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2021-06-14

Corona - Stand: 14.06.2021

Corona 11.06.2021

Aktueller Stand Corona (14.6.2021)
Im Landkreis gibt es seit Freitag keinen neuen Corona-Fall. Insgesamt wurden bisher 3.997 Fälle gezählt. 3.885 davon sind mittlerweile wieder genesen. Damit gibt es aktuell 23 Infizierte, von denen sich 5 Personen in stationärer Behandlung befinden.

Geschlecht (Gesamtzahl Fälle)
1.997 Männer (+0)
2.000 Frauen (+0)

Verwaltungseinheiten (aktuell aktive Fälle)
Stadt Bremervörde: 1 Fall
Samtgemeinde Geestequelle: 0 Fälle
Gemeinde Gnarrenburg: 0 Fälle
Samtgemeinde Selsingen: 2 Fälle
Samtgemeinde Zeven: 9 Fälle
Samtgemeinde Sittensen: 2 Fälle
Samtgemeinde Tarmstedt: 0 Fälle
Stadt Rotenburg (Wümme): 5 Fälle
Samtgemeinde Sottrum: 1 Fall
Gemeinde Scheeßel: 1 Fall
Samtgemeinde Fintel: 0 Fälle
Samtgemeinde Bothel: 2 Fälle
Stadt Visselhövede: 0 Fälle

Alter (Gesamtzahl Fälle)

    Personen 0-9 Jahre: 248
    Personen 10-19 Jahre: 409
    Personen 20-29 Jahre: 701
    Personen 30-39 Jahre: 601
    Personen 40-49 Jahre: 552
    Personen 50-59 Jahre: 626
    Personen 60-69 Jahre: 377
    Personen 70-79 Jahre: 220
    Personen 80-89 Jahre: 194
    Personen 90-99 Jahre: 69

Verstorben (Gesamtzahl Fälle)
89 Personen

Quarantäne (aktueller Stand)
Insgesamt befinden sich zurzeit rund 23 Kontaktpersonen in Quarantäne.

7-Tage-Inzidenz
Die heutige vom Robert-Koch-Institut ermittelte „7-Tage-Inzidenz“ für den Landkreis liegt bei 1 Neuinfektionen in Bezug auf 100.000 Einwohner (Stand: 14.06.2021, 03:12 Uhr) (Quelle RKI)

Quelle: Landkreis Rotenburg  


Inzidenzampel Landkreis Rotenburg (Wümme)
Inzidenzampel Landkreis ROW © Landkreis Rotenburg (Wümme)
Zurzeit befindet sich der Landkreis nach Niedersächsischem Stufenplan in Stufe 1. Es gelten die Regelungen der Niedersächsischen Coronaverordnung.

Entwicklung der Inzidenzzahlen im Überblick
08.06. 09.06. 10.06. 11.06. 12.06. 13.06. 14.06.
13,4 7,3 7,3 4,9 0,6 0,6 0,6

rot = Sonntag, grün = Werktag

Laut Niedersächsischer Corona-Verordnung können bestimmte Einschränkungen zurückgenommen werden, wenn der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen (der Samstag gilt auch als Werktag) den Wert von 10, 35 oder 50 unterschreitet.

Ist ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu beobachten, erfolgt der Wechsel in die nächst höhere Stufe nach 3 Tagen Überschreitung des Inzidenzwertes in Folge.
Der Niedersächsische Stufenplan zeigt die Änderungen in den einzelnen Bereichen. Alle Wechsel müssen durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises offiziell festgestellt werden, danach können die in der jeweils aktuellen Corona-Verordnung des Landes vorgegebenen Änderungen erfolgen.
 
Steigt der Inzidenzwert an 3 Tagen in Folge über den Wert von 100, greift die Bundesnotbremse.

Aktuelle Entwicklung im Landkreis
Am 31.5.2021 wurde der Inzidenzwert von 35 am fünften Werktag in Folge unterschritten. Der Landkreis hat dies durch eine entsprechende Allgemeinverfügung festgestellt. Der Landkreis wechselt damit von Stufe 2 in Stufe 1 des Niedersächsischen Stufenplans.
Damit treten in vielen Bereichen weitere Änderungen in Kraft. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Pressemitteilung.

Bereits am 29.5.2021 wurde der Inzidenzwert von 50 am fünften Werktag in Folge unterschritten. Der Landkreis hat dies durch eine entsprechende Allgemeinverfügung festgestellt. Der Landkreis wechselte damit von Stufe 3 in Stufe 2 des Niedersächsischen Stufenplans.
Damit entfiel zum 31.05.2021 die Testpflicht im Einzelhandel. In den Schulen findet wieder Präsenzunterricht in voller Klassenstärke („Szenario A“) statt. In den Kindertageseinrichtungen wird ein Regelbetrieb unter der Beachtung von Hygieneanforderungen durchgeführt („Kita-Szenario A“).

