Aktueller Stand Corona (27.01.2022)
Im Landkreis gibt es seit Mittwoch 245 neue Corona-Fälle. Die vom RKI errechnete 7-Tages Inzidenz liegt bei 931 Neuinfizierten in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 27.01. Quelle: RKI).
Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
112 Personen
Aufgrund des hohen Fallaufkommens ist eine weitere statistische Auswertung zurzeit nicht möglich.
7-Tage-Inzidenz
Die
heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den
Landkreis liegt bei 931 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner
(Stand: 27.01.2022) (Quelle RKI)
Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden.
Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
21.01. | 22.01. | 23.01. | 24.01. | 25.01. | 26.01. | 27.01. |
653 | 696 | 721 | 832 | 902 | 910 | 931 |
rot = Sonntag, grün = Werktag
Warnstufen
Winterruhe bis einschließlich 2. Februar 2022
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung).
Wichtig:
Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren
"Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum
2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer
Warnstufe.
Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 gilt in ganz Niedersachsen die Warnstufe 3. Das Land möchte damit die sozialen Kontakte herunterfahren und unter anderem der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante entgegentreten.
Für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen bedeutet das,
- dass für Ungeimpfte
strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen aus
einem weiteren Haushalt gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit.
Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
- Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Februar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen
oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt. Hierbei zählen
Kinder unter 14 Jahren nicht mit, ebenso wenig notwendige Begleit- oder
Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder
Pflegebedürftigkeit. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass
sie sich wegen medizinischer Kontraindikation oder wegen der Teilnahme
an einer Studie nicht geimpft werden können, können trotz fehlender
Impfung teilnehmen, werden aber mitgezählt. Übrigens: Eine private Feier
oder eine private Zusammenkunft bleibt auch dann nach § 7 a Absatz 4
auf bis zu 10 Personen begrenzt, wenn diese Feier in einer angemieteten
Räumlichkeit oder einer Gaststätte o.ä. stattfindet!
- Auch sonstige Veranstaltungen mit
mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch
zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Februar 2022 sowohl drinnen
als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder
genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der
Testverpflichtung nur bei geboosterten Menschen oder bei vollständig
Geimpften mit anschließender Durchbruchsinfektion und Genesung von
derselben sowie bei einer nur 70-prozentigen Auslastung). Auf all diesen
Veranstaltungen muss Abstand gehalten und eine FFP2-Maske getragen
werden – auch im Sitzen!
- Tanzveranstaltungen sind ab dem 24. Dezember 2021 verboten, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.
- Clubs und Diskotheken müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Shisha-Bars.
- Menschen,
die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben sowie Menschen mit
einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung
müssen nicht noch zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen
(incl. Prostitutionsstätten) gilt die 3G-Regelung und zwar sowohl unter
freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Es muss eine FFP2-Maske
getragen werden, sofern nicht für die Entgegennahme einer körpernahen
Dienstleistung das Gesicht unbedeckt bleiben muss (Bartpflege,
Gesichtskosmetik). Die Kontaktdaten werden erhoben.
- Im Einzelhandel (Supermärkte,
Geschäfte, Baumärkte,…) gilt für Kundinnen und Kunden die
FFP-Maskentragepflicht beim Shoppen/Einkaufen in geschlossenen Räumen.
Der Zutritt ist unabhängig vom Impfstatus und für alle möglich.
- In der Gastronomie
gilt 2Gplus im Innen- und Außenbereich. Sofern der Gastronomiebetrieb
seine Kapazität auf 70% beschränkt, gilt 2G, d.h. keine Negativtest-
oder Boosternachweis erforderlich. FFP2-Maskentragepflicht für die Gäste
bis zum Sitzplatz. Das Personal muss dauerhaft eine FFP2-Maske tragen.
- Beherbergung:
Im Innen- und Außenbereich gilt 2Gplus. Wenn die Beherbergungsstätte
weniger als 70% genutzt wird, kann auf einen negativen Testnachweis
verzichtet werden (2G). Bei Übernachtungen im Rahmen beruflicher Aus-,
Fort- und Weiterbildung gilt unabhängig von einer Warnstufe 3G.
