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2021-11-24

Corona - Stand: 24.11.2021

Aktueller Stand Corona (RKI)
(24.11.2021)
Insgesamt wurden bisher 5.371 Fälle gezählt.
 
Inzidenz bei 164,5
Intensivbetten: Belegt 22 - Frei 8
Die aktuelle Impfquote liegt bei 72,9%
Quelle:https://experience.arcgis.com/.../91344cc987c044b59ba8d0c...


Hinweis zu abweichenden Fallzahlen:
Evtl.Abweichungen der gemeldeten Fallzahlen beruhen auf zeitliche Verschiebungen bei der Übertragung des Landesgesundheitsamtes an das RKI und die dortige Auswertung. Teilweise sind dies laut Aussage des Gesundheitsamtes, statistische Werte und haben nur unwesentlich Einfluss auf das Gesamtergebnis. Ob hier ein Übermittlungsfehler vorliegt, wird im Gesundheitsamt umfassend geprüft.


Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick

18.11. 19.11. 20.11. 21.11. 22.11. 23.11. 24.11.
111,3 104 94,8 78,4 77,2 118,6 164,5
rot = Sonntag, grün = Werktag

Quelle: Internetseite RKI

Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren. 


________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ Niedersächsische Corona-Verordnung

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab Mittwoch, 24. November 2021:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (gültig ab 24.11.2021) - PDF, nicht barrierefrei

+++ Bekanntgabe der Feststellung einer Warnstufe nach der Corona-Verordnung +++

Nach § 3 Abs. 5 der neuen Corona-Verordnung vom 23.11.2021 wird

mit Wirkung vom 24. November 2021 die Warnstufe 1 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt.

Die Feststellung endet, soweit nach § 3 Absatz 1 bis 4 ein Zeitpunkt festgestellt wird, ab dem keine oder eine andere Warnstufe gilt.


Pressinformationen mit Erläuterungen zu den Änderungen in der Corona-Verordnung:

23.11.2021: Ernste Lage auch in Niedersachsen – erneute Verschärfung der Corona-Regelungen

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Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis liegt seit dem 2.11.2021 an fünf Werktagen in Folge über 50, deshalb gilt ab Donnerstag, den 4.11.2021 wieder die „erweiterte 3G-Regel“ im Kreis.

Im Landkreis gelten ab dem 4.11.2021 folgende Corona-Regelungen:

Die wichtigsten Regelungen im Überblick - Warnstufe 1 bzw. Inzidenz über 50. © Land Niedersachsen

Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen
Die Ausweitung der 3G-Regel gilt für alle Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen. Dazu gehören beispielsweise Kinos, Theater, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen. Die 3G-Regel betrifft auch private Zusammenkünfte. Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen.

Gastronomie und Tourismus
Im gesamten Innenbereich der Gastronomie und für den Tourismusbereich, also beispielsweise Restaurants, Bars, Hotels und Pensionen, gilt ebenfalls die 3G-Regel. Wenn Gäste keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, müssen sie bei Beherbergungen bei Anreise sowie zweimal wöchentlich einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen.

Körpernahe und medizinische Dienstleistungen
Wer körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Massage in Anspruch nimmt, muss ebenfalls einen Nachweis vorlegen, dass er geimpft, getestet oder genesen ist. Bei medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Fußpflege, die vom Arzt verschrieben wurden, ist dies nicht der Fall. Es wird aber empfohlen sich, vor einem Besuch testen zu lassen, falls die Person nicht durchgeimpft ist. 

Sportanlagen in geschlossenen Räumen
Gleiches gilt bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

Kinder und Jugendliche
Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Wer gilt als gemipft?
Als geimpft gelten Personen, wenn seit der Zweitimpfung beziehungsweise der Impfung mit Johnson & Johnson 14 Tage vergangen sind. Bei Getesteten darf das Ergebnis bei einem PoC-Antigentests (Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Möglich ist auch ein Selbsttest unter Aufsicht, der dann ebenfalls 24 Stunden lang gültig ist, falls das vom Betreiber oder Veranstalter angeboten wird. Genesene sind Personen mit entsprechendem Nachweis der Infektion, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

Weitere Informationen vom Land
Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite. Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung, die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.

Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.

Unabhängig von Warnstufe 2G-Regel möglich
Für Betreiber sowie Veranstalter besteht die Möglichkeit, unabhängig von der vor Ort ausgerufenen Warnstufe, freiwillig auf die 2G-Regel überzugehen. Die Folge wäre, dass auf Abstand, Maske und zum Teil auch auf eine Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann. Bitte informieren Sie sich vor dem Besuch einer Veranstaltung, einer Feier ect. beim Betreiber oder Veranstalter über die aktuell geltenden Regelungen.

