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2022-01-25

Corona - Stand: 25.01.2022 -- Inzidenzwert steigt auf 902,2

Aktueller Stand Corona (RKI) (25.01.2022)
Heute wurden vom RKI 9.821 Fälle gemeldet.
 
Inzidenz bei 902,2  - WARNSTUFE 3
 
Lt.DIVI: Intensivbetten: Belegt 26 Frei 10
Auslastung bei 72,22% Quelle: argis.com


 
Krankenhäuser in Rotenburg und Bremervörde sowei das Median-Klinkum Gyhum
für den Besuchsverkehr geschlossen.
 

Aktueller Stand Corona (25.01.2022)
Im Landkreis gibt es seit Montag 137 neue Corona-Fälle. Die vom RKI errechnete 7-Tages Inzidenz liegt bei 902 Neuinfizierten in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 25.01. Quelle: RKI).

Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
112 Personen 

Aufgrund des hohen Fallaufkommens ist eine weitere statistische Auswertung zurzeit nicht möglich.


7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 902 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 25.01.2022) (Quelle RKI)

Corona: Infektionen der letzten 7 Tage © Landkreis Rotenburg (Wümme)

Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden.

Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick

19.01. 20.01. 21.01. 22.01. 23.01. 24.01. 25.01.
514 606 653 696 721 832 902
Stand Inzidenz ist jeweils der genannte Tag, 9 Uhr. 

rot = Sonntag, grün = Werktag

Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren.

Warnstufen

Winterruhe bis einschließlich 2. Februar 2022
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung).
Wichtig: Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren "Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum 2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer Warnstufe.

Winterruhe Corona Land Niedersachsen - Warnstufe 3 bis 2.2.2022 © Land Niedersachsen


Was gelten im Landkreis für Regelungen?

Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Februar 2022 gilt in ganz Niedersachsen die Warnstufe 3. Das Land möchte damit die sozialen Kontakte herunterfahren und unter anderem der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante entgegentreten. 

Für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen bedeutet das,

  • dass für Ungeimpfte strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen aus einem weiteren Haushalt gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 2. Februar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt. Hierbei zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit, ebenso wenig notwendige Begleit- oder Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich wegen medizinischer Kontraindikation oder wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden können, können trotz fehlender Impfung teilnehmen, werden aber mitgezählt. Übrigens: Eine private Feier oder eine private Zusammenkunft bleibt auch dann nach § 7 a Absatz 4 auf bis zu 10 Personen begrenzt, wenn diese Feier in einer angemieteten Räumlichkeit oder einer Gaststätte o.ä. stattfindet!

  • Auch sonstige Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Februar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der Testverpflichtung nur bei geboosterten Menschen oder bei vollständig Geimpften mit anschließender Durchbruchsinfektion und Genesung von derselben sowie bei einer nur 70-prozentigen Auslastung). Auf all diesen Veranstaltungen muss Abstand gehalten und eine FFP2-Maske getragen werden – auch im Sitzen!

  • Tanzveranstaltungen sind ab dem 24. Dezember 2021 verboten, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.

  • Clubs und Diskotheken müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle  Shisha-Bars.

  • Menschen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben sowie Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung müssen nicht noch zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen.

  • Bei körpernahen Dienstleistungen (incl. Prostitutionsstätten) gilt die 3G-Regelung und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Es muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern nicht für die Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung das Gesicht unbedeckt bleiben muss (Bartpflege, Gesichtskosmetik). Die Kontaktdaten werden erhoben.

  • Im Einzelhandel (Supermärkte, Geschäfte, Baumärkte,…) gilt für Kundinnen und Kunden die FFP-Maskentragepflicht beim Shoppen/Einkaufen in geschlossenen Räumen. Der Zutritt ist unabhängig vom Impfstatus und für alle möglich.