Unabhängig davon sind die Kontaktdaten zu erheben und es besteht eine
Maskenpflicht in den Innenräumen.
- Bei Sportanlagen
in geschlossenen Räumen (Fitnessstudio, Sporthallen, …) und
Außenbereichen gilt 2Gplus. Bei einer Begrenzung von 10qm pro Person
kann 2G angewandt werden. Es gilt die FFP2-Maskentragepflicht außer beim
Sport treiben. 3G, wenn die Sportausübung unerlässlich für das Tierwohl
ist.
- Im ÖPNV bleibt es auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Februar 2022 bei 3G und FFP2-Masken-Pflicht.
Alle Informationen zur Winterruhe hat das Land auf dieser Internetseite zusammengestellt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus
Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite. Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung, die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.
Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.

Warnstufen
Welche Warnstufe gilt aktuell für Niedersachsen ?
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
Wichtig:
Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren
"Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum
2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer
Warnstufe.
Außerhalb der Winterruhe gibt es zur Beurteilung der
Corona-Lage drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird vom Land festgestellt,
wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer
Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht. (§ 3
der Corona-Verordnung, gültig ab 15. Januar 2022).
Leitindikator:
- Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)
Indikatoren:
- Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
- Intensivbetten (landesweite Kennzahl)
Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.
Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.
Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt
sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit
COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der
Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf
Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth
landesweit ermittelt.
Auf dieser Internetseite des Landes finden Sie weitere Informationen sowie die aktuellen Informationen zur geltenden Warnstufe.
Wichtig: Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren "Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum 2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer Warnstufe.
Feststellen der Warnstufen
Leitindikator
für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite
7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen
Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer
der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“
an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer
Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe
landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“
in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander
folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der
Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest,
an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder
die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht
die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“
auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares
Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von
der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.
Aufheben der Warnstufen
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen
die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ an fünf
aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht
mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe
aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach
Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“
und „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den
Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, stellt der Landkreis oder die
kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die
entsprechende Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
Hinweise
Fünftagesabschnitt: Bei der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.
3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 35 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung zu entnehmen.
2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.
Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.
Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie
a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und
b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.
Weitere Infos zu den Warnstufen finden Sie auf dieser Internetseite des Landes.
Bußgeldkatalog Niedersachsen
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung - Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 3. Dezember 2021 (Bußgeldkatalog)
Quelle: Landkreis Rotenburg
Corona-Vorschriften
Diese Corona-Regeln gelten in Niedersachsen
Akuelles Ergebnis der Bund-Länder-Beratungen (MPK):
» Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar 2022
» 24. Januar - Presseinformation: Winterruhe geht in die dritte Runde – Schutzmaßnahmen müssen auch weiterhin beibehalten werden
» 17. Januar: Bund ändert Regeln für Personen, die mit Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden
» 15. Januar: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen (AbsonderungsVerordnung)
» 14. Januar: Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe - Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab Samstag, 15. Januar 2022:Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 15. Januar 2022
Die vorstehende Corona-Verordnung ist durch die ÄnderungsVO vom 14.01.2022 (incl. Begründungsteil) geändert worden.
Winterruhe bis einschließlich 2. Februar 2022 Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung). Öffentliche Bekanntmachung: Hier finden Sie die dazugehörige Corona-Warnampel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die auf Basis der Corona-Verordnung und den dort beschriebenen Leitindikatoren eingestuft sind. |
Im Warnstufenkonzept (gültig ab 15. Januar 2022) finden Sie einen Überblick, welche Maßnahmen bei welcher Warnstufen anzuwenden sind.
In unserem FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.
Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 15. Januar 2022:
Niedersächsische Absonderungsverordnung (gültig ab 15. Januar 2022)
Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen
Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit
einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und
Absonderungsanordnungen geschaffen.
Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier.
