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2022-01-13

Corona - Stand: 13.01.2022

Aktueller Stand Corona (RKI)
(13.01.2022)
Heute wurden vom RKI 7.393 Fälle gemeldet.
 
Inzidenz bei 269,9
Intensivbetten: Belegt 27 Frei 7
 
 


 
Krankenhäuser in Rotenburg und Bremervörde sowei das Median-Klinkum Gyhum
für den Besuchsverkehr geschlossen.
 
Hinweis zu abweichenden Fallzahlen:
Evtl.Abweichungen der gemeldeten Fallzahlen beruhen auf zeitliche Verschiebungen bei der Übertragung des Landesgesundheitsamtes an das RKI und die dortige Auswertung. Teilweise sind dies laut Aussage des Gesundheitsamtes, statistische Werte und haben nur unwesentlich Einfluss auf das Gesamtergebnis. Ob hier ein Übermittlungsfehler vorliegt, wird im Gesundheitsamt umfassend geprüft.


Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren. 


Aktueller Stand Corona (13.01.2022)
Im Landkreis gibt es seit Mittwoch 120 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 7.385 Fälle gezählt. 6.508 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 765 Infizierte, von denen sich 9 Personen in stationärer Behandlung befinden.

Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
3.695 Männer (+61)
3.690 Frauen (+59)
 

Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 58 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 16 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 35 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 23 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 95 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 62 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 79 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 144 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 112 Fälle
Gemeinde Scheeßel: 55 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 26 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 35 Fälle
Stadt Visselhövede: 25 Fälle 

Alter (Gesamtzahl Fälle)

  • Personen 0-9 Jahre: 608 (+8)
  • Personen 10-19 Jahre: 909 (+30)
  • Personen 20-29 Jahre: 1.307 (+23)
  • Personen 30-39 Jahre: 1.120 (+22)
  • Personen 40-49 Jahre: 974 (+7)
  • Personen 50-59 Jahre: 1.129 (+20)
  • Personen 60-69 Jahre: 623 (+4)
  • Personen 70-79 Jahre: 373 (+4)
  • Personen 80-89 Jahre: 261 (+2)
  • Personen 90-99 Jahre: 81 

Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
112 Personen 

Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit 323 Kontaktpersonen in Quarantäne.


7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 270 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 13.01.2022, 03:22 Uhr) (Quelle RKI)

Corona: Infektionen der letzten 7 Tage © Landkreis Rotenburg (Wümme)

Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden.


Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick

07.01. 08.01. 09.01. 10.01. 11.01. 12.01. 13.01.
184,2 183 177,5 168,4 215 258,4 270
rot = Sonntag, grün = Werktag

Quelle: Internetseite RKI

Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren.

Vom 24.12.2021 bis zum 15.01.2022 gilt in ganz Niedersachen die Stufe 3.


Was gelten im Landkreis für Regelungen?

Das Land hat am 11.12.2021 eine neue Coronaverordnung veröffentlicht, die ab dem 12.12.2021 gilt. 

Weihnachtsruhe Land Niedersachsen Stufe 3 © Landkreis Rotenburg (Wümme) 

Warnstufe 2 
Der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“ haben am 29. November 2021 an fünf Werktagen in Folge den Wertebereich der Warnstufe 2 erreicht. Deshalb hat der Landkreis auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Nds. Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der ab dem 1. Dezember die Warnstufe 2 festgestellt wird.

Vom 24. Dezember an gilt in ganz Niedersachsen die Warnstufe 3. Das Land möchte damit die sozialen Kontakte herunterfahren und unter anderem der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante entgegentreten. 

