Aktueller Stand Corona (9.8.2021) Im Landkreis gibt es seit Freitag 4 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 4.062 Fälle gezählt.3.941 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 24 Infizierte.
Geschlecht (Gesamtzahl Fälle) 2.039 Männer (+1) 2.023 Frauen (+3)
Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle) Stadt Bremervörde: 3 Fälle Samtgemeinde Geestequelle: 0 Fälle Gemeinde Gnarrenburg: 1 Fall Samtgemeinde Selsingen: 7 Fälle Samtgemeinde Zeven: 4 Fälle Samtgemeinde Sittensen: 4 Fälle Samtgemeinde Tarmstedt: 0 Fälle Stadt Rotenburg (Wümme): 2 Fälle Samtgemeinde Sottrum: 1 Fall Gemeinde Scheeßel: 0 Fälle Samtgemeinde Fintel: 0 Fälle Samtgemeinde Bothel: 0 Fälle Stadt Visselhövede: 2 Fälle
Alter (Gesamtzahl Fälle)
Personen 0-9 Jahre: 253
Personen 10-19 Jahre: 417
Personen 20-29 Jahre: 731 (+2)
Personen 30-39 Jahre: 612
Personen 40-49 Jahre: 555 (+1)
Personen 50-59 Jahre: 631 (+1)
Personen 60-69 Jahre: 379
Personen 70-79 Jahre: 220
Personen 80-89 Jahre: 195
Personen 90-99 Jahre: 69
Verstorben (Gesamtzahl Fälle) 97 Personen
Quarantäne (aktueller Stand) Insgesamt befinden sich zurzeit rund 32 Kontaktpersonen in Quarantäne.
7-Tage-Inzidenz Die
heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den
Landkreis liegt bei 9 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner
(Stand: 09.08.2021, 03:14 Uhr) (Quelle RKI)
Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden. Der Landkreis veröffentlicht ab dem 23.4.2021 den Inzidenzwert, den das RKI auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Quelle:
Landkreis Rotenburg
Inzidenzampel Landkreis Rotenburg (Wümme) Zurzeit befindet sich der Landkreis nach Niedersächsischem Stufenplan in Stufe 1. Es gelten die Regelungen der Niedersächsischen Coronaverordnung.
Laut
Niedersächsischer Corona-Verordnung können bestimmte Einschränkungen
zurückgenommen werden, wenn der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen (der Samstag gilt auch als Werktag) den Wert von 10, 35 oder 50 unterschreitet.
Ist ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu beobachten, erfolgt der Wechsel in die nächst höhere Stufe nach 3 Tagen Überschreitung des Inzidenzwertes in Folge. Der
Niedersächsische Stufenplan zeigt die Änderungen in den einzelnen
Bereichen. Alle Wechsel müssen durch eine Allgemeinverfügung des
Landkreises offiziell festgestellt werden, danach können die in der
jeweils aktuellen Corona-Verordnung des Landes vorgegebenen Änderungen erfolgen.
Härtefallregelung In die Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21.6.2021 wurde eine sogenannte Härtefallregelung aufgenommen: Überschreitet
ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, an drei aufeinanderfolgenden
Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der
7-Tage-Inzidenz, wechselt er dann nicht in die nächst höhere und damit
strengere Stufe, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten
räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine
Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus
SARS-CoV-2 besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem
klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle
Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden. Gemeint sind
beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen,
einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die
betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht
dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.
Aktuelle Entwicklung im Landkreis Das
Land Niedersachsen hat am 18.6.2021 eine neue Corona-Verordnung
veröffentlicht, in der im Stufenplan eine neue Stufe (0, Inzidenz unter
10) eingeführt wurde. Wie gehabt müssen die Landkreise per
Allgemeinverfügung erklären, dass der Inzidenzwert unter- oder
überschritten wird, damit die Vorgaben aus der erreichten Stufe
rechtliche Geltung erlangen.
Für Landkreise, die den Wert von 10
unterschritten hatten wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Die
Vorgaben aus der neuen Corona-Verordnung galten ab dem 21. Juni, auch
wenn noch keine Allgemeinverfügung dazu veröffentlicht wurde. Der
Landkreis hat dies am 22. Juni nachgeholt und eine entsprechende
Allgemeinverfügung veröffentlicht. Darin wird festgestellt, dass die
7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt und somit die zusätzlichen
Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung für diese neue
Stufe gelten. Die Allgemeinverfügung dient der rechtlichen Absicherung.
Die Allgemeinverfügung finden Interessierte auf dieser Seite.
Eine Zusammenstellung der Regelungen ist unter dem Reiter "Was gelten im Landkreis für Regelungen?" zu finden.
Zum 21. Juni 2021 gelten im Landkreis folgende Regelungen:
Überschreitung Schwellenwert Inzidenz
Überschreitet
ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, an drei aufeinanderfolgenden
Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der
7-Tage-Inzidenz, wechselt er dann nicht in die nächst höhere und damit
strengere Stufe, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten
räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine
Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus
SARS-CoV-2 besteht. Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem
klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle
Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien
Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden. Gemeint sind
beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen,
einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die
betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht
dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.
Private Zusammenkünfte
Private
Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen
stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit
eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von
einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie
Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen
mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
Private
Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw.
mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die
geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur
Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen
Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von
einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Pflicht zur Testung.
Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten,
Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen
wieder möglich.
Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen
gilt nach der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und
keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung,
Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen
Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen
zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht,
solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung
mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen
Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die
Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht
vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen
Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen
ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
Zukünftig
sind Datenerhebungen und Dokumentationen für Sitzungen, Zusammenkünfte
oder Veranstaltungen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter
notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen
Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine
Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und
schnell erkennen und durchbrechen zu können.
Touristische Angebote und Beherbergungen
Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften
sind uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
müssen das Abstandsgebot nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.
Für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten
ist ein Hygienekonzept notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug
müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn
sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass
alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den
Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten.
Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands
geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (=
Wahlmöglichkeit) Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht
innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen
in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.
Bei
touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen
haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über
infektionsschützende Maßnahmen.
Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken
muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der
Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte
Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese
Nachweise nutzen.
Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie
entfallen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen
Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen
draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen
Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
In Clubs und Discotheken
müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen
Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt
dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
Kundinnen,
Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer
Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.
Alle
aktuellen Allgemeinverfügungen sowie Vorschriften des Landes und einen
Link zu den Regelungen des Bundes finden Interessierte auf dieser Seite.
Grundlage
der Änderungen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung vom
18.6.2021, eine detaillierte Übersicht zu den einzelnen Bereichen hat
das Land mit seinem aktualisierten Stufenplan veröffentlicht.
Bürgertelefon Alle
Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet
das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr
unter 04261 983-983.