Warnstufen
Der Leitindikator "Hospitalisierung" bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100000Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.

Der Indikator "Neuinfizierte" richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). Dabei sind die vom Robert Koch-Institut im Internet auf dieser Seite für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

Der Indikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Intensivbettenkapazität beträgt 2424 Betten. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.

Die aktuellen Zahlen zum Leitinidikator "Hospitalisierung" und zum Indikator "Intensivbetten" finden Sie auf dieser Internetseite des Landes. 

Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn der Leitindikator ‚Hospitalisierung‘ und mindestens ein weiterer Indikator die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche erreichen:

Land Niedersachsen - System der Warnstufen Corona © Land Niedersachsen


Eine Warnstufe kann, nur dann ausgerufen werden, wenn mindestens der Leitindikator Hospitalisierung die in der aktuellen Corona-Verordnung dargestellten Schwellenwerte über fünf Werktage hinweg überschritten hat. Hinzu muss dann die Überschreitung eines der anderen beiden Indikatoren kommen.
Überschreitet neben dem Leitindikator Hospitalisierung (1) auch der andere landesweite Indikator (3) ‚Anteil Intensivbettenbelegung‘ eine in der Tabelle bezeichneten Schwellen, dann stellt das Gesundheitsministerium für das gesamte Land Niedersachsen den Zeitpunkt fest, zu dem dann landesweit die jeweilige Warnstufe gilt. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts.

Kommt es neben dem Überschreiten einer Schwelle im Bereich Hospitalisierung (1) zu einer Schwellenüberschreitung bei der Neuinfizierten-Inzidenz (2), muss der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung die erste oder eine höhere Warnstufe ausrufen. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts.

Zurückgenommen werden kann eine vom Land erlassene Allgemeinverfügung – nach Unterschreitung einer Schwelle über fünf Werktage hinweg – nur vom Land. Eine von einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis bekanntgegebene Warnstufe kann auch nur dort vor Ort nach fünf Tagen des Unterschreitens wieder außer Kraft gesetzt werden. Die jeweilige Warnstufe gilt dann ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr. 

Wichtig - Regeln gelten nur nach Verkündung durch Allgemeinverfügung:
Die Anwendung neuer Regelungen aufgrund dem Erreichen einer Warnstufe ist dann zwingend erforderlich, wenn das Land oder der Landkreis die Anwendung über eine Allgemeinverfügung festgestellt hat. Eine Wechsel in eine höhere oder niedrigere Stufe erfolgt nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich durch das Land oder den Landkreis erklärt werden. 

Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wurde ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.

Hinweise zur Quarantäne und den Regelungen der Absonderungsverordnung erhalten Sie auf dieser Internetseite des Landes. 

Sollten Sie als Fall- oder Kontaktpersonen von Quarantänemaßnahmen betroffen sein, finden Sie in den unten stehenden Merkblättern weiterführende Informationen, auch eine Vorlage zum Erstellen der geforderten Kontaktpersonenliste ist eingestellt. 


Verordnung Land Niedersachsen


Merkblätter Landkreis Rotenburg (Wümme)

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Corona-Verordnung - Herbst- und Weihnachtsmärkte
Aktuelle Fassung 07.10.2021

 https://drive.google.com/file/d/18CZ1NsMImjH1s251HXY6tTOc9idnlm0M/view?usp=sharing

Niedersächsische Corona-Verordnung
Aktuelle Fassung 08.10.2021

 https://drive.google.com/file/d/1-75GT85rQwlBbvD7s_M9OBft_jaSQQFS/view?usp=sharing

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Impfungen mobile Teams (KW 42) 
Impfungen gesamt: 395 (+278)  
Erstimpfungen: 115 (+5)     
Zweitimpfungen: 7 (+2)
Drittimpfungen: 273 (+271)

Die mobilen Impfteams haben am 1. Oktober 2021 den Betrieb aufgenommen, am 8. Oktober (KW 40) erfolgten die ersten Impfungen. Die Impfzahlen der mobilen Teams werden einmal pro Woche, immer montags, veröffentlich. Die Zahlen in den Klammern zeigen die Zahlen der letzten Woche an, die Zahlen davor die Gesamtzahl der Impfungen seit dem 1. Oktober 2021. 

