Für Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind, gilt ab dem 16. März 2022 grundsätzlich eine Nachweispflicht - dies hat auch Relevanz für dort tätige Handwerker.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impflicht eingeführt. Das bedeutet, dass Personen, die in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen (u. a. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind, nach dem 15. März 2022 grundsätzlich einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind von den Regelungen ausgenommen; in diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.
Für welche Personen(-gruppen) gilt die Impflicht?
Ob Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, hängt davon ab, ob diese Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (also nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig sind.
Mit Blick auf das Handwerk fallen insbesondere folgende Personengruppen unter die Nachweispflicht:
- (Externe) Handwerker*innen, insbesondere Gesundheitshandwerker*innen wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die z. B. Reparaturen im Gebäude durchführen.
- Friseurinnen und Friseure, die in die betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen,
Nicht unter die Nachweispflicht fallen Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten wie z. B. Postboten oder Paketzusteller. Selbiges sollte laut Einschätzung des ZDH auch für die reine Anlieferung von Lebensmitteln (Bäcker) oder Wäsche (Textilreiniger) gelten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z. B. Bauarbeiter, Industriekletterer u. ä.).
Für Personen, die nur auf dem Gelände einer der genannten Einrichtungen tätig sind (z. B. Werkstatt oder Garagen), ist darauf abzustellen, inwiefern ihr Tätigwerden so räumlich abgegrenzt ist, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den in der Einrichtung tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.
Wie wird die Einhaltung der Impflicht kontrolliert?
Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Wird der Nachweis nicht innerhalb der o.g. Frist vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen, sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Können auch Arbeitgeber die
Nachweiskontrolle durchführen, wenn sie Personal in medizinischen oder
pflegerischen Einrichtungen einsetzen?
Ja, sofern eine entsprechende Absprache zwischen den betreffenden Einrichtungen/Unternehmen und dem Arbeitgeber besteht, kann die Nachweiskontrolle auch durch den Arbeitgeber durchgeführt werden (eine Verarbeitungsbefugnis besteht bereits nach § 28b Absatz 3 IfSG) und die Daten können entsprechend ausgetauscht werden.
#BleibGesund #GemeinsamgegenCorona #Corona #ThomasKannenberg #LandkreisRotenburg #GuteInformationen #Transparent #Inzidenzen #Niedersachsen(c)ThomasKannenberg