Aktueller Stand Corona (RKI) (06.12.2021) Insgesamt wurden bisher 5.793 Fälle gezählt.
Inzidenz bei 103,4
Intensivbetten: Belegt 25 Frei 3
Die aktuelle Impfquote liegt bei 73,9%
Evtl.Abweichungen
der gemeldeten Fallzahlen beruhen auf zeitliche Verschiebungen bei der
Übertragung des Landesgesundheitsamtes an das RKI und die dortige
Auswertung. Teilweise sind dies laut Aussage des Gesundheitsamtes,
statistische Werte und haben nur unwesentlich Einfluss auf das
Gesamtergebnis. Ob hier ein
Übermittlungsfehler vorliegt, wird im Gesundheitsamt umfassend geprüft.
Aktueller Stand Corona (6.12.2021)
Im Landkreis gibt es seit Freitag 41 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 5.802 Fälle gezählt. 5.200
davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 499
Infizierte, von denen sich 7 Personen in stationärer Behandlung
befinden.
Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
2.909 Männer (+19)
2.893 Frauen (+22)
Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 49 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 9 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 16 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 14 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 71 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 47 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 34 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 90 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 88 Fälle
Gemeinde Scheeßel: 49 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 12 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 9 Fälle
Stadt Visselhövede: 11 Fälle
Alter (Gesamtzahl Fälle)
- Personen 0-9 Jahre: 461 (+10)
- Personen 10-19 Jahre: 640 (+5)
- Personen 20-29 Jahre: 974 (+3)
- Personen 30-39 Jahre: 903 (+4)
- Personen 40-49 Jahre: 773 (+6)
- Personen 50-59 Jahre: 891 (+6)
- Personen 60-69 Jahre: 528 (+1)
- Personen 70-79 Jahre: 319 (+3)
- Personen 80-89 Jahre: 237 (+3)
- Personen 90-99 Jahre: 76
Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
103 Personen
Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit 116 Kontaktpersonen in Quarantäne.
7-Tage-Inzidenz
Die
heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den
Landkreis liegt bei 103 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner
(Stand: 06.12.2021, 03:27 Uhr) (Quelle RKI)

7-Tage-Inzidenz
Die
heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den
Landkreis liegt bei 148 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner
(Stand: 03.12.2021, 03:27 Uhr) (Quelle RKI)
Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden. Der Landkreis veröffentlicht ab dem 23.4.2021 den Inzidenzwert, den das RKI auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
30.11. |
01.12. |
02.12. |
03.12. |
04.12. |
05.12. |
06.12. |
149 |
147 |
147,1 |
148,3 |
134,4 |
114,9 |
103,4 |
rot = Sonntag, grün = WerktagWarnstufen

Ab dem 1.12.2021 gilt im Landkreis die Warnstufe 2 und somit die 2Gplus-Regelung. Der Landkreis hat dies am 29.11.2021 per Allgemeinverfügung festgestellt.
Quelle: Landkreis Rotenburg
Ab 1.12.2021 Warnstufe 2 mit 2Gplus Regelung
Der
Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“
haben mit dem heutigen Tag an fünf Werktagen in Folge den Wertebereich
der Warnstufe 2 erreicht. Deshalb hat der Landkreis auf Grundlage des
Infektionsschutzgesetzes und der Nds. Corona-Verordnung heute eine
Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der ab dem 1. Dezember die
Warnstufe 2 festgestellt wird.
Damit gelten ab dem 1. Dezember im Landkreis folgende Regelungen:
Zusammenkünfte
Sofern
in geschlossenen Räumen mehr als 15 Personen zusammenkommen, dürfen
sich auch im privaten Bereich nur noch Personen treffen, die geimpft
oder genesen sind UND die zusätzlich über einen negativen Testnachweis
verfügen (2Gplus-Regelung).
In geschlossenen Räumen gilt die
FFP2-Maskenpflicht, soweit man sich nicht an einem Sitzplatz aufhält.
Der hier erforderliche Testnachweis kann ein PCR-Test, ein Schnelltest
im Testzentrum oder auch ein Schnelltest zur Eigenanwendung unter
Aufsicht mit offizieller Bescheinigung sein.
Bei Zusammenkünften unter freiem Himmel gilt die 2G-Regel.
Kinder und Jugendliche
Die
generelle Testpflicht bei Anwendung der 2Gplus-Regel gilt nicht für
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Ausnahmen sind bis zum 31.
Dezember 2021 befristet.
Eine PCR-Testpflicht besteht aber bereits
jetzt schon in Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars etc. für Jugendliche auch
unter 18 Jahren.
Körpernahe Dienstleistungen
Für
körpernahe Dienstleistungen, wie z.B. Friseurbetrieb, Kosmetik,
Wellness-Massage, Tattoo sowie Prostitution ist die 2Gplus-Regel
verbindlich, also nur noch Personen die geimpft oder genesen sind UND
zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen können diese in
Anspruch nehmen.
Hinzu kommt in geschlossenen Räumen die
FFP2-Maskenpflicht. Sofern die körpernahen Dienstleistungen unter freiem
Himmel erbracht werden, gilt die 2G-Regel.
Eine Ausnahme besteht nur für medizinisch notwendige Dienstleistungen.
Gastronomie
Bei der Warnstufe 2 ist die 2Gplus-Regel für die Innengastronomie verbindlich,
also Zutritt nur noch für Personen die geimpft oder genesen sind UND
zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Hinzu kommt in
geschlossenen Räumen die FFP2-Maskenpflicht, soweit man sich nicht an
einem Sitzplatz aufhält.
Für die Außengastronomie gilt die 2G-Regel,
gleichwohl kann die Betreiberin/der Betreiber den Zugang auch hier auf
2Gplus beschränken.
Beherbergungen
Bei der
Warnstufe 2 ist zusätzlich die 2Gplus-Regel verbindlich, also
Beherbergung nur noch für Personen, die geimpft oder genesen sind UND
zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. In den
Innenräumen ist dann eine FFP2 Maske zu tragen.
Dieser Test ist bei
Anreise sowie zweimal pro Woche vorzulegen. Diese Testpflicht gilt bis
zum 31.12.2021 nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.


Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus
Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite.
Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung,
die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.
Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.
Warnstufen und Leitindikatoren Warnstufen
Zur
Beurteilung der Corona-Lage gibt es drei Warnstufen. Eine Warnstufe
wird vom Land festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“
und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der
entsprechenden Warnstufe erreicht. (§ 3 der Corona-Verordnung, gültig ab 24. November 2021).

Leitindikator:
- Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)
Indikatoren:
- Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
- Intensivbetten (landesweite Kennzahl)
Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt
sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit
Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den
letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein
Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in
einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des
Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit
bestimmt.
Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich nach
der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung
je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben
Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach
den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.
Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt
sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit
COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der
Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf
Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth
landesweit ermittelt.
Auf dieser Internetseite des Landes finden Sie weitere Informationen sowie die aktuellen Informationen zur geltenden Warnstufe.
Wechsel zwischen den Warnstufen
Feststellen der Warnstufen
Leitindikator
für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite
7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen
Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer
der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“
an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer
Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe
landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“
in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander
folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der
Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest,
an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder
die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht
die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“
auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares
Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von
der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.
Aufheben der Warnstufen
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreicht
einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Intensivbetten“
an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe
nicht mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe
aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach
Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreicht
einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Neuinfizierte“ an
fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe
nicht mehr, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per
Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe
aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach
Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
35er Inzidenz
Erreicht
die 7-Tagesinzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den
Wert von mehr als 35 Neuinfektionen, gilt in dem Landkreis oder der
kreisfreien Stadt die 3G-Regel auch ohne dass der Indikator
„Hospitalisierung“ den Wertebereich der Warnstufe 1 erreicht.
Hinweise
Fünftagesabschnitt: Bei
der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht
mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.
3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde
in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die
Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ mehr
als 35 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das
bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete
Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen
je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung
zu entnehmen.
2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig
von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und
Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im
Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die
einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2
gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.
Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.
Dienstleistende
Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4
Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf
Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein,
wenn sie
a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und
b)
eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder
eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte
Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu
anderen Personen regelmäßig unterschreiten.
Weitere Infos zu den Warnstufen finden Sie auf dieser Internetseite des Landes.
Informationen für Fall- und Kontaktpersonen
Mit
der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen
Gesundheitsministeriums wurde ein rechtsverbindlicher und landesweit
einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und
Absonderungsanordnungen geschaffen.
Hinweise zur Quarantäne und den Regelungen der Absonderungsverordnung erhalten Sie auf dieser Internetseite des Landes.
Sollten
Sie als Fall- oder Kontaktpersonen von Quarantänemaßnahmen betroffen
sein, finden Sie in den unten stehenden Merkblättern weiterführende
Informationen, auch eine Vorlage zum Erstellen der geforderten
Kontaktpersonenliste ist eingestellt.
Verordnung Land Niedersachsen
Merkblätter Landkreis Rotenburg (Wümme)
Bürgertelefon
Alle
Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet
das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr
unter 04261 983-983.
Quelle: Landkreis Rotenburg
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