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2021-08-09

Corona - Stand: 09.08.2021

Corona 09.08.2021

Aktueller Stand Corona (9.8.2021)
Im Landkreis gibt es seit Freitag 4 neue Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 4.062 Fälle gezählt. 3.941 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 24 Infizierte.

Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
2.039 Männer (+1)
2.023 Frauen (+3) 

Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 3 Fälle
Samtgemeinde Geestequelle: 0 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 1 Fall
Samtgemeinde Selsingen: 7 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 4 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 4 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 0 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 2 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 1 Fall
Gemeinde Scheeßel: 0 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 0 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 0 Fälle
Stadt Visselhövede: 2 Fälle 

Alter (Gesamtzahl Fälle)

  • Personen 0-9 Jahre: 253
  • Personen 10-19 Jahre: 417
  • Personen 20-29 Jahre: 731 (+2)
  • Personen 30-39 Jahre: 612
  • Personen 40-49 Jahre: 555 (+1)
  • Personen 50-59 Jahre: 631 (+1)
  • Personen 60-69 Jahre: 379
  • Personen 70-79 Jahre: 220
  • Personen 80-89 Jahre: 195
  • Personen 90-99 Jahre: 69 

Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
97 Personen 

Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit rund 32 Kontaktpersonen in Quarantäne.


7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 9 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 09.08.2021, 03:14 Uhr) (Quelle RKI)

Corona: Infektionen der letzten 7 Tage © Landkreis Rotenburg (Wümme)

Die Inzidenzzahlen können am Wochenende und an den Feiertagen auf der Internetseite des RKI abgerufen werden.
Der Landkreis veröffentlicht ab dem 23.4.2021 den Inzidenzwert, den das RKI auf seiner Internetseite veröffentlicht.

 Quelle: Landkreis Rotenburg  


Inzidenzampel Landkreis Rotenburg (Wümme)
Inzidenzampel Landkreis ROW © Landkreis Rotenburg (Wümme)
Zurzeit befindet sich der Landkreis nach Niedersächsischem Stufenplan in Stufe 1. Es gelten die Regelungen der Niedersächsischen Coronaverordnung.

Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
03.08. 04.08. 05.08. 06.08. 07.08. 08.08. 09.08.
4,3 7,9 8,5 9,2 9,8 9,2 8,5

rot = Sonntag, grün = Werktag

Weitere Infos hier im Blog

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Wann erfolgt ein Wechsel in eine andere Stufe?

Laut Niedersächsischer Corona-Verordnung können bestimmte Einschränkungen zurückgenommen werden, wenn der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen (der Samstag gilt auch als Werktag) den Wert von 10, 35 oder 50 unterschreitet.

Ist ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu beobachten, erfolgt der Wechsel in die nächst höhere Stufe nach 3 Tagen Überschreitung des Inzidenzwertes in Folge.
Der Niedersächsische Stufenplan zeigt die Änderungen in den einzelnen Bereichen. Alle Wechsel müssen durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises offiziell festgestellt werden, danach können die in der jeweils aktuellen Corona-Verordnung des Landes vorgegebenen Änderungen erfolgen.
 
Härtefallregelung
In die Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21.6.2021 wurde eine sogenannte Härtefallregelung aufgenommen:
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz, wechselt er dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.
Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden.
Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen, einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.

Aktuelle Entwicklung im Landkreis
Das Land Niedersachsen hat am 18.6.2021 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, in der im Stufenplan eine neue Stufe (0, Inzidenz unter 10) eingeführt wurde. Wie gehabt müssen die Landkreise per Allgemeinverfügung erklären, dass der Inzidenzwert unter- oder überschritten wird, damit die Vorgaben aus der erreichten Stufe rechtliche Geltung erlangen.

Für Landkreise, die den Wert von 10 unterschritten hatten wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Die Vorgaben aus der neuen Corona-Verordnung galten ab dem 21. Juni, auch wenn noch keine Allgemeinverfügung dazu veröffentlicht wurde. Der Landkreis hat dies am 22. Juni nachgeholt und eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht. Darin wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt und somit die zusätzlichen Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung für diese neue Stufe gelten. Die Allgemeinverfügung dient der rechtlichen Absicherung. Die Allgemeinverfügung finden Interessierte auf dieser Seite.

Eine Zusammenstellung der Regelungen ist unter dem Reiter "Was gelten im Landkreis für Regelungen?" zu finden.

Zum 21. Juni 2021 gelten im Landkreis folgende Regelungen:

Überschreitung Schwellenwert Inzidenz

  • Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, an drei aufeinanderfolgenden Tagen die in der Verordnung festgelegten Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz, wechselt er dann nicht in die nächst höhere und damit strengere Stufe, wenn die Erhöhung der Inzidenz einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.
    Hierdurch soll verhindert werden, dass bei einem klar bestimmbaren und kontrollierbaren Infektionsherd alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt strengeren Schutzmaßnahmen unterworfen werden.
    Gemeint sind beispielsweise abgrenzbare Ausbrüche in Wohnkomplexen, Einrichtungen, einzelnen Betrieben oder Ähnliches. Der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Stadt ist in einem solchen Fall allerdings nicht dazu verpflichtet von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen.

Private Zusammenkünfte

  • Private Zusammenkünfte in geschlossen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

  • Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich.

  • Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen
  • Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
  • Zukünftig sind Datenerhebungen und Dokumentationen für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.

Touristische Angebote und Beherbergungen

  • Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.
  • Für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten ist ein Hygienekonzept notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. (= Wahlmöglichkeit)
    Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

  • Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.

Beherbergung – Gastronomie – Club/Discothek - Wochenmarkt

  • Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
  • Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
  • Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.


Alle aktuellen Allgemeinverfügungen sowie Vorschriften des Landes und einen Link zu den Regelungen des Bundes finden Interessierte auf dieser Seite.

Grundlage der Änderungen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 18.6.2021, eine detaillierte Übersicht zu den einzelnen Bereichen hat das Land mit seinem aktualisierten Stufenplan veröffentlicht.

Bürgertelefon
Alle Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr unter 04261 983-983.

Quelle: Landkreis Rotenburg

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