Für die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen bedeutet das,

  • dass für Ungeimpfte strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen aus einem weiteren Haushalt gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

  • Bis einschließlich 26. Dezember sind private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 Personen mitgerechnet. Bei Zusammenkünften mit mehr als 10 Personen gilt zusätzlich eine Testpflicht, wenn nicht geboostert oder nach vollständiger Impfung eine Durchbruchsinfektion überstanden wurde. Es reicht ein Selbsttest, der vom Gastgeber oder einer von diesem beauftragte Person kontrolliert wird. Kinder und Jugendliche müssen sich nicht testen lassen; ist jedoch empfehlenswert. Während einer privaten Weihnachtsfeier muss nach der geltenden Rechtslage keine Maske getragen werden; empfohlen wird jedoch das Tragen einer FFP2-Maske.

  • Ab dem 27. Dezember sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen im Innenbereich nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit.

  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind ab dem 24. Dezember sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich negativ getestet sind. Sowohl drinnen wie draußen besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch im Sitzen.

  • Tanzveranstaltungen sind ab dem 24. Dezember 2021 verboten, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.

  • Weihnachtsmärkte müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars.

  • Menschen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben sowie Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung müssen nicht noch zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen.

  • Bei körpernahen Dienstleistungen (incl. Prostitutionsstätten) gilt die 3G-Regelung und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Es muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern nicht für die Entgegennahme einer körpernahen Dienstleistung das Gesicht unbedeckt bleiben muss (Bartpflege, Gesichtskosmetik). Die Kontaktdaten werden erhoben.

  • Im Einzelhandel (Supermärkte, Geschäfte, Baumärkte,…) gilt für Kundinnen und Kunden die FFP-Maskentragepflicht beim Shoppen/Einkaufen in geschlossenen Räumen. Der Zutritt ist unabhängig vom Impfstatus und für alle möglich.

  • In der Gastronomie gilt 2Gplus im Innen- und Außenbereich. Sofern der Gastronomiebetrieb seine Kapazität auf 70% beschränkt, gilt 2G, d.h. keine Negativtest- oder Boosternachweis erforderlich. FFP2-Maskentragepflicht für die Gäste bis zum Sitzplatz. Das Personal muss dauerhaft eine FFP2-Maske tragen.

  • Beherbergung: Im Innen- und Außenbereich gilt 2Gplus. Wenn die Beherbergungsstätte weniger als 70% genutzt wird, kann auf einen negativen Testnachweis verzichtet werden (2G). Bei Übernachtungen im Rahmen beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt unabhängig von einer Warnstufe 3G. Unabhängig davon sind die Kontaktdaten zu erheben und es besteht eine Maskenpflicht in den Innenräumen.

  • Bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Fitnessstudio, Sporthallen, …) und Außenbereichen gilt 2Gplus. Bei einer Begrenzung von 10qm pro Person kann 2G angewandt werden. Es gilt die FFP2-Maskentragepflicht außer beim Sport treiben. 3G, wenn die Sportausübung unerlässlich für das Tierwohl ist.

  • Weihnachtsgottesdienste: Die Zutrittsbeschränkungen nach der aktuellen Nds. Corona-VO gelten nicht für religiöse Veranstaltungen. Hier finden die Hygienekonzepte der einzelnen Gemeinden Anwendung.

  • Silvester: Vom 31.12.2021 bis zum 1.1.2022 ist das Abbrennen von Feuerwerksartikeln auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Zwischen 21 Uhr (31.12.) und 7 Uhr (1.1.) ist auch das Mitführen von Feuerwerksartikeln auf diesen Flächen untersagt.
    Der Landkreis sieht in Abstimmung mit Polizei und Kommunen wie im letzten Jahr davon ab, belebte öffentliche Straßen und Plätz per Allgemeinverfügung zu definieren, da die Voraussetzungen dafür im Kreisgebiet nicht gegeben sind.

Alle Informationen zur Weihnachtsruhe hat das Land auf dieser Internetseite zusammengestellt.


Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus

Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite. Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung, die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.

Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.

Warnstufen

Zur Beurteilung der Corona-Lage gibt es drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird vom Land festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht. (§ 3 der Corona-Verordnung, gültig ab 24. November 2021).