Impfzahlen Impfzentrum - Impfzentrum seit 13.9.2021 geschlossen

Das Impfzentrum hat am 13. September 2021 seinen Betrieb eingestellt. Insgesamt wurden über das Impfzentrum vom 1. Januar bis zum 26. September 2021 im Impfzentrum in Zeven sowie bei den dezentralen Impfungen 111.695 Impfdosen verimpft, 57.630 als Erstimpfung und  54.065 als Zweitimpfung. 

Die Impfzahlen beinhalten sowohl Impfungen mit den Impfstoffen von BioNTech, AstraZenca und Moderna als auch mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson, der in diesem Zeitraum nur einmal verimpft werden musste. Letzterer wurde immer bei der Zahl der Erstimpfungen mit angegeben. Insgesamt wurden rund 2.000 Dosen Johnson & Johnson verimpft. 

Impfzahlen Ärzte (1.4.-21.10.2021)
Bei den niedergelassenen Ärzten im Landkreis haben vom 1. April bis zum 21. Oktober 2021 47.1923 Personen ihre Erstimpfung erhalten. Vollständig geimpft wurden 53.762 Personen. Ihre Drittimpfung erhielten 1.922 Personen.  

Weitere Zahlen zu den Impfungen bei den Ärzten können auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), aufgeschlüsselt nach Bezirksstellen, abgerufen werden. 


Bürgertestungen - Schnelltests (KW 42, 18.-24.10.2021)
Vom 18. bis zum 24. Oktober 2021 wurden bei den Bürgertestungen im Landkreis 950 Tests durchgeführt, 528 kostenfreie und 422 kostenpflichtige Tests. Davon waren 7 positiv, was einer Positivrate von 0,74 % entspricht.

Die Datengrundlage für die oben genannten Zahlen der Bürgertestungen bilden die Meldungen der Apotheken, Testzentren usw., die auf dieser Internetseite des Landkreises genannt werden und ihre Daten an das Gesundheitsamt melden.
Die Ärzte melden keine Testzahlen an das Gesundheitsamt, deshalb können für diesen Bereich keine Zahlen veröffentlicht werden. Auch Testungen, die direkt vor Ort in Geschäften, bei Frisören ect. stattfinden, werden dem Landkreis nicht gemeldet.


Informationen zu Corona-Zahlen, Impfzahlen, Impfzentren, Testungen und Auslastungen der Intensivstationen finden Interessierte auf dem Dashboard des Landes Niedersachsen. 

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Allgemeinverfügung gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 2.11.2021 zur Geltung von Schutzmaßnahmen angesichts einer 7-Tage-Inzidenz über 50

Der Landkreis Rotenburg (Wümme) erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)[1] und §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung[2] folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass am 02.11.2021 die 7-Tage-Inzidenz[3] im Landkreis Rotenburg (Wümme) am fünften Werktag in Folge mehr als 50 beträgt.
  2. Vom 04.11.2021 gelten die in §§ 8, 9 der Nds. Corona-Verordnung genannten Schutzmaßnahmen für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 50.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme). Sie gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Maßnahmen unter 2. gelten ab dem 04.11.2021. Sie gelten ab dem übernächsten Tag, nachdem per erneuter Allgemeinverfügung festgestellt wird, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Rotenburg (Wümme) am fünften Werktag in Folge nicht mehr als 50 beträgt, nicht mehr, sofern nicht gleichzeitig eine der Warnstufen nach § 2 Nds. Corona-Verordnung gilt.

Begründung:
Zu 1. und 2.
Rechtsgrundlage für die Feststellung ist §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nds. Corona-Verordnung. Beträgt der Leitindikator „Neuinfizierte“ nach § 2 Abs. 4 Nds. Corona-VO an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50, so stellt nach § 3 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung der Landkreis den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweiligen Schutzmaßnahmen in seinem Gebiet gelten. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 Nds. Corona-Verordnung gelten die Maßnahmen ab dem übernächsten Tag, nachdem der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den entsprechenden Leitindikator überschritten hat. Für das Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) sind seit dem 28.10.2021 folgende Werte für den Leitindikator „Neuinfizierte“ festzustellen[4]: 59,6 (28.10.2021), 67,5 (29.10.2021), 72,3 (30.10.2021), 63,8 (01.11.2021), 69,3 (02.11.2021). Somit liegt der Wert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen über 50. In diesem Fall ist der Landkreis verpflichtet unverzüglich durch Allgemeinverfügung den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die jeweiligen Schutzmaßnahmen gelten. Die Schutzmaßnahmen gelten somit ab dem übernächsten Tag, also ab dem 04.11.2021.

