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2022-03-22

Corona - Stand: 22.03.2022

Heute wurden vom RKI 24.630 Fälle davon 1.183 neu gemeldet. 
Inzidenz bei 2.009,90 - WARNSTUFE 3
Impfquote 78,5%
Krankenhausbetten: belegt 23 (Vollaslastung 100 %) Quelle: argis.com

Aktueller Stand Corona (22.3.2022)
Im Landkreis gibt es seit Montag 1.188 neue Corona-Fälle. Die vom RKI errechnete 7-Tages Inzidenz liegt bei 2.010 Neuinfizierten in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 22.3. Quelle RKI).
Corona: Infektionen der letzten 7 Tage © Landkreis Rotenburg (Wümme)

Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
121 Personen
Die Zahl der Todesfälle reduziert sich um eine Person, da eine Fallperson an einer anderen Grunderkrankung verstorben ist. (21.3.2022)

Die Zahl der Corona-Fälle auf dieser Seite wird zurzeit montags bis freitags täglich aktualisiert, ebenso die Inzidenzzahlen. Die Inzidenzzahlen können am Wochenende auf der Internetseite des RKI abgerufen werden. 

Aufgrund des hohen Fallaufkommens ist eine wöchentliche Auswertung nach Gemeinden zurzeit nicht mehr möglich.


Covid-Todesfallstatistik gesamt (Stand 28.2.2022, 9 Uhr)
Anzahl Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 im Landkreis (Stand 29.2.2022) © Landkreis Rotenburg (Wümme)
Anzahl der Todesfälle im Zusammenhang  mit Covid-19 (N): 121 
Sterbealter (Median): 82 Jahre 
Sterbealter (Mittelwert): 79,4 Jahre


Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick

16.03. 17.03. 18.03. 19.03. 20.03. 21.03. 22.03.
1.181 1.330 1.625 1.662 1.473 1.409 2.010
Stand Inzidenz ist jeweils der genannte Tag, 9 Uhr. 

rot = Sonntag, grün = Werktag
Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren.

Was gelten im Landkreis für Regelungen?

Vom 4. März 2022 bis zum 19. März 2023 gilt in ganz Niedersachsen die zweite Lockerungsstufe.

Für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen bedeutet das:

  • Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig
  • Feierlichkeiten in der Gastronomie unterliegen den Regelungen in der Gastronomie (3G Innenräume, Maske bis zum Sitzplatz)
  • Für Personen ohne Covid-Impfschutz (nicht geimpft) bzw. ohne Genesenen-Status gilt:
    Zusammenkünfte und Veranstaltungen bis 50 Personen sind auf
    Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt.
    Nicht zusammen lebende Paare gelten dabei als ein Haushalt.
    Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten.
    Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie

  • 3G-Regel in der Innengastronomie
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz, also auch am Tresen

Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)

  • 3G-Regel
  • FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.

  • 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich
  • Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, daher auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen

  • FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel

  • FFP2-Maskenpflicht drinnen
  • Keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.

  • 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Nutzung von Sportanlagen

  • FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)

  • 3G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • keine Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)

  • 2G-Regel (drinnen/draußen)
  • FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
  • Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze,
    sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet entfällt die Schachbrettbelegung
  • Personenkapazität: drinnen bis 60 % (max. 6.000), draußen bis 75 % (max. 25.000)
  • Bei freiwilliger Beschränkung des Zutritts auf 2Gplus Kapazität drinnen 75 %, draußen 100 % (keine Personenobergrenzen)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)

  • FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Heimen und Einrichtungen

für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

  • ausgenommen von 2G- und 3G-Regel
  • keine Maske für Kinder unter 6 Jahren
  • einfache Maske (z.B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren

Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus

Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite. Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung, die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.

Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.

Bußgeldkatalog Niedersachsen

Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung - Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 3. Dezember 2021 (Bußgeldkatalog) 

Bußgelder bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung © Land Niedersachsen

Bußgelder bei Verstoß gegen die Corona-Verordnung © Land Niedersachsen

 
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