Aktueller Stand Corona (9.11.2021)
Im Landkreis gibt es seit Montag 47 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 4.929 Fälle gezählt. 4.575
davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 253
Infizierte, von denen sich 5 Personen in stationärer Behandlung
befinden.
Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
2.497 Männer (+22)
2.432 Frauen (+25)
Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 32 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 6 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 14 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 11 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 39 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 7 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 11 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 32 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 57 Fälle
Gemeinde Scheeßel: 11 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 9 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 13 Fälle
Stadt Visselhövede: 11 Fälle
Alter (Gesamtzahl Fälle)
- Personen 0-9 Jahre: 353 (+9)
- Personen 10-19 Jahre: 547 (+5)
- Personen 20-29 Jahre: 884 (+6)
- Personen 30-39 Jahre: 760 (+9)
- Personen 40-49 Jahre: 669 (+5)
- Personen 50-59 Jahre: 754 (+5)
- Personen 60-69 Jahre: 438 (+5)
- Personen 70-79 Jahre: 249 (+2)
- Personen 80-89 Jahre: 205 (+1)
- Personen 90-99 Jahre: 70
Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
101 Personen
Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit rund 186 Kontaktpersonen in Quarantäne.
7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 94 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 09.11.2021, 3:12 Uhr) (Quelle RKI)

Quelle: Landkreis Rotenburg
Hinweis zu abweichenden Fallzahlen:
https://drive.google.com/file/d/18CZ1NsMImjH1s251HXY6tTOc9idnlm0M/view?usp=sharing
https://drive.google.com/file/d/1-75GT85rQwlBbvD7s_M9OBft_jaSQQFS/view?usp=sharing
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Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
03.11. | 04.11. | 05.11. | 06.11. | 07.11. | 08.11. | 09.11. |
80,9 | 72,3 | 85,1 | 92,4 | 83,9 | 83,9 | 94,2 |
rot = Sonntag, grün = Werktag
Quelle: Internetseite RKI
Neben der Inzidenzzahl des Landkreises spielen für die aktuell geltenden Vorschriften im Landkreis auch die landesweite Hospitalisierungsrate und die landesweite Belegung der Intensivbetten eine Rolle. Weitere Informationen finden unter dem Reiter "Warnstufen und Leitindikatoren.
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Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis liegt seit dem 2.11.2021 an fünf Werktagen in Folge über 50, deshalb gilt ab Donnerstag, den 4.11.2021 wieder die „erweiterte 3G-Regel“ im Kreis.
Im Landkreis gelten ab dem 4.11.2021 folgende Corona-Regelungen:
Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
Die
Ausweitung der 3G-Regel gilt für alle Zusammenkünfte und
Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen. Dazu
gehören beispielsweise Kinos, Theater, Spielhallen und ähnliche
Einrichtungen. Die 3G-Regel betrifft auch private Zusammenkünfte.
Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen.
Gastronomie und Tourismus
Im
gesamten Innenbereich der Gastronomie und für den Tourismusbereich,
also beispielsweise Restaurants, Bars, Hotels und Pensionen, gilt
ebenfalls die 3G-Regel. Wenn Gäste keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis
vorlegen, müssen sie bei Beherbergungen bei Anreise sowie zweimal
wöchentlich einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen.
Körpernahe und medizinische Dienstleistungen
Wer
körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Massage in Anspruch
nimmt, muss ebenfalls einen Nachweis vorlegen, dass er geimpft, getestet
oder genesen ist. Bei medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie
oder Fußpflege, die vom Arzt verschrieben wurden, ist dies nicht der
Fall. Es wird aber empfohlen sich, vor einem Besuch testen zu lassen,
falls die Person nicht durchgeimpft ist.
Sportanlagen in geschlossenen Räumen
Gleiches
gilt bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen
einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und
ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.
Kinder und Jugendliche
Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Wer gilt als gemipft?
Als
geimpft gelten Personen, wenn seit der Zweitimpfung beziehungsweise der
Impfung mit Johnson & Johnson 14 Tage vergangen sind. Bei
Getesteten darf das Ergebnis bei einem PoC-Antigentests (Schnelltest)
nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48
Stunden sein. Möglich ist auch ein Selbsttest unter Aufsicht, der dann
ebenfalls 24 Stunden lang gültig ist, falls das vom Betreiber oder
Veranstalter angeboten wird. Genesene sind Personen mit entsprechendem
Nachweis der Infektion, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs
Monate zurückliegt.
