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2021-12-01

Corona - Stand: 01.12.2021

Aktueller Stand Corona (RKI)
(01.12.2021)
Insgesamt wurden bisher 5.675 Fälle gezählt.
 
Inzidenz bei 147,1
Intensivbetten: Belegt 28 Frei 2 
Die aktuelle Impfquote liegt bei 73,6%
Quelle:https://experience.arcgis.com/.../91344cc987c044b59ba8d0c...


Hinweis zu abweichenden Fallzahlen:
Evtl.Abweichungen der gemeldeten Fallzahlen beruhen auf zeitliche Verschiebungen bei der Übertragung des Landesgesundheitsamtes an das RKI und die dortige Auswertung. Teilweise sind dies laut Aussage des Gesundheitsamtes, statistische Werte und haben nur unwesentlich Einfluss auf das Gesamtergebnis. Ob hier ein Übermittlungsfehler vorliegt, wird im Gesundheitsamt umfassend geprüft.


Aktueller Stand Corona (1.12.2021)
Im Landkreis gibt es seit Dienstag 64 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 5.672 Fälle gezählt. 5.087 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 482 Infizierte, von denen sich 7 Personen in stationärer Behandlung befinden.

Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
2.844 Männer (+27)
2.828 Frauen (+37)

Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 52 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 9 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 15 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 12 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 57 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 50 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 37 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 86 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 92 Fälle
Gemeinde Scheeßel: 43 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 6 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 9 Fälle
Stadt Visselhövede: 14 Fälle 

Alter (Gesamtzahl Fälle)

  • Personen 0-9 Jahre: 441 (+3)
  • Personen 10-19 Jahre: 622 (+5)
  • Personen 20-29 Jahre: 964 (+5)
  • Personen 30-39 Jahre: 888 (+14)
  • Personen 40-49 Jahre: 756 (+6)
  • Personen 50-59 Jahre: 869 (+13)
  • Personen 60-69 Jahre: 515 (+8)
  • Personen 70-79 Jahre: 308 (+8)
  • Personen 80-89 Jahre: 233 (+2)
  • Personen 90-99 Jahre: 76 

Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
103 Personen 

Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit 191 Kontaktpersonen in Quarantäne.


7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 147 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 01.12.2021, 03:32 Uhr) (Quelle RKI)

Corona: Infektionen der letzten 7 Tage © Landkreis Rotenburg (Wümme)

Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden.
Der Landkreis veröffentlicht ab dem 23.4.2021 den Inzidenzwert, den das RKI auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick

25.11. 26.11. 27.11. 28.11. 29.11. 30.11. 01.12.
127,2 137,4 138 119 106 149 147
rot = Sonntag, grün = Werktag

Warnstufen

Warnstufen Landkreis ROW © Landkreis Rotenburg (Wümme)
Ab dem 1.12.2021 gilt im Landkreis die Warnstufe 2 und somit die 2Gplus-Regelung. Der Landkreis hat dies am 29.11.2021 per Allgemeinverfügung festgestellt. 

Quelle: Landkreis Rotenburg

 
Corona Lage im Land

Ab 1.12.2021 Warnstufe 2 mit 2Gplus Regelung

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“ haben mit dem heutigen Tag an fünf Werktagen in Folge den Wertebereich der Warnstufe 2 erreicht. Deshalb hat der Landkreis auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Nds. Corona-Verordnung heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der ab dem 1. Dezember die Warnstufe 2 festgestellt wird.

Damit gelten ab dem 1. Dezember im Landkreis folgende Regelungen:

Zusammenkünfte
Sofern in geschlossenen Räumen mehr als 15 Personen zusammenkommen, dürfen sich auch im privaten Bereich nur noch Personen treffen, die geimpft oder genesen sind UND die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2Gplus-Regelung).

In geschlossenen Räumen gilt die FFP2-Maskenpflicht, soweit man sich nicht an einem Sitzplatz aufhält. Der hier erforderliche Testnachweis kann ein PCR-Test, ein Schnelltest im Testzentrum oder auch ein Schnelltest zur Eigenanwendung unter Aufsicht mit offizieller Bescheinigung sein.
Bei Zusammenkünften unter freiem Himmel gilt die 2G-Regel.

Kinder und Jugendliche
Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 2Gplus-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Ausnahmen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Eine PCR-Testpflicht besteht aber bereits jetzt schon in Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars etc. für Jugendliche auch unter 18 Jahren.

Körpernahe Dienstleistungen
Für körpernahe Dienstleistungen, wie z.B. Friseurbetrieb, Kosmetik, Wellness-Massage, Tattoo sowie Prostitution ist die 2Gplus-Regel verbindlich, also nur noch Personen die geimpft oder genesen sind UND zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen können diese in Anspruch nehmen.
Hinzu kommt in geschlossenen Räumen die FFP2-Maskenpflicht. Sofern die körpernahen Dienstleistungen unter freiem Himmel erbracht werden, gilt die 2G-Regel.
Eine Ausnahme besteht nur für medizinisch notwendige Dienstleistungen.