  • In der Gastronomie gilt 2Gplus im Innen- und Außenbereich. Sofern der Gastronomiebetrieb seine Kapazität auf 70% beschränkt, gilt 2G, d.h. keine Negativtest- oder Boosternachweis erforderlich. FFP2-Maskentragepflicht für die Gäste bis zum Sitzplatz. Das Personal muss dauerhaft eine FFP2-Maske tragen.

  • Beherbergung: Im Innen- und Außenbereich gilt 2Gplus. Wenn die Beherbergungsstätte weniger als 70% genutzt wird, kann auf einen negativen Testnachweis verzichtet werden (2G). Bei Übernachtungen im Rahmen beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt unabhängig von einer Warnstufe 3G. Unabhängig davon sind die Kontaktdaten zu erheben und es besteht eine Maskenpflicht in den Innenräumen.

  • Bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Fitnessstudio, Sporthallen, …) und Außenbereichen gilt 2Gplus. Bei einer Begrenzung von 10qm pro Person kann 2G angewandt werden. Es gilt die FFP2-Maskentragepflicht außer beim Sport treiben. 3G, wenn die Sportausübung unerlässlich für das Tierwohl ist.

  • Im ÖPNV bleibt es auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Februar 2022 bei 3G und FFP2-Masken-Pflicht.

Alle Informationen zur Winterruhe hat das Land auf dieser Internetseite zusammengestellt.


Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus

Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite. Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung, die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.

Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.

zuklappen Warnstufen und Leitindikatoren

Warnstufen

Welche Warnstufe gilt aktuell für Niedersachsen ?
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
Wichtig: Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren "Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum 2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer Warnstufe.

Außerhalb der Winterruhe gibt es zur Beurteilung der Corona-Lage drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird vom Land festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht. (§ 3 der Corona-Verordnung, gültig ab 15. Januar 2022).

Grafik der Warnstufen © Land Niedersachsen

Leitindikator:

  • Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)

Indikatoren:

  • Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
  • Intensivbetten (landesweite Kennzahl)

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.

Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.

Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.

Auf dieser Internetseite des Landes finden Sie weitere Informationen sowie die aktuellen Informationen zur geltenden Warnstufe. 

Corona - System der Warnstufen © Land Niedersachsen

Wechsel zwischen den Warnstufen
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.
Wichtig: Die regionale Inzidenz "Neuinfizierte" sowie die Indikatoren "Hospitalisierung und Intensivbetten" spielen insofern zunächst bis zum 2. Februar keine Rolle bei der Feststellung bzw. Aufhebung einer Warnstufe.

Feststellen der Warnstufen
Leitindikator für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.

Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.

Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“ in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.

Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“ auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.

Aufheben der Warnstufen

Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.

Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.

Hinweise

Fünftagesabschnitt: Bei der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.

3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 35 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung zu entnehmen.

2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.

Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.

Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie

a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und

b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

Weitere Infos zu den Warnstufen finden Sie auf dieser Internetseite des Landes. 

Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog Niedersachsen

Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung - Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 3. Dezember 2021 (Bußgeldkatalog) 

Bußgelder bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung © Land Niedersachsen

Bußgelder bei Verstoß gegen die Corona-Verordnung © Land Niedersachsen 

Quelle: Landkreis Rotenburg

Corona-Vorschriften

Diese Corona-Regeln gelten in Niedersachsen

Akuelles Ergebnis der Bund-Länder-Beratungen (MPK):
» Bund-Länder-Beschluss vom 24. Januar 2022
» 24. Januar - Presseinformation: Winterruhe geht in die dritte Runde – Schutzmaßnahmen müssen auch weiterhin beibehalten werden

Presseinformationen zu Änderungen in den Corona-Vorschriften:
» 17. Januar: Bund ändert Regeln für Personen, die mit Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden

» 15. Januar: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen (AbsonderungsVerordnung)
» 14. Januar: Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe - Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Welche Corona-Regeln gelten in Niedersachsen?


Niedersächsische Corona-Verordnung

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab Samstag, 15. Januar 2022:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 15. Januar 2022

Die vorstehende Corona-Verordnung ist durch die ÄnderungsVO vom 14.01.2022 (incl. Begründungsteil) geändert worden.