Weitere Informationen vom Land
Alle erklärenden Grafiken zur aktuellen Coronaverordnung des Landes finden Sie auf dieser Internetseite.
Hier stellt das Land auch Hinweisschilder in A3 und A4 zur Verfügung,
die für Geschäfte, Lokale, Praxen ect. heruntergeladen werden können.
Bei Fragen zur Corona-Verordnung erreichen Sie die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung montags bis freitags von 9 bis 16.30 Uhr unter der Telefonnummer 0511 120 6000.
Unabhängig von Warnstufe 2G-Regel möglich
Für
Betreiber sowie Veranstalter besteht die Möglichkeit, unabhängig von
der vor Ort ausgerufenen Warnstufe, freiwillig auf die 2G-Regel
überzugehen. Die Folge wäre, dass auf Abstand, Maske und zum Teil auch
auf eine Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann. Bitte informieren
Sie sich vor dem Besuch einer Veranstaltung, einer Feier ect. beim
Betreiber oder Veranstalter über die aktuell geltenden Regelungen.
Impfungen mobile Teams (KW 42)
Impfungen gesamt: 395 (+278)
Erstimpfungen: 115 (+5)
Zweitimpfungen: 7 (+2)
Drittimpfungen: 273 (+271)
Die mobilen Impfteams haben am 1. Oktober 2021 den Betrieb
aufgenommen, am 8. Oktober (KW 40) erfolgten die ersten Impfungen. Die
Impfzahlen der mobilen Teams werden einmal pro Woche, immer montags,
veröffentlich. Die Zahlen in den Klammern zeigen die Zahlen der letzten
Woche an, die Zahlen davor die Gesamtzahl der Impfungen seit dem 1.
Oktober 2021.
Impfzahlen Ärzte (1.4.-21.10.2021)
Bei
den niedergelassenen Ärzten im Landkreis haben vom 1. April bis zum 21.
Oktober 2021 47.1923 Personen ihre Erstimpfung erhalten. Vollständig
geimpft wurden 53.762 Personen. Ihre Drittimpfung erhielten 1.922
Personen.
Weitere Zahlen zu den Impfungen bei den Ärzten können auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN), aufgeschlüsselt nach Bezirksstellen, abgerufen werden.
Bürgertestungen - Schnelltests (KW 42, 18.-24.10.2021)
Vom
18. bis zum 24. Oktober 2021 wurden bei den Bürgertestungen im
Landkreis 950 Tests durchgeführt, 528 kostenfreie und 422
kostenpflichtige Tests. Davon waren 7 positiv, was einer Positivrate von
0,74 % entspricht.
Die Datengrundlage für die oben genannten Zahlen der Bürgertestungen
bilden die Meldungen der Apotheken, Testzentren usw., die auf dieser Internetseite des Landkreises genannt werden und ihre Daten an das Gesundheitsamt melden.
Die
Ärzte melden keine Testzahlen an das Gesundheitsamt, deshalb können für
diesen Bereich keine Zahlen veröffentlicht werden. Auch Testungen, die
direkt vor Ort in Geschäften, bei Frisören ect. stattfinden, werden dem
Landkreis nicht gemeldet.
Informationen zu Corona-Zahlen, Impfzahlen, Impfzentren, Testungen und Auslastungen der Intensivstationen finden Interessierte auf dem Dashboard des Landes Niedersachsen.
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Allgemeinverfügung gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 2.11.2021 zur Geltung von Schutzmaßnahmen angesichts einer 7-Tage-Inzidenz über 50
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)[1] und §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung[2] folgende Allgemeinverfügung:
- Es wird festgestellt, dass am 02.11.2021 die 7-Tage-Inzidenz[3] im Landkreis Rotenburg (Wümme) am fünften Werktag in Folge mehr als 50 beträgt.
- Vom 04.11.2021 gelten die in §§ 8, 9 der Nds. Corona-Verordnung genannten Schutzmaßnahmen für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 50.
- Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme). Sie gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Maßnahmen unter 2. gelten ab dem 04.11.2021. Sie gelten ab dem übernächsten Tag, nachdem per erneuter Allgemeinverfügung festgestellt wird, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Rotenburg (Wümme) am fünften Werktag in Folge nicht mehr als 50 beträgt, nicht mehr, sofern nicht gleichzeitig eine der Warnstufen nach § 2 Nds. Corona-Verordnung gilt.