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 (gültig ab 1. Dezember 2021)
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (gültig ab 12. Januar 2022)
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern an Sonntagen und für Abweichungen von bestimmten
Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus
(SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG - siehe auch Presseinformation vom 11.01.2022.
Bundesvorschriften
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen (SchAusnahmV)
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV (PDF, nicht barrierefrei) sowie die Verordnungsänderung zum 15. Januar 2022
» Wer gilt nach vorstehender Verordnung als vollständig geimpft?
» Wer gilt nach vorstehender Verordnung als genesen?
3G am Arbeitsplatz:
Nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten betriebliche 3G-Regelungen:
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine
Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen
negativen Coronatest mitführen.
» Hier beantwortet das Bundearbeitsministerium häufig gestellte Fragen zu 3G am Arbeitsplatz
Corona-Testverordnung – gültig ab 12. November 2021
Coronavirus-Testverordnung – TestV (21. September 2021)
Rechtsänderung vom 12. November 2021
Corona-Einreiseverordnung für die Ein- oder Rückreise nach Niedersachsen aus Risikogebieten:
» Hier finden Sie die Corona-EinreiseVerordnung des Bundes sowie die Verordnungsänderung zum 15. Januar 2022
» Hier beantworten wir Ihre Fragen zur Ein- und Rückreise nach Niedersachsen (FAQ)
» Hier finden Sie weitere relevante Corona-Vorschriften des BundesBund- Länderbeschluss vom 24.01.2022
Die
„Omikron-Welle“ hat Deutschland erreicht: Die neue Variante des
SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) verbreitet sich sehr schnell und sorgt
dafür, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen deutlich ansteigt und
inzwischen bei deutlich über 100.000 neuen Erkrankungen pro Tag liegt.
Damit steigt auch die 7-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen
pro 100.000 Einwohnerinnen bzw. Einwohner in den letzten sieben Tagen.
Die
Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19 weisen in
ihrer jüngsten Stellungnahme vom 22. Januar 2022 darauf hin, dass diese
schnelle Verbreitung insbesondere daraus resultiert, dass der für die
bisherigen Varianten bestehende Schutz vor einer Infektion durch eine
vorbestehende Immunität bei der Omikron-Variante verringert ist.
Hierdurch habe sich der Anteil der für diese CoronaInfektionen
empfänglichen Bevölkerung in etwa verdoppelt. Gleichzeitig sei eine
regional stark variable Dynamik zu verzeichnen. Die geltenden Maßnahmen
zur Reduzierung der Kontakte und das besonnene Verhalten der Bürgerinnen
und Bürger hätten den steilen Anstieg der Infektionszahlen in
Deutschland zunächst verlangsamt, der in anderen Staaten zu beobachten
ist. Der Expertenrat erwartet einen weiteren Anstieg der
Infektionszahlen. Es könnten regional in der Spitze 7-Tages-Inzidenzen
von mehreren Tausend erreicht werden. Das Ausmaß der
Krankenhausbelastung werde entscheidend davon abhängen, wie sich die
Zahl der Erkrankungen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der
über 50-Jährigen entwickelt. Diese Zahlen seien derzeit noch
vergleichsweise niedrig,
2
die Omikron-Variante verbreite sich
vor allem in den jüngeren Bevölkerungsgruppen mit vielen Kontakten und
weit weniger bei den über 50-Jährigen. Jedoch seien in der Vergangenheit
die Infektionen aus der jüngeren Bevölkerung in die Gruppe der Älteren
eingetragen worden. Bei den über 50-Jährigen bestehe weiterhin eine zu
große Impflücke. Vergleicht man die Situation in Deutschland mit anderen
Staaten, so wird deutlich, dass hier der Anteil der ungeimpften
Personen in der älteren Bevölkerung mit rund drei Millionen Menschen
noch immer sehr hoch ist. Gerade diese älteren Bürgerinnen und Bürger
müssen nach den Ausführungen der Expertinnen und Experten bei einer
Erkrankung an dem Virus häufig stationär im Krankenhaus behandelt
werden. Regional sei bei den Zahlen der Krankenhausbehandlungen bereits
eine Trendumkehr zu erkennen und ein Wiederanstieg der Aufnahmen. Das
entspreche zeitverzögert der international beobachteten Entwicklung. Die
Hospitalisierungsrate wird nach Einschätzung der Expertinnen und
Experten nidriger als bei der Delta-Variante sein. Der Expertenrat weist
jedoch darauf hin, dass sie um eine ganze Größenordnung (Faktor 10)
niedriger liegen müsste als im letzten Winter, um die erwartete hohe
Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.
Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate sei auf der
Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen nicht auszugehen.
Entsprechend seien bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele
Krankenhausaufnahmen zu erwarten. Bereits jetzt bestünden in einigen
Regionen Engpässe im Krankenhaus- und Pflegebereich durch
Personalausfälle aufgrund von Infektionen. Der zu erwartende Eintrag der
Infektionen in die ältere Bevölkerungsgruppe und die
infektionsbedingten Ausfälle im Gesundheitswesen gäben daher weiterhin
Anlass zur Sorge vor einer erheblichen Belastung des Gesundheitswesens.
Der Expertenrat weist darauf hin, dass, wenn in Folge eines weiteren
Anstiegs der Inzidenzen kritische Marken, wie z. B. eine zu hohe
Hospitalisierungsrate, erreicht werden, weitergehende Maßnahmen zur
Infektionskontrolle zukünftig notwendig werden können. Der Bundeskanzler
und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind
zuversichtlich, dass die weitere Fortsetzung der aktuell bestehenden
Maßnahmen
3
die realistische Chance bietet, dass Deutschland
gut durch die Omikron-Welle kommt. Sie stimmen daher darin überein, dass
der bisherige Kurs fortgesetzt wird und die geltenden Maßnahmen
konsequent weitergeführt werden, so wie es auch der Expertenrat
empfiehlt. Gleichzeitig wollen Bund und Länder gemeinsam die
Impfkampagne intensivieren. Denn: Mit Zunahme der Grundimmunität in der
Bevölkerung gegen SARS-CoV-2- Infektionen und Abnahme der Zahl der
Neuinfektionen und der Hospitalisierungsinzidenzen sollen
Schutzmaßnahmen perspektivisch wieder stufenweise zurückgefahren werden.
Der Expertenrat weist darauf hin, dass es langfristig dringend
erforderlich ist, die verbliebenen Immunitätslücken in der Gesellschaft
durch Impfungen zu schließen. Ansonsten sei zyklisch mit erneuten
starken Infektions- und Erkrankungswellen zu rechnen. Vor diesem
Hintergrund bekräftigen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder die Notwendigkeit der Einführung einer
allgemeinen Impfpflicht. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder treffen mit Blick auf die aktuelle Lage
folgende Vereinbarungen:
1. Fortgeltung der bisherigen Maßnahmen:
Der Bundeskanzler und dieRegierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder sind sich darin einig, dass die bisher geltenden Regeln
grundsätzlich weiterhin Bestand haben. Die Entwicklung der Omikron-Welle
wird weiter aufmerksam beobachtet. Wenn eine Überlastung des
Gesundheitssystems droht, werden sie weitergehende Maßnahmen zur
Infektionskontrolle vereinbaren.
2. Öffnungsperspektive: Bund
und Länder werden Öffnungsperspektiven entwickeln für den Moment, zu dem
eine Überlastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden kann.
3. Überregionale Großveranstaltungen: Die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass es bei der Durchführung
von Großveranstaltungen einer Vereinheitlichung der bestehenden
Regelungen bedarf. Sie beauftragen die Chefinnen und Chefs der Staats-
und Senatskanzleien der Länder, bis zum 9. Februar 2022 eine
einheitliche Regelung zu vereinbaren.
