Aktueller Stand Corona (23.6.2021)
Im Landkreis gibt es seit Dienstag keine neuen Corona-Fälle. Insgesamt wurden bisher 4.003 Fälle gezählt. 3.903 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 6 Infizierte, von denen sich 1 Person in stationärer Behandlung befindet.
Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
2.002 Männer (+0)
2.001 Frauen (+0)
Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 1 Fall
Samtgemeinde Geestequelle: 0 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 0 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 0 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 0 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 2 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 0 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 2 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 1 Fall
Gemeinde Scheeßel: 0 Fälle
Samtgemeinde Fintel: 0 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 0 Fälle
Stadt Visselhövede: 0 Fälle
Alter (Gesamtzahl Fälle)
Personen 0-9 Jahre: 248
Personen 10-19 Jahre: 410
Personen 20-29 Jahre: 704
Personen 30-39 Jahre: 602
Personen 40-49 Jahre: 552
Personen 50-59 Jahre: 627
Personen 60-69 Jahre: 377
Personen 70-79 Jahre: 220
Personen 80-89 Jahre: 194
Personen 90-99 Jahre: 69
Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
94 Personen
Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit rund 34 Kontaktpersonen in Quarantäne.
7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 1 Neuinfektion in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 23.06.2021, 03:12 Uhr) (Quelle RKI)
Quelle:
Landkreis Rotenburg
Inzidenzampel Landkreis Rotenburg (Wümme)
Zurzeit befindet sich der Landkreis nach Niedersächsischem Stufenplan in Stufe 1. Es gelten die Regelungen der Niedersächsischen Coronaverordnung.
Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
17.06. | 18.06. | 19.06. | 20.06. | 21.06. | 22.06. | 23.06. |
4,3 | 4,3 | 4,3 | 4,3 | 4,3 | 3,1 | 0,6 |
Zum 2. Juni 2021 gelten im Landkreis folgende Regelungen (Stufenplan Land Niedersachsen - Stufe 1):
- In den Schulen findet wieder Präsenzunterricht in voller Klassenstärke („Szenario A“) statt. (Bereits seit dem 31.5.2021)
- In den Kindertageseinrichtungen wird ein Regelbetrieb unter der Beachtung von Hygieneanforderungen durchgeführt („Kita-Szenario A“). (Bereits seit dem 31.5.2021)
- Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel. (Bereits seit dem 31.5.2021)
- Es dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.
- Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
- Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
- Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt).
- Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind bei einer Inzidenz von unter 35 bis maximal 100 Personen erlaubt. Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen.
- Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich.
- Veranstaltungen: Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel auch mit mind. zeitweise stehendem Publikum sind unter den Voraussetzungen der Corona-VO wieder zulässig, mit grundsätzlich bis zu 500 Personen. Bei Teilnahme von mehr als 250 Personen gelten die Regelungen zur Testpflicht.
- Die Testpflicht in Museen etc. und Gedenkstätten entfällt. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
- In Freizeitparks entfällt die Testpflicht.
- In Freibädern besteht keine Testpflicht mehr, gleiches gilt für Hallenbäder. Freibäder und Hallenbäder können wieder öffnen.
- Touristische Busreisen: Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
- Beherbergung: Es bleibt unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
- In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
- Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
- Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
- Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden. Sowohl im Innen- als auch im Außenbereich entfällt die Testpflicht.
- Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen.
- Die Testpflicht in Baumärkten entfällt.
- Die flächenmäßigen Beschränkungen im Einzelhandel entfallen, erforderlich ist im Einzelhandel weiterhin ein Hygienekonzept.
- Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten - auch bei einer Inzidenz unter 35.
- Breitensport: Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.
Grundlage der Änderungen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.5.2021, eine detaillierte Übersicht zu den einzelnen Bereichen hat das Land mit seinem aktualisierten Stufenplan veröffentlicht. Die Allgemeinverfügungen zu den Lockerungsschritten wurde auf dieser Internetseite des Landkreises veröffentlicht.
Bürgertelefon
Alle
Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet
das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr
unter 04261 983-983.
Quelle:
Landkreis Rotenburg
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Allgemeinverfügungen Landkreis Rotenburg (Wümme)
Ergänzend zu den Niedersächsischen Verordnungen hat der Landkreis folgende Allgemeinverfügungen erlassen.
- Allgemeinverfügung
gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des
Landkreises Rotenburg (Wümme) zum Außerkrafttreten von Schutzmaßnahmen
angesichts einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (10.5.2021)
Pressemitteilung zum Außerkrafttreten Hochinzidenzkommune
- Allgemeinverfügung:
Erste Änderung der Allgemeinverfügung gegen die Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Rotenburg (Wümme)
vom 01.05.2021 zur Geltung von Schutzmaßnahmen angesichts einer
7-Tage-Inzidenz über 100 vom 09.05.2021
Pressemitteilung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 9.5.2021 - Allgemeinverfügunggegen
die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des
Landkreises Rotenburg (Wümme) zur Geltung von Schutzmaßnahmen angesichts
einer 7-Tage-Inzidenz über 100 (01.05.2021)
Pressemitteilung zur Allgemeinverfügung 7-Tage-Inzidenz über 100 (Hochinzidenzkommune) vom 1.5.2021 - Allgemeinverfügung Landkreis Örtlichkeiten Mund-Nasen-Bedeckung (ab 9.3.2021)
Anlage Allgemeinverfügung Landkreis Örtlichkeiten Mund-Nasen-Bedeckung (vom 08.03.2021) - Corona: Allgemeinverfügung Quarantäne (ab 8.3.2021)
Dazu gibt es folgende Merkblätter und eine Liste, in der die Kontaktpersonen eingetragen werden sollen.
- Corona: Merkblatt "Hinweise für Personen bei denen SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde"
- Corona: Merkblatt "Hinweise für SARS-CoV-2 Kontaktpersonen"
- Corona: Merkblatt "Hinweise zur Kontaktpersonennachverfolgung"
- Corona: Liste Kontaktpersonen (Kontaktpersonen eintragen)
Infektionsschutzgesetz
Der Bundestag hat am
22. April 2021 eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen,
darin enthalten sind Vorgaben zur Corona-Notbremse.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat auf seiner Internetseite Fragen und Antworten dazu eingestellt.
Niedersächsische Corona-Verordnung
Die nachstehende Fassung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft:
Änderungsverordnung (mit Begründungsteil) vom 8. Mai 2021 zur vorgenannten Corona-Verordnung:
Die nachstehende Fassung ist am 24. April 2021 in Kraft getreten und tritt am 10. Mai 2021 außer Kraft: Niedersächsische Corona-Verordnung-Lesefassung mit markierten Änderungen (23.3.2021) Änderungsverordnung (mit Begründungsteil) vom 23. April 2021 zur o.g. Corona-Verordnung: Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021
Hier finden Sie die erläuternde Presseinformation des Landes zu den am 10.05.2021 in Kraft tretenden Veränderungen
Hier beantwortet das Land Ihnen Ihre Fragen zur neuen Corona-Verordnung
Hier geht es zur Seite: Amtliche Verkündung von Verordnungen des Landes Niedersachsen
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung
Die nachstehende Fassung tritt am 19. April 2021 in Kraft:
Die nachstehende Fassung trat am 19. April 2021 außer Kraft:
Bußgeldkatalog Niedersachsen
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung — Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 25. November 2020 (Bußgeldkatalog)
Land Niedersachsen: Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
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