Grafik der Warnstufen © Land Niedersachsen

Leitindikator:

  • Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)

Indikatoren:

  • Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
  • Intensivbetten (landesweite Kennzahl)

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.

Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.

Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.

Auf dieser Internetseite des Landes finden Sie weitere Informationen sowie die aktuellen Informationen zur geltenden Warnstufe. 

Corona - System der Warnstufen © Land Niedersachsen

  Wechsel zwischen den Warnstufen

Feststellen der Warnstufen
Leitindikator für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.

Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.

Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“ in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.

Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“ auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.

Aufheben der Warnstufen

Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.

Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen die beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.

Hinweise

Fünftagesabschnitt: Bei der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.

3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 35 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung zu entnehmen.

2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.

Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.

Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie

a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und

b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

Weitere Infos zu den Warnstufen finden Sie auf dieser Internetseite des Landes. 

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wurde ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.

Hinweise zur Quarantäne und den Regelungen der Absonderungsverordnung erhalten Sie auf dieser Internetseite des Landes. 

Sollten Sie als Fall- oder Kontaktpersonen von Quarantänemaßnahmen betroffen sein, finden Sie in den unten stehenden Merkblättern weiterführende Informationen, auch eine Vorlage zum Erstellen der geforderten Kontaktpersonenliste ist eingestellt. 


Verordnung Land Niedersachsen


Merkblätter Landkreis Rotenburg (Wümme)

Hinweis: Die aufgeführten Merkblätter sind aktuell in der Überarbeitung und enthalten bisher nicht die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes in Bezug auf das Kontaktpersonenmanagement bei Kontakt zu einer, mit der neuartigen Omicron-Variante (B.1.1.529), infizierten Person. Anderslautende Auskünfte durch das Gesundheitsamt sind daher möglich. (Stand 21.12.2021)


Impfungen mobile Teams (KW 49 - 6.-12.12.2021) 
Impfungen gesamt: 8.141 (+3.253)                 
Erstimpfungen: 1.087 (+272)                     
Zweitimpfungen: 466 (+120)         
Drittimpfungen: 6.588 (+2.861) 

Die mobilen Impfteams haben am 1. Oktober 2021 den Betrieb aufgenommen, am 8. Oktober (KW 40) erfolgten die ersten Impfungen. Die Impfzahlen der mobilen Teams werden einmal pro Woche, immer montags, veröffentlich. Die Zahlen in den Klammern zeigen die Zahlen der letzten Woche an, die Zahlen davor die Gesamtzahl der Impfungen seit dem 1. Oktober 2021. 

Impfzahlen Impfzentrum - Impfzentrum seit 13.9.2021 geschlossen

Impfzahlen Ärzte (1.4.-18.12.2021)
Bei den niedergelassenen Ärzten im Landkreis haben vom 1. April bis zum 18. Dezember 2021 insgesamt 58.253 Personen ihre Erstimpfung erhalten. Vollständig geimpft wurden 58.740 Personen. Ihre Drittimpfung erhielten 43.291 Personen.  


Bürgertestungen - Schnelltests (KW 50 - 13.-19.12.2021)
Vom 13. bis zum 19. Dezember 2021 wurden bei den Bürgertestungen im Landkreis 9.328 Tests durchgeführt. Davon waren 15 positiv, was einer Positivrate von 0,16 % entspricht.

Die Datengrundlage für die oben genannten Zahlen der Bürgertestungen bilden die Meldungen der Apotheken, Testzentren usw., die auf dieser Internetseite des Landkreises genannt werden und ihre Daten an das Gesundheitsamt melden.
Die Ärzte melden keine Testzahlen an das Gesundheitsamt, deshalb können für diesen Bereich keine Zahlen veröffentlicht werden. Auch Testungen, die direkt vor Ort in Geschäften, bei Frisören ect. stattfinden, werden dem Landkreis nicht gemeldet.
 

Quelle: Landkreis Rotenburg

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(c)ThomasKannenberg

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