Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren.
Aktueller Stand Corona (17.01.2022)
Im Landkreis gibt es seit Freitag 87 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 7.605 Fälle gezählt. 6.748
davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 745
Infizierte, von denen sich 9 Personen in stationärer Behandlung
befinden.
Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
3.820 Männer (+51)
3.785 Frauen (+36)
Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 61 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 20 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 51 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 26 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 98 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 58 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 59 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 140 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 96 Fälle
Gemeinde Scheeßel: 51 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 26 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 31 Fälle
Stadt Visselhövede: 28 Fälle
Alter (Gesamtzahl Fälle)
- Personen 0-9 Jahre: 630 (+11)
- Personen 10-19 Jahre: 956 (+18)
- Personen 20-29 Jahre: 1.338 (+9)
- Personen 30-39 Jahre: 1.153 (+15)
- Personen 40-49 Jahre: 1.012 (+17)
- Personen 50-59 Jahre: 1.162 (+11)
- Personen 60-69 Jahre: 636 (+5)
- Personen 70-79 Jahre: 374
- Personen 80-89 Jahre: 261
- Personen 90-99 Jahre: 83 (+1)
Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
112 Personen
Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit 205 Kontaktpersonen in Quarantäne.
7-Tage-Inzidenz
Die
heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den
Landkreis liegt bei 205 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner
(Stand: 17.01.2022, 03:19 Uhr) (Quelle RKI)
Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden.
Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
11.01. | 12.01. | 13.01. | 14.01. | 15.01. | 16.01. | 17.01. |
215 | 258,4 | 270 | 258 | 316 | 269 | 205 |
Quelle: Internetseite RKI
Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren.
Warnstufen
Winterruhe bis einschließlich 2. Februar 2022
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung).
Wichtig:
Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren
"Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum
2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer
Warnstufe.

Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 gilt in ganz Niedersachsen die Warnstufe 3. Das Land möchte damit die sozialen Kontakte herunterfahren und unter anderem der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante entgegentreten.
Für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen bedeutet das,
- dass für Ungeimpfte
strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen aus
einem weiteren Haushalt gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit.
Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
- Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Februar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen
oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt. Hierbei zählen
Kinder unter 14 Jahren nicht mit, ebenso wenig notwendige Begleit- oder
Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder
Pflegebedürftigkeit. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass
sie sich wegen medizinischer Kontraindikation oder wegen der Teilnahme
an einer Studie nicht geimpft werden können, können trotz fehlender
Impfung teilnehmen, werden aber mitgezählt. Übrigens: Eine private Feier
oder eine private Zusammenkunft bleibt auch dann nach § 7 a Absatz 4
auf bis zu 10 Personen begrenzt, wenn diese Feier in einer angemieteten
Räumlichkeit oder einer Gaststätte o.ä. stattfindet!
- Auch sonstige Veranstaltungen mit
mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch
zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Februar 2022 sowohl drinnen
als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder
genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der
Testverpflichtung nur bei geboosterten Menschen oder bei vollständig
Geimpften mit anschließender Durchbruchsinfektion und Genesung von
derselben sowie bei einer nur 70-prozentigen Auslastung). Auf all diesen
Veranstaltungen muss Abstand gehalten und eine FFP2-Maske getragen
werden – auch im Sitzen!
- Tanzveranstaltungen sind ab dem 24. Dezember 2021 verboten, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.
- Clubs und Diskotheken müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Shisha-Bars.
- Menschen,
die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben sowie Menschen mit
einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung
müssen nicht noch zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen
(incl. Prostitutionsstätten) gilt die 3G-Regelung und zwar sowohl unter
freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Es muss eine FFP2-Maske
getragen werden, sofern nicht für die Entgegennahme einer körpernahen
Dienstleistung das Gesicht unbedeckt bleiben muss (Bartpflege,
Gesichtskosmetik). Die Kontaktdaten werden erhoben.
- Im Einzelhandel (Supermärkte,
Geschäfte, Baumärkte,…) gilt für Kundinnen und Kunden die
FFP-Maskentragepflicht beim Shoppen/Einkaufen in geschlossenen Räumen.
Der Zutritt ist unabhängig vom Impfstatus und für alle möglich.
- In der Gastronomie
gilt 2Gplus im Innen- und Außenbereich. Sofern der Gastronomiebetrieb
seine Kapazität auf 70% beschränkt, gilt 2G, d.h. keine Negativtest-
oder Boosternachweis erforderlich. FFP2-Maskentragepflicht für die Gäste
bis zum Sitzplatz. Das Personal muss dauerhaft eine FFP2-Maske tragen.
- Beherbergung:
Im Innen- und Außenbereich gilt 2Gplus. Wenn die Beherbergungsstätte
weniger als 70% genutzt wird, kann auf einen negativen Testnachweis
verzichtet werden (2G). Bei Übernachtungen im Rahmen beruflicher Aus-,
Fort- und Weiterbildung gilt unabhängig von einer Warnstufe 3G.
Unabhängig davon sind die Kontaktdaten zu erheben und es besteht eine
Maskenpflicht in den Innenräumen.
- Bei Sportanlagen
in geschlossenen Räumen (Fitnessstudio, Sporthallen, …) und
Außenbereichen gilt 2Gplus. Bei einer Begrenzung von 10qm pro Person
kann 2G angewandt werden. Es gilt die FFP2-Maskentragepflicht außer beim
Sport treiben. 3G, wenn die Sportausübung unerlässlich für das Tierwohl
ist.
- Im ÖPNV bleibt es auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Februar 2022 bei 3G und FFP2-Masken-Pflicht.
Alle Informationen zur Winterruhe hat das Land auf dieser Internetseite zusammengestellt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus
Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite. Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung, die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.
Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.

Warnstufen
Welche Warnstufe gilt aktuell für Niedersachsen ?
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
Wichtig:
Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren
"Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum
2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer
Warnstufe.
Außerhalb der Winterruhe gibt es zur Beurteilung der
Corona-Lage drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird vom Land festgestellt,
wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer
Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht. (§ 3
der Corona-Verordnung, gültig ab 15. Januar 2022).
Leitindikator:
- Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)
Indikatoren:
- Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
- Intensivbetten (landesweite Kennzahl)
Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.
Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.
Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt
sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit
COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der
Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf
Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth
landesweit ermittelt.
Auf dieser Internetseite des Landes finden Sie weitere Informationen sowie die aktuellen Informationen zur geltenden Warnstufe.

Wichtig: Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren "Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum 2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer Warnstufe.
Feststellen der Warnstufen
Leitindikator
für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite
7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen
Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer
der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“
an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer
Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe
landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“
in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander
folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der
Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest,
an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder
die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht
die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“
auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares
Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von
der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.
Aufheben der Warnstufen
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen
die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ an fünf
aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht
mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe
aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach
Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“
und „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den
Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, stellt der Landkreis oder die
kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die
entsprechende Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
Hinweise
Fünftagesabschnitt: Bei der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.
3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 35 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung zu entnehmen.
2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.
Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.
Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie
a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und
b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.
Weitere Infos zu den Warnstufen finden Sie auf dieser Internetseite des Landes.

Bußgeldkatalog Niedersachsen
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung - Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 3. Dezember 2021 (Bußgeldkatalog)
Quelle: Landkreis Rotenburg
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