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2020-04-03

Corona - Landesverordnung April/2020

 

Thomas Kannenberg informiert

Niedersächsische Verordnung
über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Vom April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:
§1
(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
(2) Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 3 vorliegen.
(3) 1Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:
1. Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,
3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, jeweils sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden,
4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
5. öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

6. alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze,
7. alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern,
8. Handyläden, Telefonshops, Autowaschanlagen.
2Ausgenommen von Satz 1 Nr. 7 sind Betriebe und Einrichtungen nach § 3 Satz 1 Nr. 7 sowie Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch regelmäßig Waren umfasst, die dem Sortiment einer der in § 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Verkaufsstellen entspricht, wenn die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden; bilden die betreffenden Waren nicht den Schwerpunkt des Sortiments, so ist der Verkauf nur dieser Waren zulässig.
(4) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen Einrichtungen, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
(5) 1Verboten sind:
1. Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,
2. der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnungen,
3. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren,
4. alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien.
2Auch der Besuch der Zusammenkünfte nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 ist mit Ausnahme der Sitzungen kommunaler Vertretungen und Gremien verboten.

§2
(1) Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.
(2) 1In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
2
einzuhalten. DiesgiltauchfürdiekörperlicheodersportlicheBetätigungimFreien,nicht
jedoch gegenüber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen
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Wohnung wohnt. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1
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gefährden, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, Picknick oder
Grillen im Freien.
(3) 1Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen
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Person gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf
höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte von
3 Angehörigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ebenfalls
ausgenommen sind Ansammlungen von Personen, die sich in einem Wartebereich des ÖPNV unter Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen aufhalten.
§3
1Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:
1. die körperliche und sportliche Betätigung im Freien;
2. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Jahreszeit bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen;
3. die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer, zahnmedizinischer und heilberuflicher Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinischer Behandlungen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist;

4. der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, insbesondere der Psychotherapie, Physiotherapie, Ergotherapie oder der Osteopathie, soweit die Behandlung ärztlich veranlasst und unaufschiebbar ist;
5. die Teilnahme an Blutspenden;
6. der Besuch anderer Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien;
7. die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs
in den folgenden Betrieben und Einrichtungen:
a) Lebensmittelhandel,
b) Wochenmärkte,
c) landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,
d) Getränkemärkte,
e) Abhol- und Lieferdienste,
f) Großhandel,
g) Bau- und Gartenmärkte,
h) Tierbedarfshandel,
i) Brief- und Versandhandel,
j) Poststellen,
k) Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
l) Tankstellen,

m) Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten,
n) Reinigungen,
o) Zeitungsverkaufsstellen,
p) Waschsalons,
q) Verkaufsstellen von Fahrkarten für den ÖPNV,
r) Blumenläden;
8. Logistik für Industrieproduktion;
9. der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, wenn diese außerhalb von Einrichtungen wohnen, sowie die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich;
10. die Betreuung hilfebedürftiger Personen und Minderjähriger, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs im Sinne der Nummer 7, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind;
11. die Teilnahme an Hochzeitsfeiern, jedoch nur im engsten Familienkreis;
12. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis;
13. die Wahrnehmung einer seelsorgerischen Betreuung durch einzelne Geistliche;
14. die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist;
15. der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen;

16. die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtages oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder eines anderen Landes, als Mitglied kommunaler Vertretungen oder Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege;
17. die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung;
18. die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können;
19. Verhaltensweisen, mit denen Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten ist.
2Zum engsten Familienkreis im Sinne des Satzes 1 Nrn. 11 und 12 gehören ausschließlich Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie.
§4
Gestattet sind auch Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien.
§5
(1) 1Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach § 33 Nrn. 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (stationäre Erziehungshilfe),

2. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken), ausgenommen behandlungsbedürftige Personen;
3. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe wie Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen;
4. Berufsschulen und Hochschulen.
2Als Aufenthalt nach Satz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Kontakt zum Beispiel im Rahmen eines Tankvorgangs, einer üblichen Kaffeepause oder eines Toilettengangs.
(2) 1Wenn eine nach Absatz 1 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat diejenige oder
derjenige für die Einhaltung der diese Person treffenden Verpflichtung zu sorgen, der oder
2
dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuerinnen und
Betreuer einer von der Verpflichtung nach Absatz 1 betroffenen Person, soweit die Erfüllung
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dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Die Betreuerinnen und Betreuer
nach Satz 2 sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Absatz 1 verpflichtet, Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heimen nicht in Anspruch zu nehmen.
(3) Erhalten die Träger oder die mit den Leitungsaufgaben in den jeweiligen Einrichtungen beauftragten Personen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 vorliegt, so dürfen die betreffenden Personen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets nicht betreut oder beschäftigt werden.
§6
(1) 1Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Imbisse, allein oder
in Verbindung mit anderen Einrichtungen, Mensen und Kantinen dürfen nicht betrieben
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werden. Auch der Besuch dieser Einrichtungen ist verboten. Abweichend von Satz 1 sind
die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten werden.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Restaurationsbetrieben, die einen Außer-Haus- Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.
(3) 1Der Verzehr von Speisen und Getränken ist innerhalb eines Umkreises von 50
2
Metern zu den Betrieben nach Absatz 2 untersagt. Aus hygienischen Gründen sollte eine
bargeldlose Bezahlung erfolgen.
(4) Für gastronomische Lieferdienste gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen nicht öffentliche Betriebskantinen zur Versorgung ausschließlich der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
§7
(1) 1Das Erbringen von Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern
von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, ist nur erlaubt, wenn dies dringend
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notwendigist. DiesgiltinsbesonderefürOptikerinnen,Optiker,Hörgeräteakustikerinnenund
Hörgeräteakustiker.
(2) 1Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand
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von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies
gilt insbesondere für
1. Frisörinnen und Frisöre,
2. Tattoo-Studios,
3. Nagelstudios,
4. Kosmetikstudios,

5. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Osteopathinnen und Osteopathen, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist ärztlich veranlasst und die Behandlung ist unaufschiebbar, sowie
6. Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
§8
1Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3
Nr. 7 sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und
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Kunden sicherzustellen. Sie haben sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen und
Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter
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Verkaufsfläche je anwesende Person gewährleistet sind. Die Berechnung der
Verkaufsfläche richtet sich nach der Baunutzungsverordnung.
§9
12 AufWochenmärktensindnurVerkaufsständefürLebensmittelerlaubt. Die
Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstände sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.
§ 10
(1) 1Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. 2Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Tätigkeit von Erntehelferinnen und Erntehelfern, Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern sowie Werksarbeitskräften.
§ 11
1Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit
es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und den vorstehenden
2
Regelungennichtwiderspricht. SiekönneninsbesonderefürbestimmteöffentlichePlätze,
Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen.

§ 12
(1) Verstöße gegen die §§ 1, 2 und 5 bis 10 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt am 4. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(2) Die Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Nds. GVBl. S. 48) tritt mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.
Hannover, den . April 2020
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerin

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