Feststellen der Warnstufen
Leitindikator
für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite
7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen
Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer
der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“
an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer
Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe
landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen
der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“
in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander
folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der
Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest,
an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder
die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem
übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.
Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht
die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“
auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares
Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von
der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.
Aufheben der Warnstufen
Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreicht
einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Intensivbetten“
an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe
nicht mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per
Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe
aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach
Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreicht
einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Neuinfizierte“ an
fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe
nicht mehr, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per
Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe
aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach
Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.
35er Inzidenz
Erreicht
die 7-Tagesinzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den
Wert von mehr als 35 Neuinfektionen, gilt in dem Landkreis oder der
kreisfreien Stadt die 3G-Regel auch ohne dass der Indikator
„Hospitalisierung“ den Wertebereich der Warnstufe 1 erreicht.
Hinweise
Fünftagesabschnitt: Bei
der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht
mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.
3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde
in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die
Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ mehr
als 35 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das
bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete
Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen
je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung
zu entnehmen.
2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig
von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und
Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im
Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die
einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2
gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.
Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.
Dienstleistende
Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4
Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf
Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein,
wenn sie
a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und
b)
eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder
eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte
Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu
anderen Personen regelmäßig unterschreiten.
Weitere Infos zu den Warnstufen finden Sie auf dieser Internetseite des Landes.