4. Impfen: Impfen hilft.
Impfungen schützen vor schweren Erkrankungen. Sie sind das beste und
sicherste Mittel für Gesellschaft und Wirtschaft, um die Pandemie zu
überwinden. Entsprechend der Empfehlungen des Expertenrats werden Bund
und Länder ihre Impfkampagne verstärken. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen alle
Bürgerinnen und Bürger dazu auf, drei Monate nach ihrer zweiten Impfung
die Auffrischungsimpfung vornehmen zu lassen, den Booster. Diejenigen,
die bisher noch gar keine Impfung erhalten haben, sollten sich nunmehr
sofort impfen lassen. Schon die erste Impfung schützt vor einem schweren
Verlauf der Krankheit. Es stehen genug Dosen der mRNA-Impfstoffe von
Moderna und BioNTech zur Verfügung. Eine Impfung ist leicht und ohne
Kosten überall verfügbar. Für alle Bürgerinnen und Bürger über 30 Jahre
wird vorrangig der Moderna-Impfstoff eingesetzt. Für Kinder und
Bürgerinnen und Bürger bis 30 Jahre gibt es den Impfstoff von BionNTech.
Beide Impfstoffe sind sicher und millionenfach erprobt. Mit dem
Impfstoff Novavax steht neben den beiden mRNA-Impfstoffen ab Ende
Februar auch ein proteinbasiertes Vakzin zur Verfügung.
5.
Testen: Die derzeit hohe und voraussichtlich weiter steigende Zahl der
Neuinfektionen führt zu Engpässen bei den verfügbaren PCR-Tests. Die
Labore sind bereits in Teilen überlastet. Bei auftretenden Engpässen ist
es daher unabdingbar, Priorisierungen vorzunehmen. Die Länder nehmen
den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zur Kenntnis, dass die
nur begrenzt verfügbaren PCR-Tests auf vulnerable Gruppen und
Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, konzentriert werden
sollen. Also auf das Personal insbesondere in Krankenhäusern, in Praxen,
in der Pflege, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und für Personen
mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe. Bei diesen soll der Verdacht
auf eine Covid-19-Infektion weiterhin durch einen PCR-Test abgeklärt
werden. Ebenso sollen PCR-Tests für Hochrisikopatientinnen und
-patienten (Ältere, Komorbidität, immunsupprimierte Patientinnen und
Patienten) eingesetzt werden, um eine frühzeitige Behandlung und ggfls.
antivirale Therapie zu ermöglichen.
5
Der Bundesminister für
Gesundheit wird in Abstimmung mit den Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsministern der Länder ein verändertes Testregime ausarbeiten
und die Nationale Teststrategie sowie die Coronavirus Testverordnung
entsprechend anpassen. Gleichzeitig müssen alle Anstrengungen
unternommen werden, die PCR-Testkapazitäten zu erhöhen.
6.
Quarantäne und Isolation: Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen
und Regierungschefs begrüßen die Ankündigung des
Bundesgesund-heitsministeriums und des Robert-Koch-Instituts, angesichts
der Engpässe bei den PCR-Tests und aufgrund der neuen Erkenntnisse zu
den Infektionsverläufen der Omikron-Variante die Regeln für die
Isolation von erkrankten Beschäftigten in Krankenhäusern,
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
anzupassen. Auch für sie gelten künftig die allgemeinen Regeln: Die
Isolation nach einer nachgewiesenen Infektion kann nach sieben Tagen
durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis des
negativen Ergebnisses) bei 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden.
Ohne Test endet sie nach 10 Tagen. Für die Quarantäne von
Kontaktpersonen ist ebenfalls eine Freitestung durch negativen
Antigentest nach sieben Tagen möglich. Diejenigen, die einen
vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen („3
von 3“), sind von der Quarantäne als Kontaktpersonen ausgenommen; dies
gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.).
7.