Winterruhe bis einschließlich 2. Februar 2022

Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung).

Öffentliche Bekanntmachung:
Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.12.2021 zur Feststellung des Zeitpunkts, ab dem die landesweite Warnstufe 2 in Niedersachsen gilt

(vom 17. bis 23. Dezember 2021 galt landesweit die Warnstufe 2 mit der 2Gplus-Regel, danach die Weihnachts- und Neujahrsruhe bzw. ab 15.01.2022 die sogenannte "Winterruhe")

Hier finden Sie die dazugehörige Corona-Warnampel mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die auf Basis der Corona-Verordnung und den dort beschriebenen Leitindikatoren eingestuft sind.


Im Warnstufenkonzept (gültig ab 15. Januar 2022) finden Sie einen Überblick, welche Maßnahmen bei welcher Warnstufen anzuwenden sind.

In unserem FAQ-Bereich beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.


Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 15. Januar 2022:
Niedersächsische Absonderungsverordnung (gültig ab 15. Januar 2022)
Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.

Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier.

Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb – in Kraft seit 1. Dezember 2021:
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 (gültig ab 1. Dezember 2021)

Angesichts der beständig steigenden Zahl an COVID-Patientinnen und -Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern in den vergangenen Tagen und Wochen setzt das Gesundheitsministerium am 01.12.2021 erneut eine Verordnung in Kraft, die vorsieht, dass Krankenhäuser Reserven für weitere Patientinnen und Patienten vorhalten müssen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung (Bußgeldkatalog)
Bußgeldkatalog (RdErl. des Gesundheitsministerium vom 03. Dezember 2021)

Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes

Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (gültig ab 12. Januar 2022)

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonntagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG - siehe auch Presseinformation vom 11.01.2022.


Bundesvorschriften

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen (SchAusnahmV)
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV (PDF, nicht barrierefrei) sowie die Verordnungsänderung zum 15. Januar 2022

» Wer gilt nach vorstehender Verordnung als vollständig geimpft?
» Wer gilt nach vorstehender Verordnung als genesen?

3G am Arbeitsplatz:

Nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten betriebliche 3G-Regelungen:
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.

» Hier beantwortet das Bundearbeitsministerium häufig gestellte Fragen zu 3G am Arbeitsplatz

Corona-Testverordnung – gültig ab 12. November 2021
Coronavirus-Testverordnung – TestV (21. September 2021)
Rechtsänderung vom 12. November 2021

Corona-Einreiseverordnung für die Ein- oder Rückreise nach Niedersachsen aus Risikogebieten:

» Hier finden Sie die Corona-EinreiseVerordnung des Bundes sowie die Verordnungsänderung zum 15. Januar 2022

» Hier beantworten wir Ihre Fragen zur Ein- und Rückreise nach Niedersachsen (FAQ)

» Hier finden Sie weitere relevante Corona-Vorschriften des Bundes
 

Bund- Länderbeschluss vom 24.01.2022

Die „Omikron-Welle“ hat Deutschland erreicht: Die neue Variante des SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) verbreitet sich sehr schnell und sorgt dafür, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen deutlich ansteigt und inzwischen bei deutlich über 100.000 neuen Erkrankungen pro Tag liegt. Damit steigt auch die 7-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen bzw. Einwohner in den letzten sieben Tagen.

Die Mitglieder des Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19 weisen in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 22. Januar 2022 darauf hin, dass diese schnelle Verbreitung insbesondere daraus resultiert, dass der für die bisherigen Varianten bestehende Schutz vor einer Infektion durch eine vorbestehende Immunität bei der Omikron-Variante verringert ist. Hierdurch habe sich der Anteil der für diese CoronaInfektionen empfänglichen Bevölkerung in etwa verdoppelt. Gleichzeitig sei eine regional stark variable Dynamik zu verzeichnen. Die geltenden Maßnahmen zur Reduzierung der Kontakte und das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger hätten den steilen Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zunächst verlangsamt, der in anderen Staaten zu beobachten ist. Der Expertenrat erwartet einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen. Es könnten regional in der Spitze 7-Tages-Inzidenzen von mehreren Tausend erreicht werden. Das Ausmaß der Krankenhausbelastung werde entscheidend davon abhängen, wie sich die Zahl der Erkrankungen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen entwickelt. Diese Zahlen seien derzeit noch vergleichsweise niedrig,