Zum 2. Juni 2021 gelten im Landkreis folgende Regelungen (Stufenplan Land Niedersachsen - Stufe 1): 

  • In den Schulen findet wieder Präsenzunterricht in voller Klassenstärke („Szenario A“) statt. (Bereits seit dem 31.5.2021)
  • In den Kindertageseinrichtungen wird ein Regelbetrieb unter der Beachtung von Hygieneanforderungen durchgeführt („Kita-Szenario A“). (Bereits seit dem 31.5.2021)
  • Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel. (Bereits seit dem 31.5.2021)
  • Es dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt).
  • Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind bei einer Inzidenz von unter 35 bis maximal 100 Personen erlaubt. Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen.
  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich.
  • Veranstaltungen: Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel auch mit mind. zeitweise stehendem Publikum sind unter den Voraussetzungen der Corona-VO wieder zulässig, mit grundsätzlich bis zu 500 Personen. Bei Teilnahme von mehr als 250 Personen gelten die Regelungen zur Testpflicht.
  • Die Testpflicht in Museen etc. und Gedenkstätten entfällt. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks entfällt die Testpflicht.
  • In Freibädern besteht keine Testpflicht mehr, gleiches gilt für Hallenbäder. Freibäder und Hallenbäder können wieder öffnen.
  • Touristische Busreisen: Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Beherbergung: Es bleibt unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
  • Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden. Sowohl im Innen- als auch im Außenbereich entfällt die Testpflicht.
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen.
  • Die Testpflicht in Baumärkten entfällt.
  • Die flächenmäßigen Beschränkungen im Einzelhandel entfallen, erforderlich ist im Einzelhandel weiterhin ein Hygienekonzept.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten - auch bei einer Inzidenz unter 35.
  • Breitensport: Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.

Grundlage der Änderungen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.5.2021, eine detaillierte Übersicht zu den einzelnen Bereichen hat das Land mit seinem aktualisierten Stufenplan veröffentlicht. Die Allgemeinverfügungen zu den Lockerungsschritten wurde auf dieser Internetseite des Landkreises veröffentlicht.

Bürgertelefon
Alle Fragen zur Corona-Verordnung und zum Infektionsschutzgesetz beantwortet das Bürgertelefon des Landkreises montags bis freitags von 9-13 Uhr unter 04261 983-983.

Quelle: Landkreis Rotenburg 

 

Weitere Infos hier im Blog

Corona: 14.06.2021





 

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Allgemeinverfügungen Landkreis Rotenburg (Wümme)

Ergänzend  zu den Niedersächsischen Verordnungen hat der Landkreis folgende Allgemeinverfügungen erlassen.

Infektionsschutzgesetz

Der Bundestag hat am 22. April 2021 eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, darin enthalten sind Vorgaben zur Corona-Notbremse.

4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (22.4.2021)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat auf seiner Internetseite Fragen und Antworten dazu eingestellt.


Niedersächsische Corona-Verordnung

Die nachstehende Fassung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft:

Niedersächsische Corona-Verordnung - Lesefassung (gültig ab 10. Mai 2021) - mit markierten Änderungen

Änderungsverordnung (mit Begründungsteil) vom 8. Mai 2021 zur vorgenannten Corona-Verordnung:

Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 8. Mai 2021

Die nachstehende Fassung ist am 24. April 2021 in Kraft getreten und tritt am 10. Mai 2021 außer Kraft: Niedersächsische Corona-Verordnung-Lesefassung mit markierten Änderungen (23.3.2021) Änderungsverordnung (mit Begründungsteil) vom 23. April 2021 zur o.g. Corona-Verordnung: Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. April 2021

Hier finden Sie die erläuternde Presseinformation des Landes zu den am 10.05.2021 in Kraft tretenden Veränderungen

Hier beantwortet das Land Ihnen Ihre Fragen zur neuen Corona-Verordnung

Hier geht es zur Seite: Amtliche Verkündung von Verordnungen des Landes Niedersachsen


Niedersächsische Quarantäne-Verordnung

Die nachstehende Fassung tritt am 19. April 2021 in Kraft:

Die nachstehende Fassung trat am 19. April 2021 außer Kraft:


Bußgeldkatalog Niedersachsen

Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung — Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 25. November 2020 (Bußgeldkatalog)


Land Niedersachsen: Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes

 #BleibGesund #GemeinsamgegenCorona #Corona #ThomasKannenberg

Aktuelles

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