Genesenen- und Impfstatus: Die Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder nehmen zur Kenntnis, dass der Bundesminister für Gesundheit
angekündigt hat, dass die nach der geänderten Covid-19-
Schutz-maßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom
Paul-Ehrlich-Institut und RobertKoch-Institut (RKI) zu treffenden
Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus aufgrund ihrer
erheblichen Reichweite künftig rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten
angekündigt und begründet werden. Sie gehen davon aus, dass der Bund die
entsprechenden Vorkehrungen trifft.
8. Kontaktnachverfolgung:
Vor dem Hintergrund der derzeit hohen Zahl der täglichen Neuinfektionen,
der beschränkten Kapazitäten der Gesundheitsämter sowie dem guten
Schutz von geboosterten Personen ist auch im Rahmen der Nachverfolgung
der Kontaktpersonen von Infizierten eine Priorisierung sinnvoll und
notwendig. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bitten die Konferenz der
Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister, dazu zeitnah in
Zusammenarbeit mit dem Robert-KochInstitut umsetzbare Regelungen zu
erarbeiten.Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger um einen
verantwortlichen Umgang mit etwaigen Erkrankungen. Sie sollten
eigenverantwortlich ihre Kontaktpersonen informieren und die verfügbaren
elektronischen Hilfsmittel zur Kontaktnachvollziehung nutzen.
9.
Schutz der Alten- und Pflegeeinrichtungen: Die Länder werden die
notwendigen Daten zur Impfquote bei Beschäftigten sowie Bewohnerinnen
und Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der
Eingliederungshilfe erheben. Das Bundesministerium der Gesundheit prüft
die Möglichkeiten eines flächendeckenden Monitorings.
10.Kritische
Infrastruktur: Bund und Länder unterziehen gemeinsam mit den Betreibern
der kritischen Infrastrukturen die erwarteten Auswirkungen der raschen
Verbreitung der Virus-Variante einem kontinuierlichen Monitoring und
werden im Bedarfsfall umgehend entsprechend reagieren. Viele Bereiche
der kritischen Infrastruktur sind auf einen starken Personalausfall
vorbereitet und haben ihre Pläne entsprechend angepasst. Die getroffenen
Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass bisher keine Gefährdungen der
Grundversorgung eingetreten sind.
11.Digitalisierung: Der
Expertenrat hat in einer zweiten Stellungnahme vom 22. Januar 2022 kurz-
und mittelfristige Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung des
Gesundheitssystems empfohlen. Der Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterstreichen die
Dringlichkeit und bitten die Konferenz der Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister von Bund und Ländern (GMK), sich zeitnah mit den
Empfehlungen des Expertenrates zu befassen. Die GMK wird darüber hinaus
gebeten, bis Ende Februar 2022 einen Bericht über die Umsetzung des
Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie über die Einführung
des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) in
den Krankenhäusern vorzulegen. Kurzfristig sind die digitalen
Anwendungen zum Nachweis des Impfoder Genesenenstatus (insb.
Corona-Warn-App und CovPass-App) fortzuentwickeln, um die Einhaltung der
2G- bzw. 2G-Plus-Regel auf einfachem Wege prüfen zu können.
12.Wirtschaftshilfen
und Kurzarbeitergeld: Trotz der Pandemie ist der Arbeitsmarkt weiterhin
stabil. Die Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist hoch.
Durch die Verlängerung der Wirtschaftshilfen und der Sonderregelungen
beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 werden Beschäftigte und
Betriebe weiterhin unterstützt. Bund und Länder sind sich einig, dass
zeitnah über eine Fortführung und Ausgestaltung der Hilfen und
Sonderregelungen entschieden werden muss. Hierzu wird die
Bundesregierung bis zum nächsten Treffen unter Berücksichtigung der
weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Maßnahmen zur
Eindämmung der COVID-19-Pandemie einen Vorschlag vorlegen.
13.Nächste
Zusammenkunft des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder: Die nächste Zusammenkunft findet am 16.
Februar 2022 statt, sofern nicht das weitere Infektionsgeschehen eine
frühere Zusammenkunft nötig macht. Der Chef des Bundeskanzleramtes wird
sich regelmäßig mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und
Senatskanzleien über die Lage austauschen.
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