2
die Omikron-Variante verbreite sich vor allem in den jüngeren Bevölkerungsgruppen mit vielen Kontakten und weit weniger bei den über 50-Jährigen. Jedoch seien in der Vergangenheit die Infektionen aus der jüngeren Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen worden. Bei den über 50-Jährigen bestehe weiterhin eine zu große Impflücke. Vergleicht man die Situation in Deutschland mit anderen Staaten, so wird deutlich, dass hier der Anteil der ungeimpften Personen in der älteren Bevölkerung mit rund drei Millionen Menschen noch immer sehr hoch ist. Gerade diese älteren Bürgerinnen und Bürger müssen nach den Ausführungen der Expertinnen und Experten bei einer Erkrankung an dem Virus häufig stationär im Krankenhaus behandelt werden. Regional sei bei den Zahlen der Krankenhausbehandlungen bereits eine Trendumkehr zu erkennen und ein Wiederanstieg der Aufnahmen. Das entspreche zeitverzögert der international beobachteten Entwicklung. Die Hospitalisierungsrate wird nach Einschätzung der Expertinnen und Experten nidriger als bei der Delta-Variante sein. Der Expertenrat weist jedoch darauf hin, dass sie um eine ganze Größenordnung (Faktor 10) niedriger liegen müsste als im letzten Winter, um die erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate sei auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen nicht auszugehen. Entsprechend seien bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten. Bereits jetzt bestünden in einigen Regionen Engpässe im Krankenhaus- und Pflegebereich durch Personalausfälle aufgrund von Infektionen. Der zu erwartende Eintrag der Infektionen in die ältere Bevölkerungsgruppe und die infektionsbedingten Ausfälle im Gesundheitswesen gäben daher weiterhin Anlass zur Sorge vor einer erheblichen Belastung des Gesundheitswesens. Der Expertenrat weist darauf hin, dass, wenn in Folge eines weiteren Anstiegs der Inzidenzen kritische Marken, wie z. B. eine zu hohe Hospitalisierungsrate, erreicht werden, weitergehende Maßnahmen zur Infektionskontrolle zukünftig notwendig werden können. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind zuversichtlich, dass die weitere Fortsetzung der aktuell bestehenden Maßnahmen

