klassischen
Altersvorsorgeprodukte in unbegrenzter Höhe ist auch sofort verwertbares
Vermögen von bis zu weiteren 80.000 Euro (10 x 8.000 Euro) als Altersvorsorge
geschützt. Eine selbst genutzte Immobilie wird bei der Vermögensberechnung
ebenfalls nicht berücksichtigt.
Die Wohnung
muss nicht gewechselt werden. Die Angemessenheit der Wohnkosten wird nicht
überprüft. Die tatsächlichen Wohnkosten gelten als angemessen.
Vorläufig
gezahlte Leistungen werden im Nachhinein nur in Ausnahmefällen erneut
überprüft. Das Jobcenter prüft nur auf Antrag, ob das zunächst geschätzte
Einkommen vom tatsächlichen erzielten Einkommen abweicht. Wer vorläufige
Leistungen erhält, muss im Regelfall daher nicht befürchten, Leistungen zurückzahlen
zu müssen, wenn die Einkommensschätzungen sich als nicht exakt herausgestellt
haben.
Diese
Erleichterungen gelten jeweils für 6 Monate.
Weitergehende
Informationen finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums
unter www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.html. Um Soloselbständige bei den vielen
Fragen zu unterstützen, hat die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus eine
gesonderte telefonische Hotline eingerichtet, die von Montag bis Freitag in der
Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0800/4555521 erreicht
werden kann.
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