Begründung:
Zu 1. und 2.
Rechtsgrundlage für
die Feststellung ist §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nds.
Corona-Verordnung. Beträgt der Leitindikator „Neuinfizierte“ nach § 2
Abs. 4 Nds. Corona-VO an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen
(Fünftagesabschnitt) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
mehr als 50, so stellt nach § 3 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung der
Landkreis den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweiligen Schutzmaßnahmen in
seinem Gebiet gelten. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 Nds.
Corona-Verordnung gelten die Maßnahmen ab dem übernächsten Tag, nachdem
der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den entsprechenden
Leitindikator überschritten hat. Für das Gebiet des Landkreises
Rotenburg (Wümme) sind seit dem 28.10.2021 folgende Werte für den
Leitindikator „Neuinfizierte“ festzustellen[4]:
59,6 (28.10.2021), 67,5 (29.10.2021), 72,3 (30.10.2021), 63,8
(01.11.2021), 69,3 (02.11.2021). Somit liegt der Wert an fünf
aufeinanderfolgenden Werktagen über 50. In diesem Fall ist der Landkreis
verpflichtet unverzüglich durch Allgemeinverfügung den Zeitpunkt
festzustellen, ab dem die jeweiligen Schutzmaßnahmen gelten. Die
Schutzmaßnahmen gelten somit ab dem übernächsten Tag, also ab dem
04.11.2021.
Die Anordnung dient dem Schutz des Allgemeinwohls und der Gesundheit des Einzelnen. Durch die Infektion eines Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann diese Person an Gesundheit, Leib oder Leben gefährdet werden. Insbesondere besteht die Möglichkeit eines schwerwiegenden oder sogar tödlichen Krankheitsverlaufs. Aufgrund des dominanten Auftretens der hochansteckenden Delta-Variante steht eine Gefährdung der gesamten Bevölkerung, mithin der jüngeren Bevölkerung neben den Risikogruppen, zu befürchten. Die Maßnahmen dienen der Reduzierung enger Kontakte insbesondere ungeschützter Personen in Innenräumen. Das Begrenzen des Zutritts auf Personen, die als geimpft, genesen oder getestet im Sinne des § 2 SchAusnahmV[5] gilt, dient im besonderen Maße der Eindämmung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2.
Ein Absehen von der Feststellung nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs.1 i.V.m. 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung kommt nicht in Betracht, weil das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme) derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich klar abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, sondern mehrere kreisangehörige Städte und Gemeinden betroffen sind. Identifizierte Infektionen können im Rahmen der Fallnachverfolgung teilweise unterschiedlichen Infektionsherden zugeordnet werden, in anderen Fällen sind die Infektionsquellen unbekannt. Somit liegt ein insgesamt diffuses Infektionsgeschehen vor.
Zu 3.:
Der Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung ist zunächst
an die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis
gekoppelt. Das Ende der Maßnahmen nach § 8 Nds. Corona-Verordnung wird
vom Landkreis entsprechend § 3 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung per
Allgemeinverfügung festgestellt, sobald an fünf aufeinanderfolgenden
Werktagen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr über 50 liegt, sofern nicht
gleichzeitig das Erreichen einer Warnstufe nach § 3 Abs. 2 Nds.
Corona-Verordnung festgestellt werden muss.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem
Verwaltungsgericht Stade erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder
zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts, Am Sande 4a, 21682 Stade, oder Postfach
3171, 21670 Stade, erhoben werden. Bei dem Verwaltungsgericht Stade
können nach Maßgabe der ERVV[6] in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden.
Hinweise
Eine Anfechtungsklage hat nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Eine
Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung stellt gemäß § 73 Abs.
1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von
bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.
Rotenburg (Wümme), 02.11.2021
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landrat
(Prietz)
[1]
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
S. 4530) geändert worden ist.
[2]
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.August 2021
(Nds. GVBl. S.583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.10.2021
(Nds. GVBl. S. 693).
[3] Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohner/innen kumulativ in den letzten sieben Tagen.
[4] https://www.rki.de/inzidenzen
[5] COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
[6]
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I
S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I
S. 200) geändert worden ist
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Quelle: Landkreis Rotenburg
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