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die realistische Chance bietet, dass Deutschland gut durch die Omikron-Welle kommt. Sie stimmen daher darin überein, dass der bisherige Kurs fortgesetzt wird und die geltenden Maßnahmen konsequent weitergeführt werden, so wie es auch der Expertenrat empfiehlt. Gleichzeitig wollen Bund und Länder gemeinsam die Impfkampagne intensivieren. Denn: Mit Zunahme der Grundimmunität in der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2- Infektionen und Abnahme der Zahl der Neuinfektionen und der Hospitalisierungsinzidenzen sollen Schutzmaßnahmen perspektivisch wieder stufenweise zurückgefahren werden. Der Expertenrat weist darauf hin, dass es langfristig dringend erforderlich ist, die verbliebenen Immunitätslücken in der Gesellschaft durch Impfungen zu schließen. Ansonsten sei zyklisch mit erneuten starken Infektions- und Erkrankungswellen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund bekräftigen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder treffen mit Blick auf die aktuelle Lage folgende Vereinbarungen:
    1. Fortgeltung der bisherigen Maßnahmen: Der Bundeskanzler und dieRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich darin einig, dass die bisher geltenden Regeln grundsätzlich weiterhin Bestand haben. Die Entwicklung der Omikron-Welle wird weiter aufmerksam beobachtet. Wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems droht, werden sie weitergehende Maßnahmen zur Infektionskontrolle vereinbaren.
    2. Öffnungsperspektive: Bund und Länder werden Öffnungsperspektiven entwickeln für den Moment, zu dem eine Überlastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden kann.
    3. Überregionale Großveranstaltungen: Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass es bei der Durchführung von Großveranstaltungen einer Vereinheitlichung der bestehenden Regelungen bedarf. Sie beauftragen die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder, bis zum 9. Februar 2022 eine einheitliche Regelung zu vereinbaren.
    4. Impfen: Impfen hilft. Impfungen schützen vor schweren Erkrankungen. Sie sind das beste und sicherste Mittel für Gesellschaft und Wirtschaft, um die Pandemie zu überwinden. Entsprechend der Empfehlungen des Expertenrats werden Bund und Länder ihre Impfkampagne verstärken. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, drei Monate nach ihrer zweiten Impfung die Auffrischungsimpfung vornehmen zu lassen, den Booster. Diejenigen, die bisher noch gar keine Impfung erhalten haben, sollten sich nunmehr sofort impfen lassen. Schon die erste Impfung schützt vor einem schweren Verlauf der Krankheit. Es stehen genug Dosen der mRNA-Impfstoffe von Moderna und BioNTech zur Verfügung. Eine Impfung ist leicht und ohne Kosten überall verfügbar. Für alle Bürgerinnen und Bürger über 30 Jahre wird vorrangig der Moderna-Impfstoff eingesetzt. Für Kinder und Bürgerinnen und Bürger bis 30 Jahre gibt es den Impfstoff von BionNTech. Beide Impfstoffe sind sicher und millionenfach erprobt. Mit dem Impfstoff Novavax steht neben den beiden mRNA-Impfstoffen ab Ende Februar auch ein proteinbasiertes Vakzin zur Verfügung.
    5. Testen: Die derzeit hohe und voraussichtlich weiter steigende Zahl der Neuinfektionen führt zu Engpässen bei den verfügbaren PCR-Tests. Die Labore sind bereits in Teilen überlastet. Bei auftretenden Engpässen ist es daher unabdingbar, Priorisierungen vorzunehmen. Die Länder nehmen den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zur Kenntnis, dass die nur begrenzt verfügbaren PCR-Tests auf vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, konzentriert werden sollen. Also auf das Personal insbesondere in Krankenhäusern, in Praxen, in der Pflege, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und für Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe. Bei diesen soll der Verdacht auf eine Covid-19-Infektion weiterhin durch einen PCR-Test abgeklärt werden. Ebenso sollen PCR-Tests für Hochrisikopatientinnen und -patienten (Ältere, Komorbidität, immunsupprimierte Patientinnen und Patienten) eingesetzt werden, um eine frühzeitige Behandlung und ggfls. antivirale Therapie zu ermöglichen.

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Der Bundesminister für Gesundheit wird in Abstimmung mit den Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Länder ein verändertes Testregime ausarbeiten und die Nationale Teststrategie sowie die Coronavirus Testverordnung entsprechend anpassen. Gleichzeitig müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die PCR-Testkapazitäten zu erhöhen.

6. Quarantäne und Isolation: Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs begrüßen die Ankündigung des  Bundesgesund-heitsministeriums und des Robert-Koch-Instituts, angesichts der Engpässe bei den PCR-Tests und aufgrund der neuen Erkenntnisse zu den Infektionsverläufen der Omikron-Variante die Regeln für die Isolation von erkrankten Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe anzupassen. Auch für sie gelten künftig die allgemeinen Regeln: Die Isolation nach einer nachgewiesenen Infektion kann nach sieben Tagen durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis des negativen Ergebnisses) bei 48 Stunden Symptomfreiheit beendet werden. Ohne Test endet sie nach 10 Tagen. Für die Quarantäne von Kontaktpersonen ist ebenfalls eine Freitestung durch negativen Antigentest nach sieben Tagen möglich. Diejenigen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen („3 von 3“), sind von der Quarantäne als Kontaktpersonen ausgenommen; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.).