Die Anordnung dient dem Schutz des Allgemeinwohls und der Gesundheit des Einzelnen. Durch die Infektion eines Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann diese Person an Gesundheit, Leib oder Leben gefährdet werden. Insbesondere besteht die Möglichkeit eines schwerwiegenden oder sogar tödlichen Krankheitsverlaufs. Aufgrund des dominanten Auftretens der hochansteckenden Delta-Variante steht eine Gefährdung der gesamten Bevölkerung, mithin der jüngeren Bevölkerung neben den Risikogruppen, zu befürchten. Die Maßnahmen dienen der Reduzierung enger Kontakte insbesondere ungeschützter Personen in Innenräumen. Das Begrenzen des Zutritts auf Personen, die als geimpft, genesen oder getestet im Sinne des § 2 SchAusnahmV[5] gilt, dient im besonderen Maße der Eindämmung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2.

Ein Absehen von der Feststellung nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs.1  i.V.m. 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung kommt nicht in Betracht, weil das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich klar abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, sondern mehrere kreisangehörige Städte und Gemeinden betroffen sind. Identifizierte Infektionen können im Rahmen der Fallnachverfolgung teilweise unterschiedlichen Infektionsherden zugeordnet werden, in anderen Fällen sind die Infektionsquellen unbekannt. Somit liegt ein insgesamt diffuses Infektionsgeschehen vor.

Zu 3.:
Der Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung ist zunächst an die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis gekoppelt. Das Ende der Maßnahmen nach § 8 Nds. Corona-Verordnung wird vom Landkreis entsprechend § 3 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung per Allgemeinverfügung festgestellt, sobald an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr über 50 liegt, sofern nicht gleichzeitig das Erreichen einer Warnstufe nach § 3 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung festgestellt werden muss.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, Am Sande 4a, 21682 Stade, oder Postfach 3171, 21670 Stade, erhoben werden. Bei dem Verwaltungsgericht Stade können nach Maßgabe der ERVV[6] in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden.

Hinweise
Eine Anfechtungsklage hat nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.

Rotenburg (Wümme), 02.11.2021
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landrat

(Prietz)

[1] Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist.
[2] Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.August 2021 (Nds. GVBl. S.583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.10.2021 (Nds. GVBl. S. 693).
[3] Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohner/innen kumulativ in den letzten sieben Tagen.
[4] https://www.rki.de/inzidenzen
[5] COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
[6] Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist

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Niedersachsen und Corona: Warnstufen und Leitindikatoren

Zur Beurteilung der Corona-Lage gibt es drei Warnstufen. Eine Warnstufe wird festgestellt, wenn der Leitindikator „Hospitalisierung“ und mindestens ein weiterer Indikator den Wertebereich der entsprechenden Warnstufe erreicht.


+++ AKTUELL +++

Nachstehende Übersichten basieren auf der aktuell gültigen Corona-Verordnung vom 11.11.2021.

Die Anpassung auf Basis der Bund-Länder-Beschlüsse vom 18.11.2021 erfolgt mit der nächsten Änderung in der Niedersächsischen Corona-VO, voraussichtlich Anfang nächster Woche.

Indikatoren

Leitindikator:

  • Hospitalisierung (landesweite Kennzahl)

Indikatoren:

  • Neuinfizierte (je Landkreis und kreisfreie Stadt)
  • Intensivbetten (landesweite Kennzahl)

Der Leitindikator „Hospitalisierung“ bestimmt sich nach den landesweiten Hospitalisierungsfällen mit Covid-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz). Ein Hospitalisierungsfall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkrankung in einem Krankenhaus aufgenommene Person. Die Fallzahl wird mittels des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit bestimmt.

Der Leitindikator „Neuinfektionen“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird je Landkreis und kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelt.

Der Leitindikator „Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird auf Basis des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth landesweit ermittelt.

Vorschriften der Landesregierung:
Niedersächsische Corona-Verordnung (gültig ab 10. November 2021)

Bürgertelefon
Alle Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr unter 04261 983-983.

Quelle: Landkreis Rotenburg

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Aktuelles

Corona - Stand: 22.09.2022

Heute wurden vom RKI 63.479 Fälle gemeldet.   Inzidenz bei 300,9 -  Impfquote 80,1% Hospitalisierung: 1,7  - Todesfälle: 213 (RKI) Krankenha...

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