Gastronomie
Bei der Warnstufe 2 ist die 2Gplus-Regel für die Innengastronomie verbindlich, also Zutritt nur noch für Personen die geimpft oder genesen sind UND zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Hinzu kommt in geschlossenen Räumen die FFP2-Maskenpflicht, soweit man sich nicht an einem Sitzplatz aufhält.
Für die Außengastronomie gilt die 2G-Regel, gleichwohl kann die Betreiberin/der Betreiber den Zugang auch hier auf 2Gplus beschränken.

Beherbergungen
Bei der Warnstufe 2 ist zusätzlich die 2Gplus-Regel verbindlich, also Beherbergung nur noch für Personen, die geimpft oder genesen sind UND zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. In den Innenräumen ist dann eine FFP2 Maske zu tragen.
Dieser Test ist bei Anreise sowie zweimal pro Woche vorzulegen. Diese Testpflicht gilt bis zum 31.12.2021 nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Wichtigste Regelungen Land Niedersachsen Corona Warnstufe 2 © Land Niedersachsen

Grafik Land Niedersachsen - Zusammenkünfte und Feiern im privaten Rahmen © Land Niedersachsen

 


Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus

Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite. Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung, die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.

Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.

 

Warnstufen und Leitindikatoren

Warnstufen

Zur Beurteilung der Corona-Lage gibt es drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird vom Land festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht. (§ 3 der Corona-Verordnung, gültig ab 24. November 2021).

Grafik der Warnstufen © Land Niedersachsen

Leitindikator:

  • Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)

Indikatoren:

  • Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
  • Intensivbetten (landesweite Kennzahl)

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.

Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.

Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.

Auf dieser Internetseite des Landes finden Sie weitere Informationen sowie die aktuellen Informationen zur geltenden Warnstufe. 

Corona - System der Warnstufen © Land Niedersachsen

Wechsel zwischen den Warnstufen

Feststellen der Warnstufen
Leitindikator für die Feststellung der Warnstufen ist die landesweite 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz mit neu aufgenommenen Covid-19-Erkrankten. Damit eine Warnstufe greift, muss zusätzlich einer der weiteren Indikatoren den Wertebereich erreichen.

Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Intensivbetten“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe landesweit für Niedersachsen gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.

Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreichen der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“ in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt gilt. Die jeweilige Warnstufe tritt ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts in Kraft.

Ausnahmen Neuinfizierte
Beruht die Überschreitung des Schwellenwerts beim Indikator „Neuinfektionen“ auf ein mit hinreichender Sicherheit bestimmtes räumlich abgrenzbares Infektionsgeschehen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen.

Aufheben der Warnstufen

Hospitalisierung und Intensivbetten
Erreicht einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Intensivbetten“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, gibt das Niedersächsische Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung den Tag bekannt, an dem die landesweite Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.

Hospitalisierung und Neuinfizierte
Erreicht einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.

35er Inzidenz
Erreicht die 7-Tagesinzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von mehr als 35 Neuinfektionen, gilt in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 3G-Regel auch ohne dass der Indikator „Hospitalisierung“ den Wertebereich der Warnstufe 1 erreicht.

Hinweise

Fünftagesabschnitt: Bei der Ermittlung des Fünftagesabschnitts zählen Sonn- und Feiertage nicht mit, unterbrechen aber auch nicht die Zählung der Werktage.

3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete: Wurde in mindestens einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Warnstufe 1 ausgerufen oder beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 35 (7-Tages-Inzidenz), dann gilt entsprechend die 3G-Regel. Das bedeutet, der Zutritt wird auf geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen beschränkt. Der Umfang der Beschränkungen und welche Testungen je nach Warnstufe vorzusehen sind, ist der geltenden Corona-Verordnung zu entnehmen.

2G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte und Genesene: Unabhängig von den Warnstufen können Veranstalterinnen und Veranstalter und Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen. Ab Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend.

Dies gilt in gleichem Maße für die dort tätigen dienstleistenden Personen.

Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie

a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und

b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

Weitere Infos zu den Warnstufen finden Sie auf dieser Internetseite des Landes. 

Informationen für Fall- und Kontaktpersonen

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wurde ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.

Hinweise zur Quarantäne und den Regelungen der Absonderungsverordnung erhalten Sie auf dieser Internetseite des Landes. 

Sollten Sie als Fall- oder Kontaktpersonen von Quarantänemaßnahmen betroffen sein, finden Sie in den unten stehenden Merkblättern weiterführende Informationen, auch eine Vorlage zum Erstellen der geforderten Kontaktpersonenliste ist eingestellt. 


Verordnung Land Niedersachsen


Merkblätter Landkreis Rotenburg (Wümme)

Bürgertelefon 
Alle Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr unter 04261 983-983.
Quelle: Landkreis Rotenburg

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(c)ThomasKannenberg


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