7. Genesenen- und Impfstatus: Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nehmen zur Kenntnis, dass der Bundesminister für Gesundheit angekündigt hat, dass die nach der geänderten Covid-19- Schutz-maßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom Paul-Ehrlich-Institut und RobertKoch-Institut (RKI) zu treffenden Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus aufgrund ihrer erheblichen Reichweite künftig rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten angekündigt und begründet werden. Sie gehen davon aus, dass der Bund die entsprechenden Vorkehrungen trifft.

8. Kontaktnachverfolgung: Vor dem Hintergrund der derzeit hohen Zahl der täglichen Neuinfektionen, der beschränkten Kapazitäten der Gesundheitsämter sowie dem guten Schutz von geboosterten Personen ist auch im Rahmen der Nachverfolgung der Kontaktpersonen von Infizierten eine Priorisierung sinnvoll und notwendig. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Konferenz der Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister, dazu zeitnah in Zusammenarbeit mit dem Robert-KochInstitut umsetzbare Regelungen zu erarbeiten.Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger um einen verantwortlichen Umgang mit etwaigen Erkrankungen. Sie sollten eigenverantwortlich ihre Kontaktpersonen informieren und die verfügbaren elektronischen Hilfsmittel zur Kontaktnachvollziehung nutzen.

9. Schutz der Alten- und Pflegeeinrichtungen: Die Länder werden die notwendigen Daten zur Impfquote bei Beschäftigten sowie Bewohnerinnen und Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe erheben. Das Bundesministerium der Gesundheit prüft die Möglichkeiten eines flächendeckenden Monitorings.

10.Kritische Infrastruktur: Bund und Länder unterziehen gemeinsam mit den Betreibern der kritischen Infrastrukturen die erwarteten Auswirkungen der raschen Verbreitung der Virus-Variante einem kontinuierlichen Monitoring und werden im Bedarfsfall umgehend entsprechend reagieren. Viele Bereiche der kritischen Infrastruktur sind auf einen starken Personalausfall vorbereitet und haben ihre Pläne entsprechend angepasst. Die getroffenen Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass bisher keine Gefährdungen der Grundversorgung eingetreten sind.

11.Digitalisierung: Der Expertenrat hat in einer zweiten Stellungnahme vom 22. Januar 2022 kurz- und mittelfristige Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitssystems empfohlen. Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterstreichen die Dringlichkeit und bitten die Konferenz der Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister von Bund und Ländern (GMK), sich zeitnah mit den Empfehlungen des Expertenrates zu befassen. Die GMK wird darüber hinaus gebeten, bis Ende Februar 2022 einen Bericht über die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie über die Einführung des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems (DEMIS) in den Krankenhäusern vorzulegen. Kurzfristig sind die digitalen Anwendungen zum Nachweis des Impfoder Genesenenstatus (insb. Corona-Warn-App und CovPass-App) fortzuentwickeln, um die Einhaltung der 2G- bzw. 2G-Plus-Regel auf einfachem Wege prüfen zu können.

12.Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld: Trotz der Pandemie ist der Arbeitsmarkt weiterhin stabil. Die Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist hoch. Durch die Verlängerung der Wirtschaftshilfen und der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 werden Beschäftigte und Betriebe weiterhin unterstützt. Bund und Länder sind sich einig, dass zeitnah über eine Fortführung und Ausgestaltung der Hilfen und Sonderregelungen entschieden werden muss. Hierzu wird die Bundesregierung bis zum nächsten Treffen unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einen Vorschlag vorlegen.

13.Nächste Zusammenkunft des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder: Die nächste Zusammenkunft findet am 16. Februar 2022 statt, sofern nicht das weitere Infektionsgeschehen eine frühere Zusammenkunft nötig macht. Der Chef des Bundeskanzleramtes wird sich regelmäßig mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien über die Lage austauschen.
 

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(c)ThomasKannenberg

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Corona - Stand: 22.09.2022

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